Zahnärztliche Werbung für medizinisch nicht notwendige Behandlung mit Preisbeispielen gestattet

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Weil ein Zahnarzt für das sog. Bleaching von Zähnen auf seiner Internetseite u. a. mit Preisbeispielen für die einzelnen Behandlungen geworben hat, wurde ihm u. a. die Werbung von der zuständigen Zahnärztekammer als berufswidrig untersagt. Dagegen ging er gerichtlich vor.

Rechtsgrundlagen

Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BO sind dem Zahnarzt sachangemessene Informationen über seine Berufstätigkeit gestattet, während ihm gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 BO eine berufswidrige Werbung untersagt ist. Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende, herabsetzende oder vergleichende Werbung (§ 21 Abs. 1 Satz 3 BO). Bei der Bewertung der Werbemaßnahme ist auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher/Patienten abzustellen.

Sachverhalt 

Ein Zahnarzt, welcher in seiner Zahnarztpraxis das sog. Bleaching von Zähnen anbietet, hat auf seiner Internetseite u. a. mit Preisbeispielen für die einzelnen Behandlungen (Standardbehandlung bereits ab 129 Euro, die Home-Behandlung ab 199 Euro usw.) geworben. Im Weiteren hat er darauf hingewiesen, dass die Leistungsabrechnung nach § 2 Abs. 3 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) erfolgt und es sich bei der Behandlung um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung durch die Krankenversicherung nicht gewährleistet ist.

Daraufhin erteilte die zuständige Zahnärztekammer eine berufsrechtliche Rüge, ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 € und untersagte dem Zahnarzt die vorgenannte Werbung. Begründet wurden die Maßnahmen mit einem unzulässigen Werben mit Festpreisen und einer anpreisenden Werbung.

Entscheidung

Das Verwaltungsgericht Münster (VG Münster, Urteil vom 22.11.2017, Az.: 5 K 4424/17) sah die Informationen über das Bleaching als interessengerecht und sachangemessen an. Die Angabe eines zu erwartenden Gesamtpreises für eine zahnärztliche Leistung auf Verlangen sei nicht zu beanstanden, da die Höhe des zu erwartenden Preises einer medizinisch nicht notwendigen, sondern lediglich kosmetischen zahnärztlichen Behandlung für den Patienten ein zentraler Bestandteil der beworbenen Leistung sei. Dies würde umso mehr gelten, wenn für die zahnärztliche Behandlung – wie beim Bleaching – entsprechende Gebührenpositionen in der GOZ nicht vorhanden sind. Durch die Angabe der Preise „ab“ einem genannten Betrag sei für den verständigen Patienten auch auf den ersten Blick erkennbar, dass die Leistungen beginnend ab einem Betrag erhalten werden können.

Auch nach weiteren berufsrechtlichen Aspekten könnte keine Berufswidrigkeit festgestellt werden.

Sofern Sie weiterführende Fragen zum Thema „Werbung von Ärzten und Zahnärzten“ haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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