Zeitarbeit: Nach Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 Nachforderung von Arbeitsvergütung möglich!
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Die brandneue Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 (Az. 1 ABR 19/10) hat weitreichende Folgen:
Nachdem das BAG nunmehr festgestellt hat, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) keine Spitzenorganisation ist, die in eigenem Namen Tarifverträge abschließen kann, da sie die hierfür erforderlichen tarifrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, sind alle Tarifverträge, die von der CGZP abgeschlossen wurden, nichtig.
Damit können alle Arbeitnehmer, in deren Arbeitsverträgen hinsichtlich der Arbeitsvergütung auf von der CGZP abgeschlossene Tarifverträge verwiesen wird, nunmehr sowohl für die Zukunft, als auch für die Vergangenheit, soweit die Ansprüche nicht verjährt oder verfallen sind, die Arbeitsvergütung der Mitarbeiter der Stammbelegschaft als übliche Vergütung verlangen.
Also: Arbeitsverträge prüfen und Nachforderungen gegen das Zeitarbeitsunternehmen stellen lassen!
Weitere Informationen erteile ich gerne.
Anwaltskanzlei Simon
Christof Simon
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Eugen-Jaekle-Platz 23
89518 Heidenheim
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