ZPÜ verklagt Cloud-Anbieter! Urheberrechtsabgabe für Clouds?

  • 5 Minuten Lesezeit

Update! OLG München entscheidet: keine Urheberrechtsabgabe für Clouds!

Mit Urteil vom  2. Februar 2024 (Az. 38 Sch 60/22 WG e) hat das OLG München entschieden, dass der Cloud-Anbieter DropBox für die von DropBox angebotenen Cloud-Dienstleistungen keine Urheberrechtsabgabe an die ZPÜ und die deutschen Verwertungsgesellschaften bezahlen muss. 

Mit Cloud-Dienstleistungen handelt es sich nicht um abgabepflichtige Geräte oder Speichermedien im Sinne des §§ 54 ff. UrhG. Auch eine planwidrige Regelungslücke, die eine analoge Anwendung dieser Vorschriften erlauben würde, ist im Gesetz nicht zu erkennen. Schließlich besteht auch kein Verstoß gegen die von der ZPÜ gerne bemühte sog. europäische Ergebnispflicht, da die Urheber eine angemessene Vergütung bereits durch die Urheberrechtsabgabe auf PC, Mobiltelefone, Tablets und andere Geräte und Speichermedien erhalten (weitere Infiormatione dazu finden Sie hier!.

Eine ausführliche Zusammenfassung dieser Entscheidung finden Sie auf heise.de.

Wenn Sie zu diesem Urteil des OLG München Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an

Forderungen der ZPÜ

Die Zentralstelle für private Überspielungsrechte ZPÜ geht jetzt auch gegen die Anbieter von Cloud-Speichern wie z.B. Google Drive, DropBox, iCloud, OneDrive und anderen Cloud-Dienstleistungen vor, und verlangt von diesen einen Ausgleich nach §§ 54 ff. UrhG (Urheberrechtsabgabe) für angeblich "mittels Clouds" angefertigter sog. Privatkopien nach § 53 Abs. 1, Abs. 2, §§ 60a- 60f UrhG.

Urteil des Eurpäischen Gerichtshofs

Auch ein von uns vertretener kleine Anbieter von professionellen B2B-Cloud-Diensten wurde von der ZPÜ vor dem OLG München verklagt.

Die ZPÜ stützt sich dabei auf das Urteil des Europäischen Gerichtshof vom 24. März 2022 in der Rechtssache C 433/20 Austro-Mechana ./. Strato AG, in dem der EuGH jedoch gerade festgestellt hat, dass die Anbieter von Dienstleistungen der Speicherung im Rahmen des Cloud-Computing keinen (weiteren) gerechten Ausgleich schulden, wenn bereits die Zahlung eines gerechten Ausgleichs an die Rechtsinhaber vorgesehen ist. Die EU-Mitgliedstaaten sind nach der Entscheidung des EuGH also nicht verpflichtet, die Anbieter von Cloud-Dienstleistungen zur Zahlung eines gerechten Ausgleichs nach Art. 5 Abs. 2 lit. b) der InfoSoc-RiL 2011/29/EG (in D: §§ 54 ff. UrhG) zu verpflichten, wenn der gerechte Ausgleich bereits anderweit geregelt ist.

Dabei betont der EuGH, dass eine Urheberrechtsabgabe (in Deutschland nach §§ 54 ff. UrhG Geräte- und Speichermedienabgabe) nicht über den Schaden hinausgehen darf, der den Urhebern durch die Privatkopie entsteht; eine Überkompensation dieses Nachteils ist also unzulässig.

Klagen vor dem OLG München

Dennoch geht die ZPÜ jetzt auch gegen Cloud-Anbieter vor und hat verschiedene Cloud-Anbieter (insb. auch viele kleinere Anbieter spezieller B2B-Lösungen, die z.B. besonders sicher und DSGVO-konform sind) zunächst angeschrieben und eine sehr weitreichende Erteilung von Auskünften und um die Anerkennung der Verpflichtung zur Zahlung einer "Cloud-Abgabe" aufgefordert. 

Jetzt wurden die ersten Cloud-Anbieter von der ZPÜ vor dem OLG München für die Jahre 2019 bis 2021 verklagt (u.a. ein von uns vertretenes IT-Unternehmen, das B2B-Cloud-Lösungen anbiete). Andere Unternehmen werden von der ZPÜ vor der Schiedsstelle nach dem VGG am DPMA in Anspruch genommen.

Die Cloud-Anbieter werden zunächst aufgefordert, "pro Kalenderjahr Auskünfte über Stückzahlen an Clouds zu erteilen, die seit 2019 in Deutschland in den Verkehr gebracht [sic!] bzw. an Kunden überlassen wurden und werden. Im Rahmen der Auskunftserteilung ist zu unterscheiden, wie viele dieser Clouds jeweils nachweislich privaten Endabnehmern und gewerblichen Endabnehmern zur Verfügung gestellt wurden. Dabei sind jeweils pro an private Endabnehmer und gewerbliche Endabnehmer in Verkehr gebrachter Cloud nach derzeitigem Stand folgende Angaben von Bedeutung

  • Stückzahl (Anzahl) und Art der Clouds (Marke, Produktbezeichnung bzw. Angaben zum/zur jeweiligen Variante/(Vertrags-) Kategorie/Produkt/Abonnement)
  • Die jeweils mindestens und maximal zulässige Anzahl der Cloud-Nutzer und die maximale Anzahl der registrierten Nutzer (für mindestens einen Monat) pro Cloud-Variante/(Vertrags-) Kategorie/Produkt/Abonnement
  • Die Dauer der Überlassung in Monaten, und zwar die Summe aller Monate über alle registrierten Nutzer pro Cloud-Variante/(Vertrags-) Kategorie/Produkt/Abonnement
  • Die maximale Speicherkapazität/der maximal nutzbare Speicher in GB pro Cloud-Variante/(Vertrags-) Kategorie/Produkt/Abonnement
  • Die Höhe des Preises (netto) für den Cloud-Kunden pro Cloud-Variante/(Vertrags-) Kategorie/Produkt/Abonnement"


Abgesehen davon, dass die meisten der abgefragten Informationen von der ZPÜ auch o.w. selbst recherchiert werden könnten, ist eine Anspruchsgrundlage für die Forderungen der ZPÜ nicht zu erkennen. §§ 54 ff. UrhG regelt die sog. Geräte- und Speichermedienvergütung, die an das Inverkehrbringen von Vervielfältigungsgeräten und Speichermedien im Inland (D) geknüpft ist.

Auf eine Geräteabgabe für Server, die von Cloud-Anbietern erworben und für die Erbringung ihrer Dienste genutzt werden, hat die ZPÜ in ihren Gesamtverträgen betreffend die Geräteabgaben für PC zudem ausdrücklich verzichtet.


Eine gute Zusammenfassung des status quo liefert Erik Bärwaldt auf golem.de, hier.

Weitere Informationen zu den Forderungen der ZPÜ finden Sie hier!

Wenn Sie Cloud-Dienste anbieten und von der ZPÜ angeschrieben oder sogar bereits verklagt wurden, sprechen Sie uns gerne an! Gerne beraten und vertreten wir Sie gegen die Forderungen der ZPÜ!

Wir vertreten bereits verschiedene Anbieter von Cloud-Dienstleistungen, u.a. in einem der ersten "Cloud"-Muster-Klageverfahren vor dem OLG München. Zudem sind wir mit den anderen betroffenen Unternehmen und den maßgeblichen IT-Verbänden im engen Austausch!

Wir beraten und vertreten bereits seit über 15 Jahren in Deutschland ansässige und internationale Hersteller, Importeure, Distributoren, Systemhäuser und IT-Händler von z.B. Servern, PCs und Notebooks, Tablets, Mobiltelefonen, Smartwatches, Geräten der Unterhaltungselektronik; Reprografiegeräten wie Drucker, Scanner, MFGs; sowie unterschiedlichen Speichermedien zu den entsprechenden Forderungen nach §§ 54 ff. UrhG und Art. 5 Abs. 2 lit. a), lit. b) der europäischen InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG und vertreten diese Unternehmen in einer Vielzahl von Verfahren vor der Schiedsstelle nach dem VGG, dem OLG München, dem Bundesgerichtshof (beratend/in enger Zusammenarbeit mit einem erfahrenen BGH-Anwalt) und ggf. vor Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof EuGH!

Gerne übernehmen wir auch Ihre Verteidigung gegen die Forderungen der ZPÜ, beraten Sie zu den Forderungen der ZPÜ, und unterstützen Sie bei der fristgerechten Erteilung der richtigen Auskünfte und ggf. bei dem Beitritt zu einem Gesamtvertrag. Wenn gewünscht verhandeln wir auch einen Gesamtvergleich mit der ZPÜ für Sie!

Sprechen Sie uns gerne an!

Foto(s): unsplash

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