Zu den Anforderungen an die Sichtbarkeit von (auch mobilen) Haltverbotszeichen

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Das Bundesverwaltungsgericht (BverwG) hat klargestellt, welche Anforderungen die Rechtsprechung an den sogenannten „Sichtbarkeitsgrundsatz“ im ruhenden Verkehr stellt. Dabei geht es um die Erkennbarkeit und Erfassbarkeit von Verkehrszeichen und um die dabei von den Verkehrsteilnehmern zu beachtende Sorgfalt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger sich gegen die Auferlegung einer Gebühr für die Umsetzung eines Kraftfahrzeugs durch einen beauftragten Abschleppunternehmer gewendet. Der Kläger hatte dieses Fahrzeug im September 2010 in Berlin in einem Straßenabschnitt geparkt, wo wegen eines am nächsten Tag stattfindenden Straßenfestes durch vorübergehend angebrachte Verkehrszeichen ein absolutes Haltverbot (Zeichen 283) ausgeschildert war. Die Stadt Berlin veranlasste sodann die Umsetzung dieses Fahrzeugs durch ein Abschleppunternehmen und nahm den Kläger auf Zahlung einer Umsetzungsgebühr dafür in Anspruch. Hiergegen wendete sich der Kläger und trug unter anderem vor, die Verkehrszeichen seien nicht mit einem raschen und beiläufigen Blick erkennbar gewesen; daher seien die Haltverbote nicht wirksam bekanntgemacht worden.

Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Oberverwaltungsgericht ist von einer anlasslosen Nachschaupflicht ausgegangen und hat angenommen, das Haltverbot sei für den Kläger erkennbar gewesen, wenn er seiner Nachschaupflicht genügt hätte. Es hat offen gelassen, in welcher Höhe und welcher Ausrichtung das Haltverbotszeichen angebracht war.

Das BverwG hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts nun aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Anwendung des „Sichtbarkeitsgrundsatzes“ durch das Berufungsgericht steht mit den dargelegten Anforderungen nicht in vollem Umfang im Einklang. Das Oberverwaltungsgericht wird nun weitere Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht zur Aufstellung und Sichtbarkeit der Haltverbotszeichen zu treffen haben.

Das BverwG hat in seinem Urteil bestätigt, dass sich die Anforderungen hierbei danach unterscheiden, ob der ruhende oder der fließende Verkehr betroffen ist.

Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr äußern ihre Rechtswirkungen gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, unabhängig davon, ob der Verkehrsteilnehmer das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht, wenn es so aufgestellt dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt und bei ungestörten Sichtverhältnissen während der Fahrt oder durch einfache Umschau beim Aussteigen ohne Weiteres erkennen kann, dass ein Ge- oder Verbot durch ein Verkehrszeichen besteht. Zu einer weiteren Nachschau ist der Verkehrsteilnehmer jedoch nur verpflichtet, wenn hierfür im konkreten Fall ein Anlass besteht.

(BVerwG, Urteil vom 06.04.2016 - 3 C 10.15)



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