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Zum Inhalt der BGH-Entscheidung „Armbanduhr“ – Teil 2

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Ergänzung zu „BGH: Gleicher Gesamteindruck bei bestimmungsgemäßer Verwendung verletzt eingetragenes Design – Teil 1“.

Zum Sachverhalt der Entscheidung des BGH: „Armbanduhr“ (Urteil des BGH vom 28. Januar 2016 – I ZR 40/14 – Armbanduhr):

Die Klägerin gehört zum Konzern der The Swatch Group AG und ist Inhaberin eines internationalen Sammelgeschmacksmusters für Armbanduhren.

Die cK Watch Co. Ltd., ein Schwesterunternehmen der Klägerin, vertreibt nach dem Geschmacksmuster der Klägerin gestaltete Armbanduhren unter der Bezeichnung „cK dress“. Sie hat die Klägerin ermächtigt, ihre wettbewerbsrechtlichen Ansprüche gegen Nachahmer nach deutschem Recht im eigenen Namen geltend zu machen und hat ihr diese auch vorsorglich abgetreten.

Die Beklagte zu 1, deren alleiniger Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, betreibt in Deutschland eine Kette von Einzelhandelsfachgeschäften für Uhren und Schmuck.

Die Klägerin sieht in dem Uhrenmodell der Beklagten zu 1 eine Verletzung ihres Klagemusters, hilfsweise eine wettbewerbswidrige Nachahmung der von dem Schwesterunternehmen, der cK Watch C. Ltd. vertriebenen Damenarmbanduhr.

Die Klägerin verlangt u.a. von den Beklagten Unterlassung des Anbietens der Uhren in der konkret wiedergegebenen Gestaltung.

Zur rechtlichen Begründung:

Gemäß § 66 DesignG war für die Entscheidung nationales Recht entsprechend anzuwenden, da es sich bei dem streitgegenständlichen Muster um ein Internationales Sammelgeschmacksmuster handelt, welches nach dem Haager Abkommen vom 06. November 1925 eingetragen ist und dessen Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bezieht und insoweit nichts anderes bestimmt war.

Das Berufungsgericht sah in der Kombination der Gestaltungsmerkmale einen Gesamteindruck der sich von den vorbekannten Uhrenmodellen abhebt und die erforderliche Eigentümlichkeit aufweist.

Dem Entwerfer sei es gelungen, einen derart harmonischen Gesamteindruck hervorzurufen, der sich im vorbekannten Formenschatz bislang nicht wiederfinde.

Das Gericht war davon ausgegangen, dass die angegriffene Damenarmbanduhr das Klagemuster verletze, weil sie den gleichen Gesamteindruck wie diese hervorrufe.

Für die Beurteilung, ob ein Modell in den Schutzbereich eines Geschmacksmusters bzw. eines Designs eingreife, sei erforderlich, dass der Schutzumfang des Geschmacksmusters und des Designs und sein Gesamteindruck und der des angegriffenen Modells ermittelt und verglichen werde.

Die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers ist bei der Ermittlung des Schutzumfanges zu berücksichtigen.

Gibt es in dem Bereich wenige Muster, ist von einem weiten Schutzumfang auszugehen.

Bei einem weiten Schutzumfang können selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer möglicherweise keinen anderen Gesamteindruck erwecken“ (BGH a.a.O, Rz. 29).

Der Schutzumfang hängt demnach vom Abstand des Gemeinschaftsgeschmacksmusters bzw. des Designs vom vorbekannten Formenschatz ab. Dieser Abstand ist durch einen Vergleich des Gesamteindrucks des Klagemusters und der vorbekannten Formgestaltungen zu ermitteln“ (BGH a.a.O Rz. 31).

Das Gericht kam im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass aufgrund der geringen Musterdichte in dem Bereich ein weiter Schutzumfang gegeben sei. Daher sah es trotz bestehender Unterschiede in der Gestaltung eine Verletzung des Klagemusters durch das angegriffene Uhrenmodell als gegeben an.

Der Gesamteindruck sei bei beiden Modellen der gleiche.

Insbesondere komme es bei der Beurteilung des Gesamteindruckes darauf an, wie der informierte Benutzer den Gesamteindruck bei der bestimmungsgemäßen Nutzung wahrnehme.

Ein informierter Benutzer ist eine Person, die das Produkt zu dem für dieses Produkt bestimmten Zweck verwendet und deren Kenntnisse und der Grad der Aufmerksamkeit zwischen denen eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers und denen eines Fachmannes liegen.

Bei der bestimmungsgemäßen Nutzung einer Armbanduhr, das heißt beim Tragen der Uhr am Handgelenk, achte der informierte Benutzer nicht auf die auf der Rückseite befindlichen Unterschiede bei der Schließe, sondern auf die ähnlich gestaltete Leiterstruktur.

Daher werde für den informierten Benutzer bei der Betrachtung beider Produkte der gleiche Gesamteindruck erweckt.

Die Klägerin stützt den Unterlassungsanspruch auf eine bereits eingetretene Verletzung. Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, ist dieser nur dann begründet, wenn das angegriffene Verhalten (hier: das Vertreiben der Damenarmbanduhren) zum Zeitpunkt der erfolgten Verletzungshandlung nach der damals geltenden Rechtslage rechtswidrig war und auch nach der derzeit geltenden Rechtslage unzulässig ist.

Zum Ergebnis:

Das Berufungsgericht hat eine Verletzung des Klagemusters durch das angegriffene Uhrenmodell sowohl nach dem früher geltenden GeschmMG 2004, als auch nach dem nunmehr geltenden DesignG bejaht.

Der BGH hat sich der Ansicht des Berufungsgerichts angeschlossen.

Die Klägerin konnte der Beklagten daher den weiteren Vertrieb der angegriffenen Uhrenmodelle untersagen.

Die darüber hinaus geltend gemachten Ansprüche auf Vernichtung, wobei der Vernichtung nicht nur die nachgeahmten Erzeugnisse an sich unterliegen, sondern auch jegliche Werbeprospekte, in welchen das angegriffenen Uhrenmodell abgebildet worden ist, sowie Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten, wurden ebenfalls als begründet angesehen.

Urteil des BGH vom 28. Januar 2016 – I ZR 40/14 – Armbanduhr

Quelle: Entscheidungsdatenbank des BGH unter www.bundesgerichtshof.de


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten Designrecht, Gewerblicher Rechtsschutz

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