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Zum Welthundetag: Rechtliche Konflikte rund um Vierbeiner

  • 3 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Nicht immer läuft das Miteinander mit den „besten Freunden des Menschen“ reibungslos. Rund um den Hund gibt es viel Streitpotenzial.

Streit mit dem Züchter, wenn der Hund krank ist

Viele Hundehalter kaufen ihr zukünftiges Familienmitglied bei einem Hundezüchter. Selbst wenn der Züchter alles richtigmacht, kann ein Hund krank sein oder krank werden. Da Hunde vom Züchter nicht ganz billig sind, ist die Verärgerung bei einem kranken Tier oft groß – zumal auf den Halter weitere Kosten zur Behandlung beim Tierarzt, für Medikamente, Spezialfutter usw. zukommen.

Rechtlich gesehen handelt es sich beim Hund nach wie vor um einen gewöhnlichen Kaufgegenstand. Je nachdem, welchen Standardkaufvertrag der Züchter verwendet, sind die vertraglichen Vereinbarungen meist sehr knapp. Inwieweit und unter welchen Voraussetzungen eine Krankheit beim Hund einen Sachmangel darstellt, ist rechtlich nicht eindeutig geklärt und im Einzelfall schwer abzugrenzen. Selbst wenn der Hund mangelhaft sein sollte, sind die Gewährleistungsrechte des deutschen Kaufrechts für diesen Fall nur wenig zufriedenstellend. In der Regel kommt weder eine Nachbesserung (gerade genetische Krankheiten lassen sich in der Regel nicht heilen) noch ein Austausch (einen vergleichbaren andern Hundewelpen gibt es im Prinzip nicht) infrage.

Dem Käufer bliebe damit nur der Rücktritt oder die Minderung des Kaufpreises. Da die Hundebesitzer meist schon eine emotionale Bindung zu dem Hund haben, wollen sie ihn auch nicht mehr zurückgeben und die Minderung des Kaufpreises ist nicht ganz einfach: Wie viel ist der Hund denn durch seine Krankheit weniger wert? Und getan ist es mit dem Preisnachlass für den Halter auch nicht, denn Rechnungen des Tierarztes gehen sehr schnell in die Höhe. Diese Kosten muss der Züchter rechtlich aber nicht übernehmen, wenn er in der Zucht keinen Fehler gemacht hat.

Streit zwischen Hundehaltern nach der Rauferei 

Eine zweite typische Konfliktsituation ist diejenige zwischen zwei Hundehaltern, wenn deren Hunde sich nicht friedlich begegnet sind. Wurde bei der Auseinandersetzung eines der Tiere, beide Tiere und oder der Halter verletzt wird, ist der Streit danach meist groß.

Rechtlich gilt in Deutschland, dass ein Hundehalter grundsätzlich für die Schäden geradezustehen hat, die sein Hund verursacht. Da Tiere Lebewesen sind, deren tierisches Verhalten nicht zu hundert Prozent beeinflussbar ist, kommt es bei dieser Haftung nicht auf ein etwaiges Verschulden des Hundehalters an. Daher muss der Hundehalter auch Schäden ersetzen, die sein Hund bei einer Rauferei mit einem anderen Hund verursacht. Da der Hund aber nicht alleine gerauft hat, ist diese Lösung nicht interessensgerecht. Der Schadensersatzanspruch des anderen Halters kann zwar durch ein sog. Mitverschulden reduziert werden, es ist aber praktisch sehr schwer im Nachhinein zu rekonstruieren, welche prozentuale Schuld den anderen Halter trifft.

Sorgerechtstreit bei Trennung und Scheidung

Das dritte Beispiel sind schließlich „Sorgerechtsstreitigkeiten“ um den Hund nach einer Trennung oder Scheidung. Während der gemeinsamen Zeiten bauen beide Partner eine emotionale Bindung zu dem Tier auf und wollen dieses nach der Trennung behalten oder zumindest ab und zu sehen.

Die Frage, wer den Hund nach der Trennung oder Scheidung behalten darf, wurde schon oft vor Gericht gebracht, denn für viele ist der Hund ein Familienmitglied und damit emotional einem Kind sehr ähnlich. Trotzdem können die Regelungen über das Umgangsrecht mit Kindern nicht auf Haustiere übertragen werden, denn gesetzlich sind Tiere immer noch wie Sachen zu behandeln. Juristisch kommt es drauf an, ob der Hund einem Partner allein gehört oder als Sache zum gemeinsamen Hausrat gerechnet wird. Beide Varianten führen nicht zu einem Ergebnis, das beiden Seiten und dem Hund – der ja ebenfalls eine Bindung zu Herrchen und Frauchen hat – gerecht wird.

Foto(s): fotolia.com

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