Zur Kündigung der privaten Krankenversicherung
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Die Fragen zu Kündigungsmöglichkeiten des privaten Krankenversicherungsvertrags beschäftigen auch weiterhin die Gerichte. Bekanntlich hatte der Gesetzgeber im Jahre 2007 die Pflicht zum Unterhalten einer Krankenversicherung für alle Personen, die ihren regelmäßigen Aufenthalt in der BRD haben, eingeführt. Damit einher gingen Einschränkungen für den privaten Krankenversicherer, den bei ihm bestehenden Krankenversicherungsvertrag zu kündigen. Nachdem die Rechtsprechung zwischenzeitlich geklärt hat, dass das Kündigungsverbot nach § 206 VVG den Versicherer nicht an einer Kündigung aus wichtigem Grund hindert, wenn ihm unter Berücksichtigung des Prinzips von Treu und Glauben eine Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses nicht zuzumuten ist - Gegenstand der bisherigen Entscheidungen waren ein umfangreicher Abrechnungsbetrug und ein tätlicher Angriff auf einen Mitarbeiter der Versicherung - wurde nun erstmals ein Urteil bezüglich der für den Versicherungsnehmer geltenden Kündigungsmöglichkeiten veröffentlicht.
Das LG Stuttgart hatte sich in seiner Entscheidung vom 20.04.2012 (22 O 29/12) mit der Frage auseinander zu setzen, ob ein Versicherungsnehmer eine private Krankenkostenvollversicherung bezüglich eines volljährigen Dritten, die die Versicherungspflicht nach § 193 VVG erfüllte, ohne weitere Voraussetzungen kündigen kann, oder ob nach § 205 Abs. 6 Satz 2 VVG die Kündigung erst mit Nachweis einer lückenlosen Nachversicherung wirksam wird. Im konkreten Sachverhalt hatte die Mutter über ihren Krankenversicherungsvertrag die inzwischen 29jährige Tochter mitversichert. Nachdem die Tochter eine selbständige Tätigkeit aufnahm, kündigte die Versicherungsnehmerin den Versicherungsvertrag ohne Nachweis der Nachversicherung. Der Versicherer bestätigte auch auf Aufforderung nicht die Kündigung des Vertrags, so dass die Versicherungsnehmerin klageweise die Wirksamkeit der Kündigung feststellen lassen wollte. Mit Erfolg! Das Landgericht führte aus, dass die Regelung des § 205 Abs. 6 VVG seinem Wortlaut nach lediglich die Fälle erfasst, in denen der Versicherungsnehmer die ihn treffende Versicherungspflicht für sich selbst und diejenigen Personen, für die er das Sorgerecht inne hat, mit dem Versicherungsvertrag erfüllt. Dies ist bei volljährigen Abkömmlingen, die voll geschäftsfähig sind, nicht der Fall. Die versicherte Person wird auch ausreichend dadurch geschützt, dass die Kündigung nur wirksam ist, wenn sie über die Kündigung informiert wird, damit sie gegebenenfalls ihr Fortsetzungsrecht nach § 207 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VVG ausüben kann.
Die Entscheidung ist zu begrüßen. Allerdings besteht aufgrund der differenzierten Kündigungsvoraussetzungen zu befürchten, dass eine sachgemäße Bearbeitung angesichts der steigenden Automatisierung der Vertragsverwaltung im Hause der Versicherer nicht immer gewährleistet ist. In diesen Fällen wird Streit über den Vertragsstand zukünftig häufiger auftreten. Dies kann in der Praxis auch bereits festgestellt werden.
Heiko Effelsberg, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht
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