Zur Kündigung wegen Vorlage eines gefälschten Impfausweises

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Die Vorlage einer gefälschten Impfbescheinigung berechtigt den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung des Arbeitsvertrags

22.04.2022

Von RA Heiko Effelsberg, LL.M. (Münster)

Die Auswirkungen von Corona/COVID-19 beschäftigen weiterhin die Arbeitsgerichte, insbesondere seit der Einführung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a IFSG. Jetzt hatte sich das ArbG Köln (18 Ca 6830/21) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Vorlage einer gefälschten Impfbescheinigung einen wichtigen Grund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung nach § 626 BGB darstellen kann.  

Die beklagte Arbeitgeberin betreibt ein Unternehmen im Bereich Beratung zur betrieblichen Gesundheitsfürsorge. Die klagende Arbeitnehmerin betreute diverse Kunden, zu denen auch Pflegeeinrichtungen gehören. Die Beklagte hat ihre Belegschaft daher schon im Oktober 2021 darüber informiert, dass ab November 2021 nur noch geimpfte Berater die Kundenbetreuung vor Ort wahrnehmen dürfen. Die Klägerin erklärte daraufhin, dass sie geimpft sei und legte einen Impfausweis in der Personalabteilung vor. Im weiteren Verlauf nahm sie Kundentermine beim Kunden wahr. Die Beklagte überprüfte die ihr vorgelegten Impfausweise und es ergab sich, dass die Impfstoff-Chargen, die im Impfausweis der Klägerin genannt waren, erst nach dem jeweiligen Datum verimpft worden sind. Die Beklagte erklärt dann nach Anhörung der Arbeitnehmerin die fristlose Kündigung des Arbeitsvertrags. Hiergegen wandte sich die Klägerin.

Das ArbG Köln hat die Kündigung für wirksam erachtet. Die Klägerin sei aufgrund der vorliegenden Indizien verpflichtet gewesen, den Vorwurf der Fälschung des Impfausweises zu entkräften. Dies sei ihr nicht gelungen. Dies stelle gemeinsam mit der daran anschließenden Verletzung der 2G Regelungen einen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar. Nach der Pressemitteilung des ArbG nahm das Gericht auch zu datenschutzrechtlichen Fragen Stellung und sah darin keinen Hinderungsgrund. Die von der Klägerin erhobenen Einwendungen sind jedoch nicht bekannt, da die Urteilsgründe noch nicht veröffentlicht sind.

Die Entscheidung ist nicht überraschend und reiht sich in die bekannten Urteile ein. Denn unabhängig von der Frage, ob die Impfung einen zulässigen oder unzulässigen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit darstellt, ist es von der Rechtsprechung als zulässig erachtet worden, dass bestimmte Tätigkeiten nur noch ausgeübt werden können, wenn der jeweilige Arbeitnehmer geimpft ist. Ob in dieser Situation ein ungeimpfter Arbeitnehmer gekündigt werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls und bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes nicht ohne weiteres zu bejahen. Versucht der Arbeitnehmer dies jedoch dadurch zu umgehen, dass er gefälschte Unterlagen vorlegt, erschüttert er das für das Arbeitsverhältnis grundlegende Vertrauensverhältnis, was zur außerordentlichen oder ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung führen kann. Zwar mag es dann in Einzelfällen Diskussionsansätze geben, die das Verhalten als „nicht so gravierend“ und verzeihbar erscheinen lassen, grundsätzlich dürfte die Vorlage gefälschter Bescheinigungen jedoch eine Kündigung rechtfertigen.

Zum Autor:

RA Effelsberg ist Inhaber der Rechtsanwaltskanzlei Effelsberg mit Büros in Düsseldorf und Essen. Er berät und vertritt regelmäßig Mandanten an der Schnittstelle von Arbeits- und Medizinrecht.


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