Zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige bei Tatentdeckung durch andere Staaten

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.05.2017 – 1 StR 265/16

Die Selbstanzeige ist im Bereich der Steuerhinterziehung ein probates Mittel geworden, um sich der Strafverfolgung durch die staatlichen Behörden zu entziehen. Sie hat jedoch nur strafbefreiende Wirkung, wenn sie vor dem Zeitpunkt erfolgt, in dem die Steuerhinterziehung entdeckt wird und der Täter hiervon Kenntnis hat oder bei verständiger Würdigung der Sachlage mit der Entdeckung rechnen musste. Die entscheidende Norm dafür ist § 371 Absatz I AO. Darin heißt es, dass wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 AO bestraft wird. In § 370 AO findet sich die relevanteste Strafvorschrift des Steuerstrafrechts, die umfassende Geltung für sich beansprucht: Die Steuerhinterziehung. Im konkreten Fall ging es um die Frage, ob eine Selbstanzeige noch möglich war und der Täter somit noch zur Straffreiheit gelangen konnte. 

Die rechtliche Bewertung des Sachverhalts war problematisch, da die griechischen Behörden Kenntnis der Vorgänge hatten, die im vorliegenden Fall unstreitig eine Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 AO darstellten. Damit kam es auf § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO an, der Straffreiheit ausschließt, sofern eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste. Der BGH musste demnach entscheiden, ob er die Tatentdeckung durch den ausländischen Staat als auch für die deutsche Behörde maßgeblich betrachtet wird. 

Der BGH konstatierte, dass die Kenntniserlangung nicht nur durch Finanzbehörden oder Strafverfolgungsbehörden im Sinne des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO entdeckt werden können, sondern dies grundsätzlich durch jedermann, auch durch Privatpersonen möglich sei. Der Senat schloss sich einer starken Literaturmeinung an, nach der auch ausländische Behörden als Tatentdecker im Sinne des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO in Betracht kämen, wenn der betreffende Staat aufgrund bestehender Abkommen internationale Rechtshilfe leistet. Dies ist im Falle Griechenlands der Fall. Gerade innerhalb der Europäischen Union wird damit die Selbstanzeige nach Tatentdeckung durch einen ausländischen Staat in den meisten Fällen unmöglich sein. Von Interesse bleibt jedoch weiterhin die ausstehende Einschätzung des BGH hinsichtlich der Schweiz.


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