Zwangsvollstreckung in England

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Das europäische Parlament und der Rat hat am 21. April 2004 die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 erlassen und somit die Grundlagen und Voraussetzungen für einen europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen geschaffen. Sie ist auf Zivil- und Handelssachen anzuwenden und erfordert eine unbestrittene titulierte Forderung.

Die Verordnung schafft das Zwischenverfahren zur Anerkennung und Vollstreckbarkeitserklärung einer gerichtlichen Entscheidung ab, welches der Gläubiger nach der bisher geltenden Verordnung (EG) 44/2001 vom 22. Dezember 2000 im Vollstreckungsstaat durchlaufen musste.

Eine Forderung gilt als unbestritten, wenn

a) der Schuldner ihr im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich durch Anerkenntnis oder durch einen von einem Gericht gebilligten oder von einem Gericht im Laufe eines Verfahrens geschlossenen Vergleich zugestimmt hat oder

b) der Schuldner ihr im gerichtlichen Verfahren zu keiner Zeit nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften widersprochen hat oder

c) der Schuldner zu einer Gerichtsverhandlung über die Forderung nicht erschienen oder dabei nicht vertreten worden ist, nachdem er zuvor im gerichtlichen Verfahren der Forderung widersprochen hatte, sofern ein solches Verhalten nach dem Recht des Ursprungsmitgliedsstaates als stillschweigendes Zugeständnis der Forderung oder des vom Gläubiger behaupteten Sachverhalts anzusehen ist oder

d) der Schuldner die Forderung ausdrücklich in einer öffentlichen Urkunde anerkennt.

Auf das sich anschließende Vollstreckungsverfahren findet weiterhin das Recht des Vollstreckungsstaates Anwendung. Dies bedeutet, dass mit der Zwangsvollstreckung eine dem deutschen Gerichtsvollzieher vergleichbare Institution beauftragt werden muss. Zur Vorbereitung dieses Verfahrens muss der Klageschrift eine Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung und eine Ausfertigung der Bestätigung des Europäischen Vollstreckungstitels beigefügt werden, wobei sämtliche Unterlagen in die englischer Sprache übersetzt werden müssen.

Aufgrund der mit einer Zwangsvollstreckung in England verbundenen erheblichen Kosten, zum Beispiel für Übersetzungen, ist die Durchführung dieses Verfahrens erst ab einer Forderungssumme von min. 600,00 GBP ratsam.

Für Rückfragen steht Ihnen Rechtsanwältin Bocklage gerne zur Verfügung.


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