Zweckentfremdung – Reduzierung von Wohnraum durch bauliche Veränderung in Berlin

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Es ist in Berlin mittlerweile sogar schon verboten, seine Wohnung derart baulich zu verändern, dass die Wohnfläche reduziert wird. Es ist also nicht möglich, aus der Wohnfläche zum Beispiel eine Terrasse zu machen. Das Verbot geht sogar so weit, dass die Zusammenlegung von Wohnungen hochproblematisch, nach Ansicht der Bezirksämter sogar verboten ist.

Bei Verstößen gegen das Verbot der baulichen Veränderung wird vom Bezirksamt eine Rückbauaufforderung mit Zwangsgeldandrohung ausgesprochen. Neben der Zwangsgeldandrohung werden ohne Weiteres noch Geldbußen in Höhe von 10.000,00 Euro festgesetzt.

Der absolute Klassiker ist, dass zwei z. B. 50-Quadratmeter-Wohnungen zu einer 100-Quadratmeter-Wohnung zusammengelegt werden sollen. Zwar geht kein Wohnraum hinsichtlich der Quadratmeterzahl verloren, jedoch sieht das Bezirksamt einen Wohnraumverlust darin, dass zuvor zwei Parteien in den zwei Wohnungen untergebracht werden konnten und jetzt nur noch eine. 

Damit wird nach Auffassung der Bezirksämter dem Wohnungsmarkt Wohnraum entzogen. Natürlich gibt es hiergegen im konkreten Einzelfall sehr gute Argumente. Da es hier auf die richtige Argumentation ankommt, sollte Sie sich anwaltlich beraten lassen.

Das Bezirksamt hat grundsätzlich kein Interesse, das Zusammenlegen von Wohnungen zu genehmigen. Es wird aber auch nicht riskieren, eine Niederlage vor Gericht zu erleiden, wenn wir Ihnen bei dem Antrag helfen.

Die Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB ist spezialisiert auf das Stellen von Anträgen oder Verhindern von Bußgeldern bei der Zweckentfremdung von Wohnraum. Wir bieten Ihnen eine kostenlose Erstberatung.



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