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Zweite Witwenrente beantragt – Rückforderung der ersten rechtmäßig?

  • 4 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

Wie der Name schon sagt, erhalten nur solche Personen Witwen- bzw. Witwerrente, die laut Familienstand auch tatsächlich verwitwet sind, d. h., deren Ehepartner während der bestehenden Ehe verstorben ist. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg musste nun entscheiden, ob eine Frau einen höheren Betrag aus einer ersten Witwenrente zurückzahlen muss, auch wenn sie davon ausging, dass ihre zweite Ehe in Deutschland nicht wirksam war.

Witwenrente nach erster Ehe erhalten

Eine Frau war von 1960 bis 1996 mit ihrem ersten Mann verheiratet. Nach dessen Tod beantragte sie eine monatliche Witwenrente i. H. v. 1043,07 DM. Im Bescheid wurde Folgendes mitgeteilt: „Die Rente fällt mit Ablauf des Monats der Wiederheirat weg. Daher besteht die gesetzliche Verpflichtung, uns die Wiederheirat unverzüglich mitzuteilen. Soweit Änderungen Einfluss auf den Rentenanspruch oder die Rentenhöhe haben, werden wir den Bescheid – auch rückwirkend – ganz oder teilweise aufheben und zu Unrecht erbrachte Leistungen zurückfordern.“

Neue Ehe in Las Vegas geschlossen

Nachdem die Frau ab 1998 mit einem neuen Mann zusammengelebt hatte, schenkte ihr dieser zu Weihnachten 2002 eine Reise nach Las Vegas. Während der Reise im April 2003 schlossen sie, nachdem sie vorher alle notwendigen Unterlagen ausgefüllt und vorgelegt hatten, in Country-Kleidung und mit Ringtausch in der Candlelight Wedding Chapel den Bund der Ehe. Nach ihrer Rückkehr gab das Paar gegenüber Freunden und Familie an, dass die Ehe nicht gültig sei.

Als Erbin erneut Witwenrente beantragt

Im Jahr 2014 verstarb auch der zweite Mann der Frau. Nachdem ein Notar ihr mitgeteilt hatte, dass sie aufgrund der wirksamen Eheschließung als Erbin in Betracht komme, wandte sie sich an die Rentenversicherung und erklärte, dass sie seit April 2003 mit dem Verstorbenen verheiratet gewesen sei, und stellte in diesem Zusammenhang einen formlosen Antrag auf eine weitere Witwenrente. Dieser Antrag wurde mit Bescheid ab 01.06.2014 i. H. v. 657,35 Euro bewilligt.

Witwenrente berechnen - Rückforderung der Rentenüberzahlung

Mit Bescheid vom 11.08.2014 hob die Rentenversicherung gem. § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) i. V. m. § 46 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) den ersten Bescheid aus dem Jahr 1996 in vollem Umfang auf. Das bedeutet, dass die Frau seit ihrer zweiten Hochzeit eine Rentenüberzahlung i. H. v. 86.811,75 Euro erhalten hat. Die Rentenversicherung zieht von diesem Betrag noch die Witwenrentenabfindung nach § 107 SGB VI i. H. v. 16.209,12 Euro ab, sodass die Frau einen Betrag von insgesamt 70.602,63 Euro zurückzahlen muss.

Klage gegen Rückzahlungsbescheid

Nachdem das Widerspruchsverfahren nicht zu ihren Gunsten ausgegangen war, erhob die Frau Klage vor dem Sozialgericht Stuttgart und bekam teilweise Recht. Damit war jedoch die beklagte Rentenversicherung nicht einverstanden und legte Berufung beim LSG ein – mit vollem Erfolg.

Heirat grob fahrlässig nicht gemeldet

Die Richter stellten in ihrem Urteil zunächst fest, dass es sich bei dem Witwenrentenbescheid um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft handelt. Ein solcher Verwaltungsakt ist gem. § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn der Betroffene seiner Mitteilungspflicht bezüglich der Änderung der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist.
Grob fahrlässig handelt nach § 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB X, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt.
Hier gingen die Richter davon aus, dass die Frau ihre erneute Eheschließung der Rentenversicherung hätte melden müssen, denn es hätte ihr klar sein müssen, dass eine Witwenrente mit einer Wiederheirat entfällt.

Hochzeit in Las Vegas rechtsgültig

Bezüglich ihrer Hochzeit in Las Vegas gab die Frau an, dass sie und ihr verstorbener Mann stets davon ausgegangen seien, dass eine solche in Amerika geschlossene Ehe ohne Aufnahme in das deutsche Eheregister nicht formgültig und rechtswirksam ist – sie hätten sich auch in der Vergangenheit immer dementsprechend verhalten.
Nach § 1312 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) soll eine im Ausland geschlossene Ehe eingetragen werden, allerdings ist dies eben keine Voraussetzung. Aus diesem Grund wird jede nach geltenden Rechtsvorschriften im Ausland geschlossene Ehe in Deutschland als rechtswirksam erachtet.

Keinen Rechtsrat eingeholt

Die Richter stellten in ihrem Urteil fest, dass die Frau nach ihrer Rückkehr aus Las Vegas verpflichtet gewesen wäre, Rechtsrat bezüglich der Eheschließung einzuholen. Das hat sie grob fahrlässig nicht getan, was wiederum zur rechtmäßigen Rückforderung der Witwenrente geführt hat.

Aus diesen Gründen haben die Richter des LSG der Rentenversicherung in vollem Umfang zugestimmt und die Frau muss tatsächlich 70.602,63 Euro aus der unrechtmäßig kassierten Witwenrente aus der ersten Ehe zurückzahlen.

Fazit: Nach einer Eheschließung im Ausland sollte man sich in jedem Fall von einem Rechtsanwalt beraten lassen, denn die Wiederheirat kann weitreichende Folgen haben.

(LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 24.01.2017, Az.: L 13 R 923/16)

(WEI)

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