Profil-Bild Rechtsanwältin Sonja Blümel
Rechtsanwältin

Sonja Blümel

Stark im Verhandeln, vermitteln wo es sinnvoll ist, streiten wo es nötig ist.

Rechtsgebiete

  • Arbeitsrecht
  • Allgemeines Vertragsrecht
  • Medizinrecht
  • Wirtschaftsrecht
  • Zivilrecht
RC
von R. C. am 14.03.2024 um 15:28 Uhr

Mit Klarheit, Kreativität und gesundem Pragmatismus finde ich mit Ihnen individuelle Lösungen und beuge mit Ihnen potenziellen Problemen vor. Dabei behalte ich stets Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Interessen im Blick.  
 
Seit dem Jahr 2012 berate und vertrete ich Unternehmen, Geschäftsführer und Selbstständige, aber auch Privatpersonen in allen Lebenslagen von der Firmengründung über den Firmenaufbau, Umstrukturierungen bis hin zur Unternehmensnachfolge
 
Seit dem Jahr 2015 bin ich überwiegend im Arbeitsrecht tätig. Ich berate und vertrete Sie in sämtlichen arbeits- und dienstrechtlichen Fragen, außergerichtlich, wenn nötig auch gerichtlich. 
 
Für meine Mandanten bin ich Berater, Vermittler, Sparringpartner oder auch ausgelagerte Personalabteilung - das, was Sie gerade brauchen.

Ich finde mit Ihnen gemeinsam auf Sie zugeschnittene Lösungen. Dabei arbeite ich eng mit Ihrer Steuerberatung, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Lohnbuchhaltung zusammen, um ein gesamtheitlich optimiertes Ergebnis zu erzielen.

Sie sind Unternehmer, Geschäftsführer, leitender Angestellter, Arbeitnehmer oder Betriebsrat.

Ich berate Sie insbesondere zu nachfolgenden folgenden Themen. Wussten Sie z.B.,

  • dass Sie mit auf Sie zugeschnittenen arbeitsrechtlichen Gestaltungen und Lösungsfindungen (z.B. Arbeitsverträgen, eine Dienstwagenvereinbarung, eine Regelung zum mobilen Arbeiten oder Homeoffice, betriebliche Richtlinien und andere Regelungen) nicht nur Haftungsrisiken vermeiden? Sie können außerdem Lösungen für alltägliche Themen (Einführung der Arbeitszeiterfassung, Betriebsordnung, …) und außergewöhnliche Themen (z.B. Kurzarbeit, Umstrukturierung, Personalabbau, o.ä.) gestalten. Zudem können Sie Ihr Unternehmen attraktiver für Ihre Mitarbeiter gestalten durch interessante Vergütungsmodellen oder die Flexibilisierung von Arbeitszeit und Arbeitsort (Arbeitszeitflexibilisierung, Mobiles Arbeiten/Homeoffice, …) und Ihre Position als Arbeitgeber auf dem umkämpften Arbeitsmarkt bei der Mitarbeitergewinnung stärken.
  • dass Sie als Arbeitgeber seit dem neuen Nachweisgesetz eine Vielzahl neuer Bestimmungen bei der Gestaltung Ihrer Arbeitsverträge und bei Änderungen beachten müssen? Weiter müssen Sie nun kürzere Fristen für die formgerechte Umsetzung beachten. Spätestens am Tag des Beginns muss ein Nachweis in Schriftform (unterzeichnetes Schriftstück im Papierformat) vorliegen und dem Arbeitnehmer zugegangen sein. Im Verstoßfall können Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers entstehen und Ordnungsgelder drohen.
  • dass Sie durch Betriebsvereinbarungen gute einheitliche Lösungen für Ihren Betrieb finden können, die durch individuelle Vereinbarungen mit den Arbeitnehmern so oft nicht umsetzbar sind (z.B. zu Kurzarbeit, zur Betriebsordnung wie Alkoholverbote, Rauchverbot/Dampfverbot, Krankmeldung, Arbeitsschutz, o.ä.)? Eine gute und sinnvolle Zusammenarbeit zwischen Abreitgeber und Betriebsrat kann Positiveffekte sowohl für den Betrieb als auch seine Arbeitnehmer bewirken. Wir beantworten gerne Ihre Fragen rund um das Thema Betriebsrat und dessen Mitwirkungsrechte (von z.B. der Auswahl und Kostentragung für Betriebsratsschulungen bis hin zu dessen Mitwirkungsrechten bei z.B. der Zustimmung zu Einstellung, Eingruppierung, Versetzung oder Kündigung von Arbeitnehmern, der Einführung eines (elektronischen) Zeiterfassungssystems, von Vergütungsmodellen, von Kurzarbeit, usw.).
  • dass Sie einen sog. Firmentarifvertrag bzw. Haustarifvertrag abschließen und Änderungen mit der Gewerkschaft aushandeln können? Wir unterstützen Sie gerne dabei und bei allen tarifvertraglichen Fragen (von der Eingruppierung, Vergütung über Kündigungsfristen, Urlaub, Arbeitszeit, usw.).
  • dass Sie statt einer Kündigung Ihres/eines Arbeitsverhältnisses auch einen Aufhebungsvertrag schließen können? Oder einen Abwicklungsvertrag nach Ausspruch einer Kündigung?
  • dass Sie bei Erhalt oder Ausspruch einer Kündigung eine Vielzahl von Dingen zu beachten haben? Als Arbeitgeber sollten Sie eine Kündigung gut vorbereiten und insbesondere sicherstellen, dass Sie alle Kündigungsvoraussetzungen (z.B. Kündigungsgrund, vollständige vorherige Betriebsratsanhörung, bei besonderem Kündigungsschutz etwa benötigte behördliche Zustimmung wie z.B. bei Schwerbehinderten, dem Mutterschutz unterfallenden Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer/innen mit beantragter Elternzeit, usw.) erfüllen und gerichtsfest nachweisen können. Weiter müssen alle notwendigen Formalien nebst sozialversicherungsrechtlichen Hinweisen erfüllt sein. Als Arbeitnehmer müssen Sie sich insbesondere z.B. rechtzeitig arbeitslos melden, um keine Nachteile beim Arbeitslosengeld wie eine Sperrfrist zu riskieren. Sie müssen außerdem spätestens innerhalb von 3 Wochen ab Erhalt einer Kündigung Kündigungsschutzklage einreichen, sonst ist die Kündigung regelmäßig allein aufgrund des Fristversäumnisses wirksam. Weiter müssen Sie schnellstmöglich klären, ob Ihnen noch Ansprüche zustehen, damit Sie keine Ausschlussfristen bzw. Verfallfristen versäumen.
  • dass Sie viele Fragen zur Durchführung eines Arbeitsverhältnisses rechtlich unkompliziert klären können? So können Sie potenzielle Streitpunkte schon im Vorfeld vermeiden oder bereits streitige Punkte zügig klären und lösen.
  • was Sie bei Arbeitnehmerinnen im Mutterschutz bzw. Arbeitnehmer/innen in Elternzeit als Arbeitgeber alles beachten müssen bzw. welche Rechte man als Arbeitnehmer in dieser Phase hat? Wir beraten Sie hier zu Ihren rechtlichen Fragen vom Beginn des Mutterschutzes bis zum Elternzeitantrag mit oder ohne Teilzeit, was bei nachträglichen Teilzeitanträgen in der Elternzeit zu beachten ist bis hin zur Beendigung im Zusammenhang mit beantragter Elternzeit sowie zu den üblichen Anschlussthemen wie Teilzeitanträgen o.ä.
  • was Sie im Rahmen einer betrieblichen Umstrukturierung, einem Betriebsübergang oder Personalabbaumaßnahmen zu beachten haben? Hier ist insbesondere zu klären, ob eine Betriebsübergang i.S.d. § 613a BGB vorliegt, der zu einem Übergang von Arbeitsverhältnissen führt. Wenn ja, sind umfangreiche Informationspflichten seitens des Arbeitgebers zu erfüllen und der Betriebsübergang sorgfältig vorzubereiten, arbeitsrechtlich wie auch sonst. Bei Tarifbindung sind die tarifrechtlichen Folgen zu klären, vor allem, welcher Tarifvertrag künftig gilt. Weiter ist – sofern vorhanden – der Betriebsrat ordnungsgemäß zu beteiligen und ein etwaiger Interessensausgleich bzw. Sozialplan zu berücksichtigen.
  • Sie haben Fragen zu Ihrem/dem Sozialversicherungsstatus von Geschäftsführern, Gesellschaftern, Einzelunternehmern, Einmanngesellschaften, freien Mitarbeitern o.ä. und benötigen Unterstützung zur Klärung (z.B. per Statusfeststellungsverfahren). Oder das Thema ist bereits Gegenstand einer (laufenden) Betriebsprüfung und Sie benötigen Unterstützung zur Abwehr von Nachzahlungsforderungen o.ä. durch die Deutsche Rentenversicherung?

Bei Fragen sprechen Sie mich gerne an.

Sonja Blümel ist gelistet in Rechtsanwälte Stuttgart und Rechtsanwälte Deutschland.

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