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07.07.2015
von Rechtsanwältin Maja Reuter
Die Führung der Geschäfte obliegt im Verein nach § 26 BGB dem Vorstand. Dies heißt, daß grundsätzlich die Geschäftsführung und Vorstand identisch sind. Das Vereinsrecht sieht grundsätzlich nicht vor, daß die Geschäfte nicht vom Vorstand …