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Strafrechtliche Haftung des sog. „Strohmann“-Geschäftsführers nach § 266a StGB
Strafrechtliche Haftung des sog. „Strohmann“-Geschäftsführers nach § 266a StGB
| 02.09.2017 von Rechtsanwältin Dr. Anja Riemann-Uwer LL.M.
In der Praxis des täglichen Wirtschaftslebens trifft man hin und wieder auf die Konstellation, dass tatsächlich eine andere Person das Unternehmen leitet als die Person, welche sich aus dem Handelsregister oder Dokumenten ergibt. Diese …