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11.12.2009
von anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
Für einen Unterlassungsanspruch wegen markenmäßiger Benutzung eines Unternehmenskennzeichens wird vorausgesetzt, dass die geschäftliche Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung eines Unternehmens benutzt wird. Wenn jedoch …