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Erbe - was Sie wissen und beachten müssen!

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Erbe - was Sie wissen und beachten müssen!

Was ist der oder das Erbe?

Der Erbe

Der Erbe ist die Person, die nach dem Tod einer anderen Person, dem Erblasser, deren Vermögen erhält. Es ist auch möglich, dass es mehrere Erben gibt, dann spricht man von einer Erbengemeinschaft. Die einzelnen Erben sind gegenseitig Miterben.

Das Erbe

Das Erbe bezeichnet das Vermögen, das der Erblasser dem oder den Erben hinterlässt. Man spricht dabei häufig auch von „Nachlass“ oder „Erbmasse“. Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.

Wer ist Erbe?

Welche Person Erbe einer anderen Person wird, hängt vom Einzelfall ab. Es gibt zwei Möglichkeiten. Hat der Erblasser keine letztwillige Verfügung hinterlassen, also ein Testament oder einen Erbvertrag, bestimmt die gesetzliche Erbfolge, wer Erbe wird. Gibt es hingegen eine letztwillige Verfügung, bestimmt diese, wer Erbe wird.

In beiden Fällen gilt: Der Erbe muss erbfähig sein. Gemäß § 1923 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bedeutet das: Der Erbe muss zum Zeitpunkt des Erbfalls, also bei Tod des Erblassers, noch leben.  

Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge ist in §§ 1924–1926 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Demnach werden drei Erbenordnungen unterschieden. Nach dieser Rangfolge erben die jeweiligen Personen, wenn der Erblasser kein Testament hatte oder wenn der testamentarische Erbe die Erbschaft ausgeschlagen hat.

Verwandtenerbrecht

Verwandte erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, also dessen Kinder. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eheliche oder nichteheliche Kinder, um leibliche oder adoptierte Kinder handelt. Sie sind alle gleichermaßen Erbberechtigte erster Ordnung. Lediglich Stiefkinder haben kein gesetzliches Erbrecht.

Enkel und Urenkel des Erblassers sind ebenfalls Verwandte erster Ordnung. Sie erben aber nur etwas, wenn die Kinder des Erblassers bereits verstorben sind.

Verwandte zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also die Geschwister sowie die Neffen und Nichten des Erblassers. Verwandte dritter Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Dazu gehören z. B. die Tanten und Onkel, Cousinen und Cousins des Erblassers.

Verwandte vierter Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und dessen Abkömmlinge. Verwandte fünfter Ordnung, sechster Ordnung usw. sind entferntere Voreltern (also Ururgroßeltern usw.) des Erblassers und deren Abkömmlinge.

Ehegattenerbrecht

Durch die Hochzeit wird der Ehegatte nicht zum Verwandten des Erblassers. Ehepartner fallen deshalb nicht unter die Erbordnungen des Verwandtenerbrechts. Der Ehegatte ist immer gesetzlich erbberechtigt. Sind die Ehepartner jedoch bereits getrennt und das Scheidungsverfahren lief bereits, hat der Ehegatte kein Erbrecht, wenn die Scheidung zum Zeitpunkt des Todes schon absehbar war.

Die Höhe des Erbteils richtet sich danach, wer neben dem Ehegatten noch erbberechtigt ist. Neben den Kindern erbt der Ehepartner z. B. die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte wird zu gleichen Teilen unter den Kindern aufgeteilt. Auch der Güterstand, in dem die Verheirateten lebten, spielt eine Rolle.

Unabhängig davon erben hinterbliebene Ehegatten immer die Hausratsgegenstände aus der ehelichen Wohnung und die Hochzeitsgeschenke.

Staatserbrecht

Hat der Erblasser weder einen gesetzlichen Erben noch eine letztwillige Verfügung hinterlassen, wird gemäß § 1936 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der Staat zum Erben. Der Nachlass kommt dann der Staatskasse des Bundeslandes zugute, in dem der Erblasser gewohnt hat. Der Staat kann die Erbschaft nicht ausschlagen, dafür haftet er aber auch maximal für Schulden in Höhe des Nachlasses.

Letztwillige Verfügung

Häufig möchten Erblasser verhindern, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt. Sie möchten einen gesetzlichen Erbberechtigten enterben oder jemanden bedenken, der kein gesetzliches Erbrecht hat. In dem Fall kann man eine letztwillige Verfügung erstellen. Eine solche wird auch Verfügung von Todes wegen genannt und ist in § 1937 BGB geregelt. Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten: ein Testament oder einen Erbvertrag.

Testament

Die gesetzlichen Vorschriften zum Testament finden sich in §§ 2229 ff. BGB. Es gibt verschiedene Formen des Testaments.

Die Regel ist das privatschriftliche Testament gemäß § 2247 BGB. Dabei handelt es sich um ein vom Erblasser eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament. Wichtig ist, dass Tag, Monat, Jahr und Ort angegeben sind und der Erblasser mit Vor- und Nachnamen handschriftlich unter dem Text unterschreibt. Nur Personen, die volljährig sind und lesen und schreiben können, dürfen ein handschriftliches Testament erstellen.

Häufig wird auch ein notarielles Testament errichtet (§ 2232 BGB). Es wird auch öffentliches Testament genannt. In dem Fall ist das Testament maschinell geschrieben und vom Notar beglaubigt. Der Notar kann das Testament auch bis zum Eintritt des Erbfalls verwahren. Alternativ kann ein Testament beim Nachlassgericht verwahrt werden.

Das Berliner Testament ist eine besondere Form des Testaments für Ehepartner. Dabei setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein. Es wird außerdem festgelegt, wer nach dem Tod des zuletzt Verstorbenen den Nachlass erben soll. Nach dem Tod des ersten Ehepartners kann der hinterbliebene Ehegatte sein Testament deshalb nicht mehr ändern.

Einen Sonderfall stellt das Nottestament gemäß §§ 2249 ff. BGB dar. Es wird erstellt, wenn der Erblasser sterben könnte, bevor eine reguläre Testamentserstellung vor einem Notar möglich ist. Stirbt der Erblasser innerhalb von 3 Monaten nach Errichtung des Testaments doch nicht, wird das Nottestament ungültig. Formen des Nottestaments sind das Bürgermeistertestament, das Drei-Zeugen-Testament und das Seetestament.

Erbvertrag

Laut § 1941 BGB kann der Erblasser einen Erben einsetzen, indem er einen Vertrag erstellt. Dieser Vertrag nennt sich Erbvertrag. Die weiteren Regelungen zum Erbvertrag finden sich im §§ 2274 ff. BGB. Bei Abschluss des Erbvertrags müssen alle Vertragspartner persönlich vor einem Notar erscheinen. Der Rücktritt vom Erbvertrag ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Vermächtnis

Der Erblasser kann ein Vermächtnis anordnen. Die Person, die das Vermächtnis erhält, heißt Vermächtnisnehmer und gilt nicht als Erbe. Bei einem Vermächtnis wird im Gegensatz zur Erbschaft nur ein bestimmter Teil des Nachlasses vermacht, z. B. ein einzelner Gegenstand. Der Vermächtnisnehmer hat Anspruch auf Herausgabe gegenüber dem oder den Erben.

Erbschaftsausschlagung

Der gesetzliche oder testamentarische Erbe hat die Wahl, die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen. Möchte er die Erbschaft ausschlagen, hat er dafür 6 Wochen Zeit ab dem Moment, in dem er von der Erbschaft erfährt. Hat der Erbe nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist die Erbschaft nicht ausgeschlagen, gilt sie automatisch als angenommen.

Ausnahmen gibt es, wenn der Erblasser seinen Wohnsitz im Ausland hatte oder sich der Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls im Ausland aufhielt. Dann beträgt die Frist zur Erbausschlagung 6 Monate.

Entscheidet sich der Erbe zur Erbausschlagung, muss dies öffentlich beglaubigt werden. Das kann bei einem Notar erledigt werden oder direkt beim Nachlassgericht. Die Kosten für die Beglaubigung richten sich nach dem Wert des Nachlasses.

Hat man die Erbschaft einmal angenommen, entfällt auch vor Ablauf der Sechs-Wochen-Frist das Ausschlagungsrecht. Hat man die Erbschaft hingegen irrtümlich angenommen bzw. ausgeschlagen, kann man den Erbanfall unter bestimmten Voraussetzungen anfechten.

Foto(s): ©AdobeStock/Daniela Strk

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