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Asylverfahren: So erhöhen Sie Ihre Chancen

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Asylverfahren: So erhöhen Sie Ihre Chancen

Das Asylrecht sorgt dafür, dass Menschen, die vor Krieg und Gewalt fliehen, in Deutschland Schutz finden können. Allerdings enthält das Asylverfahren auch einige Hürden. Das müssen Asylsuchende wissen:

Die wichtigsten Fakten

  • Wer als Asyl suchend registriert wurde, hat das Recht auf sechs Monate Aufenthalt sowie Verpflegung und medizinische Versorgung.
  • Das BAMF entscheidet, ob Asylsuchenden Flüchtlingsschutz zuerkannt wird.
  • Das geschieht in einer persönlichen Anhörung, in der der Asylsuchende die Gründe für seine Flucht vorträgt.
  • Gegen einen negativen Beschluss können Betroffene rechtlich vorgehen.

So gehen Sie vor

  • Melden Sie sich bei einer Grenzbehörde oder einer Ausländerbehörde und lassen Sie sich dort registrieren.
  • Bereiten Sie sich auf Ihre persönliche Anhörung, in der ein Mitarbeiter des BAMF über Ihren Asylantrag entscheidet, ausführlich vor.
  • Lassen Sie sich von einem Anwalt für Ausländerrecht beraten, damit Sie optimale Chancen haben, Flüchtlingsstatus zu erhalten.

Die Ankunft in Deutschland und die Registrierung

Unmittelbar nach der Ankunft in Deutschland müssen sich Asylsuchende bei einer staatlichen Stelle melden. Das kann bereits an der Grenze bei der jeweiligen Grenzbehörde geschehen oder später im Inland, etwa bei der Polizei oder einer Ausländerbehörde. Asylsuchende, die sich direkt an der Grenze melden, werden zur nächstgelegenen Erstaufnahmeeinrichtung weitergeleitet.

Wer sich Asyl suchend meldet, wird registriert. Hierbei wird auch ein Foto aufgenommen. Von Personen ab dem 14. Lebensjahr werden zusätzlich Fingerabdrücke abgenommen. Die Daten des Asylsuchenden werden im Ausländerzentralregister (AZR) gespeichert.

Daraufhin erhält der Registrierte einen Ankunftsnachweis. Dieses Dokument berechtigt ihn zu maximal sechs Monaten Aufenthalt in Deutschland. Zudem ist der Besitzer eines Ankunftsnachweises berechtigt, währenddessen vom Staat Obdach, Verpflegung und medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt zu bekommen.

Das steht Asylsuchenden zu

Nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten Asylsuchende unter anderem folgende Leistungen:

  • Unterstützung bei der Deckung persönlicher Bedürfnisse
  • Unterstützung bei der Unterkunft, Ernährung, Heizung, Kleidung sowie Körperpflege
  • Notwendige Gebrauchsgüter für den Haushalt
  • Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und im Fall einer Geburt

Der Weg zur Aufnahmeeinrichtung und die Herkunftsländerzuständigkeit

Als nächster Schritt erfolgt die Verteilung der Asylsuchenden auf die Aufnahmeeinrichtungen des Bundeslandes, in dem sie sich gemeldet haben. Die Verteilung hängt davon ab, welche Einrichtung für welche Länder zuständig ist.

Maßgeblich dafür ist das Quotensystem „EASY“ (Erstverteilung der Asylbegehrenden). Seine Grundlage ist der „Königsteiner Schlüssel“, der jährlich neu berechnet wird. Dieser bestimmt unter anderem, wie viele Asylsuchende jedes einzelne Bundesland aufzunehmen hat.

Der Königsteiner Schlüssel richtet sich nach den Steuereinnahmen und der Einwohnerzahl der einzelnen Bundesländer. Die zuständige Einrichtung informiert die nächstgelegene Außenstelle des BAMF.

Die persönliche Antragstellung

Auch eine persönliche Antragstellung in einer Außenstelle des BAMF ist möglich. Hier wird der Antragssteller über seine Rechte und Pflichten im Asylverfahren informiert. Er ist jetzt verpflichtet, seine Identität – etwa mit einem Reisepass – nachzuweisen.

Die Dokumente des Asylsuchenden werden anschließend auf ihre Echtheit überprüft. Auch bei der persönlichen Antragstellung wird ein Lichtbild des Antragsstellers erstellt und bei Personen ab dem 14. Lebensjahr werden Fingerabdrücke abgenommen.

In wenigen Ausnahmefällen können Asylsuchende den Antrag auch schriftlich stellen. Das ist etwa möglich, wenn sie minderjährig oder schwer krank sind.

Die Aufenthaltsgestattung und die Residenzpflicht

Nachdem Asylsuchende erfolgreich den Antrag auf Asyl gestellt haben, erhalten sie eine Aufenthaltsgestattung. Diese ist jedoch auf die Stadt oder den Bezirk der Aufnahmeeinrichtung beschränkt, in der sich der Betroffene befindet – was als Wohnsitzauflage oder Residenzpflicht bezeichnet wird.

Die Residenzpflicht entfällt üblicherweise nach 3 Monaten. Vor dem Ablauf dieser Frist kann die Residenzpflicht kurzfristig aufgehoben werden, wenn der Betroffene einen schriftlichen Antrag stellt.

Liegt ein „Dublin-Fall“ vor?

Bevor das Asylverfahren stattfindet, prüft das BAMF, ob ein anderes europäisches Land für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, weil der Asylsuchende dort bereits Asyl beantragt oder erhalten hat. Zum „Dublin-Raum“ gehören die EU-Staaten, Norwegen, Island, die Schweiz sowie Lichtenstein.

Wird kein Dublin-Fall ermittelt, ist das BAMF zuständig

Ist Deutschland für den Asylantrag zuständig, hat das BAMF die Aufgabe, das Asylverfahren einzuleiten, um über den Antrag zu entscheiden.

Die Anhörung des Antragstellers

Zuerst enthält der Asylbewerber eine Einladung zu einer persönlichen Anhörung. Hier trägt der Antragsteller – mit Unterstützung durch einen Dolmetscher – einem Mitarbeiter des BAMF seine Lebensumstände sowie die Gründe für seine Flucht vor.

Die Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF)

Anhand der Anhörung und des Vortrags des Asylbewerbers entscheidet das BAMF, ob dem Asylantrag stattgegeben wird.

Das BAMF bestimmt durch seine Entscheidung,

  • ob dem Antragsteller rechtlich Flüchtlingsschutz gemäß § 4 AsylG zuerkannt wird.
  • ob der Antragssteller gemäß Art. 16a GG asylberechtigt ist. Das beinhaltet etwa eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre.
  • ob der Antragsteller ein Recht auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG hat. Das liegt etwa vor, wenn ihm ein ernsthafter Schaden droht, sollte er in sein Herkunftsland zurückkehren. Dieses Recht geht mit einer Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr einher.
  • ob gemäß § 60, Abs. 5, 7 ein Abschiebungsverbot vorliegt. Der Antragsteller darf nicht abgeschoben werden, wenn daraus die Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) resultiert oder wenn in seinem Staat eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

Der Antrag kann somit auch positiv sein, wenn dem Asylsuchenden eines oder mehrere dieser Rechte nicht zuerkannt werden. So kann dem Antragstellenden zwar kein Recht auf Asyl, aber auf subsidiären Schutz und somit ein Aufenthaltsrecht von einem Jahr gewährt werden.

Der Asylantrag wird abgelehnt: Wie kann sich der Antragsteller wehren?

Wird der Antrag abgelehnt, ist der Antragsteller verpflichtet, auszureisen. Es ist jedoch möglich, gegen eine negative Entscheidung des BAMF Klage einzureichen. In bestimmten Fällen ist auch ein Eilantrag beim zuständigen Verwaltungsgericht möglich.

Jedem Bescheid des BAMF liegt eine Rechtsmittelbelehrung bei. Hier ist vermerkt, welches Gericht für das Klageverfahren zuständig ist. Ebenso wird der Antragsteller informiert, welche Fristen eingehalten werden müssen. Diese beginnen mit dem Tag der Zustellung des Bescheids zu laufen und sind üblicherweise sehr kurz.

Sobald der Betroffene Klage erhoben hat, beschäftigt sich das zuständige Verwaltungsgericht mit dem Fall und überprüft die Entscheidung des BAMF. Wenn die Richter beschließen, dass die Voraussetzungen für eine entsprechende Schutzgewährung vorliegen, wird der Bescheid des BAMF aufgehoben.

Foto(s): ©Pexels/Pavel Danilyuk

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