(1) Einem Ausländer wird eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck eines Praktikums nach der Richtlinie (EU) 2016/801 erteilt, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch die Beschäftigungsverordnung oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass das Praktikum ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist, und
- 1.
das Praktikum dazu dient, dass sich der Ausländer Wissen, praktische Kenntnisse und Erfahrungen in einem beruflichen Umfeld aneignet, - 2.
der Ausländer eine Vereinbarung mit einer aufnehmenden Einrichtung über die Teilnahme an einem Praktikum vorlegt, die theoretische und praktische Schulungsmaßnahmen vorsieht, und Folgendes enthält: - a)
eine Beschreibung des Programms für das Praktikum einschließlich des Bildungsziels oder der Lernkomponenten, - b)
die Angabe der Dauer des Praktikums, - c)
die Bedingungen der Tätigkeit und der Betreuung des Ausländers, - d)
die Arbeitszeiten des Ausländers und - e)
das Rechtsverhältnis zwischen dem Ausländer und der aufnehmenden Einrichtung,
- 3.
der Ausländer nachweist, dass er in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung einen Hochschulabschluss erlangt hat, oder nachweist, dass er ein Studium absolviert, das zu einem Hochschulabschluss führt, - 4.
das Praktikum fachlich und im Niveau dem in Nummer 3 genannten Hochschulabschluss oder Studium entspricht und - 5.
die aufnehmende Einrichtung sich schriftlich zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat, die öffentlichen Stellen bis zu sechs Monate nach der Beendigung der Praktikumsvereinbarung entstehen für - a)
den Lebensunterhalt des Ausländers während eines unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet und - b)
eine Abschiebung des Ausländers.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis wird für die vereinbarte Dauer des Praktikums, höchstens jedoch für sechs Monate erteilt.
Anwälte zum AufenthG 2004
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