Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die
- 1.
die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, - 2.
einen freiwilligen Dienst leisten ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar - a)
einer Vollzeitbeschäftigung oder - b)
einer Teilzeitbeschäftigung von mehr als 20 Stunden pro Woche,
- 3.
sich auf Grund einer Vereinbarung nach § 8 zur Leistung eines Bundesfreiwilligendienstes für eine Zeit von mindestens sechs Monaten und höchstens 24 Monaten verpflichtet haben und - 4.
für den Dienst nur folgende Geld- und Sachleistungen erhalten dürfen: - a)
ein angemessenes Taschengeld, - b)
unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung oder entsprechende Geldersatzleistungen sowie - c)
Mobilitätszuschläge oder entsprechende Sachleistungen.