Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 ein Elektrokleinstfahrzeug in Betrieb setzt, - 2.
entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Bestätigung oder Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, - 3.
entgegen § 2 Absatz 4 die Inbetriebnahme anordnet oder zulässt, - 4.
entgegen § 8 eine Person befördert oder einen Anhänger betreibt, - 5.
entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine andere Verkehrsfläche befährt, - 6.
entgegen § 11 Absatz 1 nicht richtig fährt, sich an ein fahrendes Fahrzeug anhängt oder freihändig fährt, - 7.
entgegen § 11 Absatz 3 eine Richtungsänderung nicht ankündigt, - 8.
entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2 schnellerem Radverkehr das Überholen nicht ermöglicht oder - 9.
entgegen § 11 Absatz 4 Satz 3 einen Fußgänger behindert oder gefährdet.