(1) Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Betroffene oder der volljährige Pflegling
- 1.
Deutscher ist oder - 2.
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
(2) § 99 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind in Verfahren nach § 312 Nummer 4 nicht anzuwenden.
Anwälte zum FamFG
Rechtsanwalt Diogo Pereira Coelho
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