§ 43 FeV 2010 - Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 42 und der Einweisungslehrgänge nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Durchführung der Fahreignungsseminare auf die Einhaltung von folgenden Kriterien zu prüfen:
- 1.
das Vorliegen der Voraussetzungen für die Seminarerlaubnis - a)
Verkehrspädagogik nach § 46 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes oder - b)
Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes,
- 2.
das Vorliegen des Nachweises der Fortbildung nach § 4a Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 53 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes, - 3.
die räumliche und sachliche Ausstattung, - 4.
die Aufzeichnungen über die Seminarteilnehmer in Gestalt von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift sowie deren Unterschriften auf der Teilnehmerliste je Modul oder Sitzung und - 5.
die anonymisierte Dokumentation der durchgeführten Seminare, die Folgendes umfasst: - a)
für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme - aa)
das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Module, - bb)
die Anzahl der Teilnehmer, - cc)
die Kurzdarstellungen der Fahrerkarrieren, - dd)
die eingesetzten Bausteine und Medien, - ee)
die Hausaufgaben und - ff)
die Seminarverträge,
- b)
für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme - aa)
das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Sitzungen, - bb)
die auslösenden und aufrechterhaltenden Bedingungen der Verkehrszuwiderhandlungen, - cc)
die Funktionalität des Problemverhaltens, - dd)
die erarbeiteten Lösungsstrategien, - ee)
die persönlichen Stärken des Teilnehmers, - ff)
die Zielvereinbarungen und - gg)
den Seminarvertrag.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Durchführung der Einweisungslehrgänge nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes auf die Einhaltung von folgenden Kriterien zu prüfen:
- 1.
das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung von Einweisungslehrgängen nach § 47 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes, - 2.
die Einhaltung des Ausbildungsprogramms nach § 47b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fahrlehrergesetzes, - 3.
die Dokumentation der durchgeführten Einweisungslehrgänge, die Folgendes umfasst: - a)
die Vornamen und Familiennamen des Lehrgangsleiters und der eingesetzten Lehrkräfte, - b)
die Vornamen und Familiennamen und die Geburtsdaten der Teilnehmer, - c)
die Kurzdarstellung des Verlaufs des Lehrgangs einschließlich der Inhalte und eingesetzten Methoden, - d)
das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Kurse und - e)
die Anwesenheit der Teilnehmer bei allen Kursen.