GeschGehG - Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
- Abschnitt 1Allgemeines
- Abschnitt 2Ansprüche bei Rechtsverletzungen
- § 6 GeschGehG - Beseitigung und Unterlassung
- § 7 GeschGehG - Vernichtung; Herausgabe; Rückruf; Entfernung und Rücknahme vom Markt
- § 8 GeschGehG - Auskunft über rechtsverletzende Produkte; Schadensersatz bei Verletzung der Auskunftspflicht
- § 9 GeschGehG - Anspruchsausschluss bei Unverhältnismäßigkeit
- § 10 GeschGehG - Haftung des Rechtsverletzers
- § 11 GeschGehG - Abfindung in Geld
- § 12 GeschGehG - Haftung des Inhabers eines Unternehmens
- § 13 GeschGehG - Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung
- § 14 GeschGehG - Missbrauchsverbot
- Abschnitt 3Verfahren in Geschäftsgeheimnisstreitsachen
- § 15 GeschGehG - Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
- § 16 GeschGehG - Geheimhaltung
- § 17 GeschGehG - Ordnungsmittel
- § 18 GeschGehG - Geheimhaltung nach Abschluss des Verfahrens
- § 19 GeschGehG - Weitere gerichtliche Beschränkungen
- § 20 GeschGehG - Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 16 bis 19
- § 21 GeschGehG - Bekanntmachung des Urteils
- § 22 GeschGehG - Streitwertbegünstigung
- Abschnitt 4Strafvorschriften