Das Finanzamt kann im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen von der genauen Ermittlung des Steuerbetrags absehen und die Steuer in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn dadurch die Besteuerung vereinfacht und das steuerliche Ergebnis nicht wesentlich geändert wird.
Anwälte zum GrEStG 1983
Lawyer & Solicitor Sven Walker
M5H 3M7 Toronto
Rechtsanwalt Carl-Christian Thier
10174 New York
Rechtsanwalt Martin Weinhardt
84111 Salt Lake City