(1) Als Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch werden nach Maßgabe der verfügbaren Mittel gewährt
- 1.
Eingliederungsdarlehen (§§ 253 bis 260), - 2.
Wohnraumhilfe (§§ 298 bis 300), - 3.
Härteleistungen (§§ 301, 301a), - 4.
Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen (§§ 302, 303).
(2) Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch können auch an Erben von Geschädigten gewährt werden.