(1) Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit.
(2) Bei erheblichen Bereitschaftsdienstanteilen an der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit kann die regelmäßige tägliche Arbeitszeit und die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen angemessen verlängert werden. Bei einem regelmäßigen Bereitschaftsdienstanteil ohne Arbeitsleistung von mindestens einem Drittel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf 48 Stunden zu erhöhen.
(3) In kurativen Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr tätige Soldatinnen und Soldaten, die sich nicht zu einer Verlängerung der Arbeitszeit nach § 30c Absatz 3 Satz 2 des Soldatengesetzes bereit erklären, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Die Erklärung, mit dieser Verlängerung einverstanden zu sein, kann jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten bis zum Eintritt der Widerrufswirkung widerrufen werden. Die Soldatinnen und Soldaten sind auf die Widerrufsmöglichkeit schriftlich hinzuweisen.
(4) In den Dienststellen sind Listen aller Soldatinnen und Soldaten zu führen, die eine nach § 30c Absatz 3 Satz 2 des Soldatengesetzes verlängerte Arbeitszeit auf Grund von Bereitschaftsdienst leisten. Die Listen sind zwei Jahre nach ihrer Erstellung aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Ersuchen zur Verfügung zu stellen. Auf Ersuchen sind die zuständigen Behörden über diese Soldatinnen und Soldaten zu unterrichten. Nach Ablauf der Frist nach Satz 2 sind die Listen zu vernichten.