SGG - Sozialgerichtsgesetz

Die wichtigsten Fragen zum SGG

  • Was ist das SGG?
    Das Sozialgerichtsgesetz befasst sich mit der Gerichtsverfassung und dem Verfahren für die Sozialgerichte.
  • Welches Sozialgericht ist die oberste Instanz?
    Die oberste Instanz ist das Bundessozialgericht in Kassel, das für Revisionen zuständig ist.
  • Was regelt der erste Teil des SGG?
    Der erste Teil regelt die Gerichtsverfassung (§§ 1–59) und ist in fünf Abschnitte unterteilt.
  • Welche Regelungen enthält der zweite Teil des SGG?
    Der zweite Teil regelt das Verfahren (§§ 60–201) und besteht aus vier Abschnitten.

Über das SGG

Was ist das SGG?

Das Sozialgerichtsgesetz befasst sich mit der Gerichtsverfassung und dem Verfahren für die Sozialgerichte. Die oberste Instanz ist das Bundessozialgericht in Kassel, das für Revisionen zuständig ist. Diesem sind die Landessozialgerichte der einzelnen Bundesländer untergeordnet, die sich mit Berufungen befassen. Als erste Instanz gelten die Sozialgerichte.

Was regelt das SGG?

Das SGG ist in drei Teile aufgeteilt. Der erste Teil regelt die Gerichtsverfassung (§§ 1–59) und ist in fünf Abschnitte unterteilt:

  • Erster Abschnitt: Gerichtsbarkeit und Richteramt (§§ 1–6)
  • Zweiter Abschnitt: Sozialgerichte (§§ 7–27)
  • Dritter Abschnitt: Landessozialgerichte (§§ 28–37)
  • Vierter Abschnitt: Bundessozialgericht (§§ 38–50)
  • Rechtsweg und Zuständigkeit (§§ 51–59)
Im ersten Teil wird u. a. die Hierarchie der verschiedenen Gerichte festgelegt. Darüber hinaus werden die unterschiedlichen Zuständigkeiten definiert und der Rechtsweg erklärt.

Der zweite Teil regelt das Verfahren (§§ 60–201) und besteht aus vier Abschnitten:

  • Erster Abschnitt: Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 60–142a)
  • Zweiter Abschnitt: Rechtsmittel (§§ 143–178a)
  • Dritter Abschnitt: Wiederaufnahme des Verfahrens und besondere Verfahrensvorschriften (§§ 179–182a)
  • Vierter Abschnitt: Kosten und Vollstreckung (§§ 183–201)
Der zweite Teil enthält im ersten Abschnitt Verfahrensvorschriften für verschiedene Verfahren, z. B. das Beweissicherungsverfahren (§76) oder das Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 87–122). Außerdem bietet der zweite Abschnitt einen Überblick über alle Rechtsmittel, z. B. die Berufung (§§ 143–159) und die Revision (§§ 160–171). Der dritte Abschnitt beinhaltet Informationen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und besondere Verfahrensvorschriften (§§ 179–182a). Des Weiteren informiert der vierte Abschnitt über die Kosten und die Vollstreckung (§§ 183–201).

Der dritte Teil enthält Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 202–223).