(1) Sortenschutz wird für eine Pflanzensorte (Sorte) erteilt, wenn sie
- 1.
unterscheidbar, - 2.
homogen, - 3.
beständig, - 4.
neu und - 5.
durch eine eintragbare Sortenbezeichnung bezeichnet
(2) Für eine Sorte, die Gegenstand eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes ist, wird ein Sortenschutz nach diesem Gesetz nicht erteilt.