SVG - Soldatenversorgungsgesetz
- Teil 1
Einleitende Vorschriften - Teil 2
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung - Abschnitt 1
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit, Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst Leistenden - Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften - Unterabschnitt 2
Eingliederung in das spätere Berufsleben - § 7 SVG - Eingliederungsmaßnahmen
- § 7a SVG - Förderung zur Teilhabe am zivilberuflichen Erwerbsleben
- § 8 SVG - Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit bei anschließenden Beschäftigungsverhältnissen
- § 8a SVG - Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes bei nachfolgenden Dienstverhältnissen
- § 9 SVG - Eingliederungs- und Zulassungsschein
- § 10 SVG - Stellenvorbehalt
- § 10a SVG - Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
- Unterabschnitt 3
Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit - Unterabschnitt 4
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit in besonderen Fällen - § 13 SVG - Übergangsbeihilfe bei kurzer Wehrdienstzeit
- § 13a SVG - Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse
- § 13b SVG - Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung
- § 13c SVG - Berücksichtigung von Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung bei Dienstzeiten
- § 13d SVG - Versorgung beim Ruhen der Rechte und Pflichten
- § 13e SVG - Unterhaltsbeitrag für Soldaten auf Zeit
- Unterabschnitt 1
- Abschnitt 2
Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten - Unterabschnitt 1
Arten der Dienstzeitversorgung - Unterabschnitt 2
Ruhegehalt - § 15 SVG - Entstehen des Anspruchs
- § 16 SVG - Berechnung des Ruhegehalts
- § 17 SVG - Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
- § 18 SVG - Zweijahresfrist
- § 19 SVG - (weggefallen)
- § 20 SVG - Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
- § 20a SVG - Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
- § 21 SVG - Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
- § 22 SVG - Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
- § 23 SVG - Ausbildungszeiten
- § 24 SVG - Sonstige Zeiten
- § 24a SVG - Nicht zu berücksichtigende Zeiten
- § 24b SVG - Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- § 25 SVG - Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung
- § 26 SVG - Höhe des Ruhegehalts
- § 26a SVG - Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
- Unterabschnitt 3
Unfallruhegehalt - Unterabschnitt 4
Kapitalabfindung - Unterabschnitt 5
Unterhaltsbeitrag - Unterabschnitt 6
Übergangsgeld - Unterabschnitt 7
Ausgleich bei Altersgrenzen - Unterabschnitt 8
Berufsförderung der Berufssoldaten
- Unterabschnitt 1
- Abschnitt 3
Versorgung der Hinterbliebenen von Soldaten - § 41 SVG - Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld für Hinterbliebene von Soldaten auf Zeit und von Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten
- § 42 SVG - Laufende Unterstützung für Hinterbliebene von Soldaten auf Zeit und von Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten
- § 42a SVG - Versorgung nach Einsatzunfall der Hinterbliebenen von Soldaten auf Zeit und von Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, nach § 58b oder nach dem Vierten Unterabschnitt des Soldatengesetzes leisten
- § 43 SVG - Hinterbliebene von Berufssoldaten
- § 44 SVG - Bezüge bei Verschollenheit
- § 44a SVG - Hinterbliebene von Soldatinnen, hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner
- Abschnitt 4
Gemeinsame Vorschriften für Soldaten und ihre Hinterbliebenen - § 45 SVG - Anwendungsbereich
- § 46 SVG - Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft
- § 47 SVG - Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag
- § 48 SVG - Pfändung, Abtretung und Verpfändung
- § 49 SVG - Rückforderung
- § 50 SVG - Aufrechnung und Zurückbehaltung
- § 51 SVG - (weggefallen)
- § 52 SVG - (weggefallen)
- § 53 SVG - Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen
- § 54 SVG - Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld
- § 55 SVG - Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge aus dem öffentlichen Dienst
- § 55a SVG - Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Renten
- § 55b SVG - Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung
- § 55c SVG - Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
- § 55d SVG - Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
- § 55e SVG - Anwendung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes
- § 55f SVG - Abzug für Pflegeleistungen
- § 55g SVG - Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgungsabfindungen
- § 56 SVG - Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
- § 57 SVG - Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
- § 58 SVG - Entziehung der Versorgung
- § 59 SVG - Erlöschen und Wiederaufleben der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene
- § 60 SVG - Anzeigepflicht
- § 61 SVG - Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
- Abschnitt 5
Umzugskostenvergütung, Unfallentschädigung, Schadensausgleich in besonderen Fällen - Abschnitt 6
Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen - Abschnitt 7
Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit - Abschnitt 8
Besondere Leistungen entsprechend den Regelungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - § 70 SVG - Kindererziehungszuschlag
- § 71 SVG - Kindererziehungsergänzungszuschlag
- § 72 SVG - Kinderzuschlag zum Witwen- und Witwergeld
- § 73 SVG - Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
- § 74 SVG - Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
- § 75 SVG - (weggefallen)
- § 76 SVG - (weggefallen)
- § 77 SVG - (weggefallen)
- § 78 SVG - (weggefallen)
- § 79 SVG - (weggefallen)
- Abschnitt 1
- Teil 3
Beschädigtenversorgung - Abschnitt 1
Versorgung beschädigter Soldaten nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses, gleichgestellter Zivilpersonen und ihrer Hinterbliebenen - § 80 SVG - Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung
- § 81 SVG - Wehrdienstbeschädigung
- § 81a SVG - Versorgung bei Schädigungen während einer Beurlaubung
- § 81b SVG - Versorgung bei Schädigungen während der Heil- und Krankenbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz
- § 81c SVG - Versorgung bei Schädigungen während besonderer Verwendungen nach § 63c
- § 81d SVG - Versorgung bei Schädigungen während Verschleppungen oder Gefangenschaft
- § 81e SVG - Versorgung bei rechtswidrigen tätlichen Angriffen im Ausland
- § 81f SVG - Versorgung bei Schädigung eines ungeborenen Kindes
- § 82 SVG - Heilbehandlung in besonderen Fällen
- § 83 SVG - Versorgungskrankengeld in besonderen Fällen, Beginn der Versorgung
- § 83a SVG - Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts an den Arbeitgeber
- § 84 SVG - Zusammentreffen von Ansprüchen
- Abschnitt 2
Versorgung beschädigter Soldaten während des Wehrdienstverhältnisses und Sondervorschriften
- Abschnitt 1
- Teil 4
Fürsorgeleistungen in besonderen Fällen - Teil 5
Organisation, Verfahren, Rechtsweg - Teil 6
Schlussvorschriften - § 89 SVG - (weggefallen)
- § 89a SVG - Dienstbezüge
- § 89b SVG - Anpassung der Versorgungsbezüge
- § 89c SVG - Sonderzahlungen zur Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise im Jahr 2023
- § 90 SVG - Anrechnung von Geldleistungen
- § 91 SVG - (weggefallen)
- § 91a SVG - Begrenzung der Ansprüche aus einer Wehrdienstbeschädigung
- § 91b SVG - Bußgeldvorschrift
- § 92 SVG - Erlass von Verwaltungsvorschriften
- § 92a SVG - Übergangsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
- § 92b SVG - Verteilung der Versorgungslasten bei Übernahme von Berufssoldaten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherrn
- § 92c SVG - Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- § 93 SVG - Benennung eines Kontos
- § 94 SVG - Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger
- § 94a SVG - Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger
- § 94b SVG - Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Berufssoldaten
- § 94c SVG - Erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten
- § 95 SVG - Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle
- § 96 SVG - Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Soldaten
- § 96a SVG - Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufssoldaten
- § 97 SVG - Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
- § 98 SVG - Übergangsregelungen aus Anlass des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes
- § 98a SVG - Übergangsregelung aus Anlass des Wegfalls des Instituts der Anstellung
- § 99 SVG - Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
- § 100 SVG - Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
- § 101 SVG - Übergangsregelungen aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes
- § 102 SVG - Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes
- § 103 SVG - Übergangsregelung aus Anlass des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes
- § 104 SVG - Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung in der Flüchtlingshilfe
- § 105 SVG - Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
- § 106 SVG - Übergangsregelungen aus Anlass des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes sowie des Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes
- § 106a SVG - Sonderregelungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie
- § 107 SVG - Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
- § 107a SVG - Übergangsregelung zur Minderung der Förderungsdauer
- § 107b SVG - Übergangsregelung aus Anlass der Einführung von Stellenzulagen
- § 108 SVG - Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
- Anhang EV SVG - Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1146) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -