TPG - Transplantationsgesetz

Die wichtigsten Fragen zum TPG

  • Was ist das Transplantationsgesetz?
    Das Transplantationsgesetz regelt die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben.
  • Wofür gilt das TPG nicht?
    Für die Spende, Entnahme und Übertragung von Blut, Blutbestandteilen und Blutprodukten gilt nicht das TPG, sondern das Transfusionsgesetz (TFG).
  • Welche Voraussetzungen gelten für Lebendorganspender?
    Lebendorganspender müssen volljährig sein, über die Folgen der Spende aufgeklärt werden, medizinisch als Spender geeignet sein und durch die Spende keinem übermäßigen Risiko ausgesetzt werden.
  • Wer darf eine Lebendorganspende leisten?
    Eine Lebendorganspende darf nur von engen Verwandten, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern und Personen, die dem Empfänger besonders nahestehen, geleistet werden.
  • Wer kann einen Organspendeausweis ausfüllen?
    Jugendliche ab 14 Jahren können einer Organspende widersprechen; die Einwilligung zur Organspende per Organspendeausweis ist ab 16 Jahren möglich.

Über das TPG

Was ist das TPG?

Der offizielle Titel des Transplantationsgesetzes (TPG) lautet „Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben“. Es wurde im Juni 1997 vom Bundestag verabschiedet und trat am 1. Dezember 1997 in Kraft. Seit 2007 wird es durch das Gewebegesetz ergänzt und ist damit auch auf menschliches Gewebe und fötale Organe anwendbar. Keine Anwendung findet das TPG hingegen auf Blut, Blutbestandteile und Blutprodukte: Für diese gilt das Transfusionsgesetz (TFG).

Was steht im TPG?

Das TPG gliedert sich in acht Abschnitte. Der erste (§§ 1 und 2) enthält allgemeine Vorschriften, legt Ziel und Anwendungsbereich des Gesetzes fest und definiert Begriffe wie Organ, Gewebe, Entnahme oder Übertragung.

Der zweite Abschnitt (§§ 3 bis 7) regelt die Organ- und Gewebeentnahme bei toten Spendern, worauf Regelungen für lebende Spender im dritten Abschnitt (§§ 8 bis 8c) folgen. Hier folgen außerdem (§§ 8d bis 8f) Informationen über Gewebeeinrichtungen, Untersuchungslabore und Register. Abschnitt vier (§§ 9 bis 12) enthält alles Wichtige über die Entnahme, Vermittlung und Übertragung von Organen.

Um Dokumentation, Datenschutz und Fristen geht es im fünften Abschnitt (§§ 13 bis 15), ebenso wie um das Transplantationsregister (§§ 15a bis 15i) und um Richtlinien zum Erkenntnisstand der Medizin (§§ 16 bis 16b). Abschnitt sechs (§ 17) behandelt das Verbot des Organhandels und Abschnitt sieben (§§ 18 bis 20) die daraus resultierenden Strafen und Bußgelder. Im achten Abschnitt (§§ 21 bis 26) folgen Schlussvorschriften.

Organentnahme bei toten und bei lebenden Organspendern

Das Transplantationsgesetz beinhaltet unterschiedliche Vorgaben für die Organspende bei toten und lebenden Organspendern.

Bei toten Organspendern definiert das Gesetz die Mindestvoraussetzung für die Organentnahme: Es muss der Gesamthirntod festgestellt werden, also die Gesamtfunktion des Großhirns, Kleinhirns und Hirnstamms ausgefallen sein.

Im Falle von lebenden Organspendern, z. B. beim Spenden einer Niere an einen Angehörigen, gelten strenge Voraussetzungen. Der Spender:

  • muss volljährig sein
  • muss über sämtliche Folgen der Spende aufgeklärt werden und darin einwilligen
  • muss nach ärztlicher Beurteilung als Spender geeignet sein
  • darf durch die Spende keiner Gefahr ausgesetzt sein, die über das normale Risiko einer Operation hinausgeht
Der Empfänger des Organs darf die Spende nur von bestimmten Personen erhalten:

  • enge Verwandte (z. B. Geschwister, Eltern oder Kinder)
  • Ehegatten
  • eingetragene Lebenspartner
  • andere Personen, die dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen
Organspendeausweis und Transplantationsregister

Der einfachste Weg, einer Organspende zu Lebzeiten zuzustimmen oder zu widersprechen, ist das Ausfüllen eines Organspendeausweises. Ab 16 Jahren ist es möglich, eine Einwilligung abzugeben, ein Widerspruch ist bereits ab 14 Jahren erlaubt. Möglich ist es außerdem, die Einwilligung auf bestimmte Organe zu beschränken oder bestimmte Organe von der Einwilligung auszunehmen. Alternativ kann mit dem Organspendeausweis eine Person bestimmt werden, die über die Einwilligung zur Organspende entscheiden soll.

Am 1. November 2016 wurde das Transplantationsregister errichtet. Dort werden zentral und bundesweit alle Daten von verstorbenen Organspendern, Lebendspendern und Organempfängern gespeichert.

Organhandel: Welche Strafen drohen?

Der Handel mit Organen und Geweben ist durch das Transplantationsgesetz verboten. Geld darf nur gezahlt werden für den medizinischen Aufwand, der bei Entnahme, Transport und Konservierung von Organen anfällt, und für bestimmte Medikamente, die aus Organen gewonnen werden.

Gemäß § 18 TPG droht bei einem Verstoß gegen dieses Verbot eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Auch der reine Versuch ist strafbar. In § 20 TPG sind außerdem Bußgelder vorgesehen für Ordnungswidrigkeiten, die mit Transplantationen in Verbindung stehen. Dazu gehören z. B. unvollständige oder fehlende Aufzeichnungen und Dokumentationen.