(1) Die Transplantationsregisterstelle hat
- 1.
die Daten des in die Warteliste aufgenommenen Patienten oder des Organempfängers zusammen mit den Daten des Organspenders sowie - 2.
die Daten des lebenden Organspenders
(2) Dritte, denen Daten nach § 15g Absatz 2 übermittelt wurden, haben diese zu löschen, sobald deren Verarbeitung für den Forschungszweck nicht mehr erforderlich ist, spätestens 20 Jahre nach der Übermittlung.
Anwälte zum TPG
Rechtsanwalt Dr. Burkhard Remmers
26871 Papenburg
Rechtsanwältin Constanze Knaak
47652 Weeze
Rechtsanwältin & Mediatorin Anne-Kathrin Gröninger
49716 Meppen