Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 106, 107 Abs. 1 Nr. 2, §§ 108 bis 108b bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden. Soweit den in § 98 bezeichneten Ansprüchen im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung nicht anzuwenden.
Anwälte zum UrhG
![Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Marcus A. Ernst LL.M.](https://www.anwalt.de/img_cache/d4/d46a2483462bcab04984e3d8adbc5c39.png)
Rechtsanwalt Dr. Marcus A. Ernst LL.M.
10005 New York
![Profil-Bild Rechtsanwalt Christian Burghart](https://www.anwalt.de/img_cache/0f/0f180e2de2d24431f753588329ecfb9e.png)
Rechtsanwalt Christian Burghart
10036 New York