VgV 2016 - Vergabeverordnung
- Abschnitt 1Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation
- Unterabschnitt 1Allgemeine Bestimmungen
- § 1 VgV 2016 - Gegenstand und Anwendungsbereich
- § 2 VgV 2016 - Vergabe von Bauaufträgen
- § 3 VgV 2016 - Schätzung des Auftragswerts
- § 4 VgV 2016 - Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe; zentrale Beschaffung
- § 5 VgV 2016 - Wahrung der Vertraulichkeit
- § 6 VgV 2016 - Vermeidung von Interessenkonflikten
- § 7 VgV 2016 - Mitwirkung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens
- § 8 VgV 2016 - Dokumentation und Vergabevermerk
- Unterabschnitt 2Kommunikation; Bekanntmachungen
- § 9 VgV 2016 - Grundsätze der Kommunikation
- § 10 VgV 2016 - Anforderungen an die verwendeten elektronischen Mittel
- § 10a VgV 2016 - Erstellung und Übermittlung von Bekanntmachungen; Datenaustauschstandard eForms
- § 11 VgV 2016 - Anforderungen an den Einsatz elektronischer Mittel im Vergabeverfahren
- § 12 VgV 2016 - Einsatz alternativer elektronischer Mittel bei der Kommunikation
- § 13 VgV 2016 - Allgemeine Verwaltungsvorschriften
- Unterabschnitt 1Allgemeine Bestimmungen
- Abschnitt 2Vergabeverfahren
- Unterabschnitt 1Verfahrensarten
- § 14 VgV 2016 - Wahl der Verfahrensart
- § 15 VgV 2016 - Offenes Verfahren
- § 16 VgV 2016 - Nicht offenes Verfahren
- § 17 VgV 2016 - Verhandlungsverfahren
- § 18 VgV 2016 - Wettbewerblicher Dialog
- § 19 VgV 2016 - Innovationspartnerschaft
- § 20 VgV 2016 - Angemessene Fristsetzung; Pflicht zur Fristverlängerung
- Unterabschnitt 2Besondere Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren
- § 21 VgV 2016 - Rahmenvereinbarungen
- § 22 VgV 2016 - Grundsätze für den Betrieb dynamischer Beschaffungssysteme
- § 23 VgV 2016 - Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems
- § 24 VgV 2016 - Fristen beim Betrieb dynamischer Beschaffungssysteme
- § 25 VgV 2016 - Grundsätze für die Durchführung elektronischer Auktionen
- § 26 VgV 2016 - Durchführung elektronischer Auktionen
- § 27 VgV 2016 - Elektronische Kataloge
- Unterabschnitt 3Vorbereitung des Vergabeverfahrens
- § 28 VgV 2016 - Markterkundung
- § 29 VgV 2016 - Vergabeunterlagen
- § 30 VgV 2016 - Aufteilung nach Losen
- § 31 VgV 2016 - Leistungsbeschreibung
- § 32 VgV 2016 - Technische Anforderungen
- § 33 VgV 2016 - Nachweisführung durch Bescheinigungen von Konformitätsbewertungsstellen
- § 34 VgV 2016 - Nachweisführung durch Gütezeichen
- § 35 VgV 2016 - Nebenangebote
- § 36 VgV 2016 - Unteraufträge
- Unterabschnitt 4Veröffentlichungen, Transparenz
- Unterabschnitt 5Anforderungen an Unternehmen; Eignung
- § 42 VgV 2016 - Auswahl geeigneter Unternehmen; Ausschluss von Bewerbern und Bietern
- § 43 VgV 2016 - Rechtsform von Unternehmen und Bietergemeinschaften
- § 44 VgV 2016 - Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung
- § 45 VgV 2016 - Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
- § 46 VgV 2016 - Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
- § 47 VgV 2016 - Eignungsleihe
- § 48 VgV 2016 - Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen
- § 49 VgV 2016 - Beleg der Einhaltung von Normen der Qualitätssicherung und des Umweltmanagements
- § 50 VgV 2016 - Einheitliche Europäische Eigenerklärung
- § 51 VgV 2016 - Begrenzung der Anzahl der Bewerber
- Unterabschnitt 6Einreichung, Form und Umgang mit Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten
- § 52 VgV 2016 - Aufforderung zur Interessensbestätigung, zur Angebotsabgabe, zur Verhandlung oder zur Teilnahme am Dialog
- § 53 VgV 2016 - Form und Übermittlung der Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote
- § 54 VgV 2016 - Aufbewahrung ungeöffneter Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote
- § 55 VgV 2016 - Öffnung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote
- Unterabschnitt 7Prüfung und Wertung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote; Zuschlag
- § 56 VgV 2016 - Prüfung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote; Nachforderung von Unterlagen
- § 57 VgV 2016 - Ausschluss von Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten
- § 58 VgV 2016 - Zuschlag und Zuschlagskriterien
- § 59 VgV 2016 - Berechnung von Lebenszykluskosten
- § 60 VgV 2016 - Ungewöhnlich niedrige Angebote
- § 61 VgV 2016 - Ausführungsbedingungen
- § 62 VgV 2016 - Unterrichtung der Bewerber und Bieter
- § 63 VgV 2016 - Aufhebung von Vergabeverfahren
- Unterabschnitt 1Verfahrensarten
- Abschnitt 3Besondere Vorschriften für die Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen
- Abschnitt 4Besondere Vorschriften für die Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Leistungen
- Abschnitt 5Planungswettbewerbe
- Abschnitt 6Besondere Vorschriften für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen
- Unterabschnitt 1Allgemeines
- Unterabschnitt 2Planungswettbewerbe für Architekten- und Ingenieurleistungen
- Abschnitt 7Übergangs- und Schlussbestimmungen
Die wichtigsten Fragen zum VgV 2016
-
Was ist die Vergabeverordnung (VgV)?
Die VgV enthält Informationen bezüglich des Verfahrens rund um die Vergabe von öffentlichen Aufträgen. -
Was regelt die Vergabeverordnung?
Die Vergabeverordnung enthält die Vergabeverordnung unter anderem Regelungen bezüglich der Schätzung des Auftrags- oder Vertragswertes, die Leistungsbeschreibung, Verfahrensvorbereitung und die Verfahrensarten (offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren etc.). -
Welche Verfahrensarten gibt es in der Vergabeverordnung?
Es gibt das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren, das Verhandlungsverfahren, den wettbewerblichen Dialog sowie die Innovationspartnerschaft.
Über das VgV 2016
Die wichtigsten Fakten zur VgV- Die VgV regelt das Verfahren rund um die Vergabe von öffentlichen Aufträgen.
- Sie gibt vor, wie der Gesamtwert des Auftragswertes berechnet wird.
- Die VgV gilt nicht für die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen.
- Die Vergabeverordnung trat am 1. März 1994 in Kraft und enthält sieben Abschnitte mit insgesamt 82 Paragrafen und drei Anlagen.
Als Rechtsverordnung enthält die Vergabeverordnung unter anderem Regelungen bezüglich der Anforderungen an öffentliche Aufträge:
- Schätzung des Auftrags- oder Vertragswertes
- Leistungsbeschreibung
- Verfahrensvorbereitung
- Verfahrensarten (offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren etc.)
- Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren
- Auswahl und Prüfung der Unternehmen und Angebote
- Anforderungen an Unternehmen
- Aufhebung des Vergabeverfahrens