Die Länder können durch Gesetz
- 1.
eine dem § 16 entsprechende Regelung treffen; - 2.
bestimmen, dass für Planfeststellungen, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften durchgeführt werden, die Rechtswirkungen des § 75 Abs. 1 Satz 1 auch gegenüber nach Bundesrecht notwendigen Entscheidungen gelten.
Anwälte zum VwVfG
Rechtsanwältin Ulrike Sprock , geb. Dorn
26676 Barßel
Rechtsanwalt & Notar Dr. Fabian Eichholz
48703 Stadtlohn
Rechtsanwalt Dr. Malte Brix
10963 Berlin