(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie
- 1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder - 2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
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