Betrifft der Anspruch eine unbewegliche Sache, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, dem der Anspruch überwiesen wurde, verpflichtet, die Sache unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm zugestellten Beschlüsse an den von dem Amtsgericht der belegenen Sache ernannten oder auf seinen Antrag zu ernennenden Sequester herauszugeben.
Anwälte zum ZPO
Rechtsanwalt Sven Walker
M5H 3M7 Toronto
Rechtsanwalt Gerhard Schertzer
L3R 5B4 Toronto
Rechtsanwalt Michael R. Jackson - Florida (Orlando)
32751 Maitland