1.093 Anwälte für ALG II | Seite 46

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Profil-Bild Rechtsanwalt Martin H. G. Sonnen
sehr gut
Rechtsanwalt Martin H. G. Sonnen
Kanzlei Sonnen, Hohenzollerndamm 10, 10717 Berlin 6971.8381095125 km
Medizinrecht • Arzthaftungsrecht • Sozialrecht • Sozialversicherungsrecht • Schwerbehindertenrecht • Pflegerecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Martin H. G. Sonnen bietet Ihnen anwaltliche Vertretung im Bereich ALG II
aus 29 Bewertungen Er hat die rechtliche Problemstellung sehr schnell verstanden und ausgesprochen lösungsorientiert agiert. Der Fall … (25.11.2023)
Profil-Bild Rechtsanwältin Jana Exner
Rechtsanwältin Jana Exner
Kanzlei Jana Exner, Ravensburgstr. 14, 17034 Neubrandenburg 6907.8061666276 km
Arbeitsrecht • Familienrecht • Verkehrsrecht • Sozialrecht
Ihre kompetente Frau Rechtsanwältin Jana Exner für Rechtsfragen rund um den Bereich ALG II
aus 7 Bewertungen Waren sehr zufrieden mit Frau Exner. Sehr Komplitent. Kann ich nur weiter empfehlen. (21.03.2022)
Profil-Bild Rechtsanwalt Andreas Klinger
sehr gut
Rechtsanwalt Andreas Klinger
Gaßmann & Seidel Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Marienstr. 17, 70178 Stuttgart 6930.9515616144 km
Fachanwalt Sozialrecht • Fachanwalt Verwaltungsrecht • Öffentliches Recht • Beamtenrecht • Sozialversicherungsrecht • Schwerbehindertenrecht • Öffentliches Baurecht
Beratung und Vertretung bei juristischen Fragen im Bereich ALG II bietet Herr Rechtsanwalt Andreas Klinger
aus 12 Bewertungen Ich bin mit der schnellen, freundlichen und kompetenten Beratung sehr zufrieden. Es wurden keine falschen Hoffnungen … (11.10.2021)
Profil-Bild Rechtsanwalt Felix Nobbe
sehr gut
Rechtsanwalt Felix Nobbe
NAGEL NIEDING NOBBE Rechtsanwälte und Fachanwälte, Cäcilienhöhe 100, 45657 Recklinghausen 6653.7404768732 km
Arbeitsrecht • Erbrecht • Zivilrecht • Verkehrsrecht • Sozialrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Felix Nobbe bietet im Bereich ALG II Rechtsberatung und Vertretung
aus 79 Bewertungen Schnelle Terminvergabe, kompetente Beratung, gute Zusammenarbeit, gutes Ergebnis. (25.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Dietke Hartermann LL.M.
Kanzlei Dietke Hartermann, Richteberg 12, 37308 Heilbad Heiligenstadt 6845.306251845 km
Fachanwältin Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Sozialrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Mediation • Schiedsgerichtsbarkeit
Juristische Fragen im Bereich ALG II beantwortet Frau Rechtsanwältin Dietke Hartermann LL.M.
aus 6 Bewertungen Vielen Dank für die kompetente und ehrliche Beratung! (14.12.2022)
Profil-Bild Rechtsanwältin Jutta Büchs
Kanzlei Jutta Büchs, Querstr. 17, 99817 Eisenach 6879.4054451322 km
Arbeitsrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Sozialrecht
Bei rechtlichen Fragen im Bereich ALG II hilft Ihnen Frau Rechtsanwältin Jutta Büchs
aus 6 Bewertungen Sehr nett und kompetent (25.04.2022)
Profil-Bild Rechtsanwalt Christopher Liebig
sehr gut
Rechtsanwalt Christopher Liebig
Rechtsanwaltskanzlei Liebig, Kortumstraße 53, 44787 Bochum 6662.9095708145 km
Fachanwalt Migrationsrecht • Fachanwalt Sozialrecht • Ausländerrecht & Asylrecht • Sozialversicherungsrecht
Rechtsfragen im Bereich ALG II beantwortet Herr Rechtsanwalt Christopher Liebig
aus 23 Bewertungen Ich möchte mich ausdrücklich bei Herrn Liebig für seine hervorragende Unterstützung bedanken. Seine außerordentliche … (08.01.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Anton Rubenbauer
sehr gut
Rechtsanwaltskanzlei Anton Rubenbauer, Kühlenbergstr. 42, 97078 Würzburg 6922.1669283141 km
Verkehrsrecht • Arzthaftungsrecht • Sozialrecht • Zivilrecht • Medizinrecht
Herr Rechtsanwalt Anton Rubenbauer unterstützt Sie bei Rechtsproblemen im Bereich ALG II
aus 69 Bewertungen Herr Rubenbauer hat mich hervorragend beraten. Er ist sehr kompetent, erklärt sehr verständlich und geduldig, so daß … (25.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Kay Füßlein
Rechtsanwaltskanzlei Kay Füßlein, Scharnweberstraße 20, 10247 Berlin 6978.9943395214 km
Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Sozialrecht • Öffentliches Recht • Zivilrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Beratung und Vertretung bei rechtlichen Fragen im Bereich ALG II bietet Herr Rechtsanwalt Kay Füßlein
Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Péter Csingár
sehr gut
Rechtsanwalt Dr. Péter Csingár
Kanzlei für Arbeits- und Sozialrecht. Arbeitnehmerschutz in Rosenheim, München und bayernweit., Münchener Strasse 30, 83022 Rosenheim 7170.5254027436 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Sozialrecht • Sozialversicherungsrecht • Schwerbehindertenrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Dr. Péter Csingár - Ihr juristischer Beistand im Bereich ALG II
aus 61 Bewertungen In einem von meinem derzeitigen Arbeitgeber eingereichten Verfahren mit komplexen Hintergründen hat mich Herr RA Dr. … (30.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Daniel Siegl
Rechtsanwalt Daniel Siegl
Schmidt & Siegl, Hölscherstr. 4, 45894 Gelsenkirchen 6648.0181492546 km
Familienrecht • Verkehrsrecht • Sozialrecht • Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Beratung und Vertretung bei rechtlichen Fragen im Bereich ALG II bietet Herr Rechtsanwalt Daniel Siegl
Profil-Bild Rechtsanwältin Christiane Wülfrath
Rechtsanwältin Christiane Wülfrath
Kanzlei Christiane Wülfrath, Haarenufer 13, 26122 Oldenburg (Oldenburg) 6636.4261673718 km
Fachanwältin Familienrecht • Arbeitsrecht • Erbrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Sozialrecht • Zivilrecht • Mediation
Beratung und Vertretung bei juristischen Fragen im Bereich ALG II bietet Frau Rechtsanwältin Christiane Wülfrath
Profil-Bild Rechtsanwältin Rotraut Hermann
Rotraut Hermann, Rotlintstr 70, 60316 Frankfurt am Main 6826.0450056767 km
Fachanwältin Arbeitsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Arzthaftungsrecht • Sozialrecht • Zivilrecht • Anwaltshaftung • Allgemeines Vertragsrecht
Im Bereich ALG II bestens vertreten mit Frau Rechtsanwältin Rotraut Hermann
aus 5 Bewertungen Einfach sehr gut (08.05.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema ALG II

Fragen und Antworten

  • ALG II: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit ALG II sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • ALG II: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema ALG II umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema ALG II und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was kostet ein Anwalt?
    Die Höhe der Gebühren, die Ihr Anwalt für die Beratung und Vertretung verlangen darf, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Grundlage der Gebühren ist dabei in den meisten Fällen der Streitwert des Verfahrens, auch Gegenstandswert genannt. Abhängig davon, ob Ihr Anwalt Sie gerichtlich oder außergerichtlich vertritt, können ebenfalls unterschiedliche Gebühren fällig werden.

    Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich mit Ihrem Anwalt auf eine pauschale Vergütung (wie etwa einen Stundenlohn oder einen Pauschalbetrag) zu einigen. Diese darf jedoch nur in außergerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Anwaltsgebühren unterschreiten. Vorsicht: War das Honorar höher als die gesetzlichen Kosten und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, bei dem die Gegenseite verliert, muss diese nur die gesetzlichen Kosten übernehmen, der jeweilige Mandant den Rest.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.

Hartz IV und ALG II

Am 01.01.2005 trat die grundlegende Veränderung der Sozialhilfe durch die Harz IV Reform im Rahmen des Gesetzes über moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt in Kraft.

Die bisherige Arbeitslosenhilfe für erwerbsfähige Personen und deren Angehörige wurde durch die sogenannte Grundsicherung für Arbeitssuchende (ALG II) ersetzt. Damit wurden die Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe (für nicht erwerbsfähige Bedürftige) in dem jetzigen ALG II zusammengefasst. In der Umgangssprache hat sich für die Leistungen aus ALG II auch der Begriff "Hartz IV" etabliert. Geregelt sind die Vorschriften zu ALG II bzw. Hartz IV größtenteils im Sozialgesetzbuch II (SGB II)

Antragstellung ALG II

Grundvoraussetzung für den Erhalt von ALG II-Leistungen ist ein Antrag des Bedürftigen. Der Antrag ist bei der Agentur für Arbeit bzw. der Kommune, die gemeinsam oder getrennt die Träger des ALG II sind, zu stellen. Das ALG II wird frühestens ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, nicht rückwirkend, gewährt.

Grundsätzlich können Personen, die arbeitslos werden jedoch zunächst das vorrangige Arbeitslosengeld I beantragen, das für ein Jahr gezahlt wird und mit Kindern 67 % und ohne Kinder 60% des bisherigen Nettolohnes beträgt. Reicht das Arbeitslosengeld I jedoch nicht zur Deckung des Bedarfs aus, können auch diese Personen bereits ergänzend Unterstützung durch ALG II-Leistungen beantragen.

Ansonsten gilt: Personen, die länger als ein Jahr arbeitslos sind, können ALG II für sich und ihre Bedarfsgemeinschaft beantragen, wenn sie bedürftig sind, d.h. ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Zusätzliche Voraussetzung ist die Altersgrenze von mindestens 15 und noch nicht 65 Jahren, sowie die Erwerbsfähigkeit der antragstellenden Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben muss (die deutsche Staatsangehörigkeit ist keine Voraussetzung). Auch Personen, die mit einem ALG II-Berechtigten in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft leben (z.B. Eltern, minderjährige Kinder, Lebenspartner, Ehegatten) erhalten Leistungen. Von Bedarfsgemeinschaft spricht man, wenn Mitglieder eines Haushaltes mit ihrem Einkommen füreinander einstehen müssen. Lebt der Antragsteller mit anderen Verwandten oder Verschwägerten zusammen, so wird vermutet, dass diese ihn unterstützen. Man spricht dann von einer Wirtschaftsgemeinschaft. Besteht zwischen ihnen keine Wirtschaftsgemeinschaft, weil der Antragsteller nicht unterstützt wird, muss der Antragsteller dies beweisen.

Wer hat Anspruch auf ALG II

Anspruch auf ALG II-Leistungen hat, wer mindestens zwei Voraussetzungen erfüllt: Er muss zum einen erwerbsfähig und zum anderen bedürftig sein.

Hauptsächliches Abgrenzungsmerkmal zwischen der allgemeinen Sozialhilfe nach dem SGB XII (z.B. Grundsicherung im Alter) und dem Anspruch auf ALG II ist die Erwerbsfähigkeit der antragstellenden Person, die dann gegeben ist, wenn man in der Lage ist, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten.

Bei der Bedürftigkeit werden das Vermögen und das Einkommen des erwerbsfähig Hilfebedürftigen angerechnet und es wird zusätzlich auf die Bedürftigkeit der Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft oder Wirtschaftsgemeinschaft abgestellt. Im Sinne des ALG II bilden erwerbsfähige Hilfebedürftige, im Haushalt lebende Eltern, Alleinerziehende von Minderjährigen und Partner eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft mit einem ALG II-Antragsteller. Minderjährige Kinder, die im Haushalt des Betroffenen selbst oder des Partners leben, gehören nicht zur Bedarfsgemeinschaft, wenn ihr eigenes Einkommen oder Vermögen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes ausreicht.

Achtung: Junge Antragsteller zwischen 18 und 25 Jahren werden seit dem 25.04.2006 grundsätzlich zum Haushalt der Eltern gerechnet und haben nur in begründeten Ausnahmefällen einen Anspruch auf eigenen Hausstand.

Anrechnung von Vermögen und Einkommen

Ehe ein Anspruch auf Leistungen nach ALG II besteht, muss das Vermögen des Antragstellers und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen verwertet werden. Dabei gibt es jedoch Freibeträge, die unangetastet bleiben dürfen. Als Vermögen gilt alles, was vor Antragstellung vorhanden war, alle Einkünfte danach gelten als Einkommen.

Der Grundfreibetrag für Vermögen errechnet sich nach Lebensjahren des Antragstellers und beträgt für nach dem 01.01.1948 Geborene 150 €, für alle früher Geborenen sogar 520 €. Hinzu kommt der jährliche Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 €. Ein Dreißigjähriger hat somit einen Freibetrag von: 30 x 150 € + 750 € = 5.250 €. Ein Sechzigjähriger hat einen Freibetrag von: 60 x 520 € + 750 € = 31.950 €. Dabei dürfen die Höchstgrenzen von 9.750 € für ab 1948 Geborene und von 33.800 € für vor 1948 Geborene nicht überschritten werden. Zusätzliche Freibeträge gibt es für minderjährige, hilfebedürftige Kinder in Höhe von 3.100 €.

Als Einkommen gelten zunächst alle Einnahmen in Geld oder geldwerten Leistungen, wovon jedoch Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Unterhaltszahlungen u.a. abzuziehen sind. Das so bereinigte Einkommen verringert entsprechend seiner Höhe der ALG-Leistungen. Für Erwerbseinkommen gelten dabei besondere Regelungen: Es gilt ein Grundfreibetrag von 100 € für Werbungskosten und Versicherungen. Zusätzlich anrechnungsfrei bleiben dann 20 % des Bruttoeinkommens, wenn das Einkommen zwischen 100 € und 800 € monatlich beträgt, oder 10% des Bruttoeinkommens, wenn es zwischen 800 € und 1.200 € liegt. Einkommensanteile, die 1.200 € übersteigen, werden wieder voll auf die ALG II-Leistungen angerechnet. Sofern Kinder mit im Haushalt leben, liegt diese Grenze jedoch höher bei 1.500 €. Beispiel: Von 500 € Zusatzverdienst wird zunächst der Grundfreibetrag von 100 € abgezogen. 20% der verbleibenden 400 € sind anrechnungsfrei, das entspricht 80 €. Im Ergebnis sind damit 180 € anrechnungsfrei, d.h. dieser Betrag verbleibt dem ALG II-Bezieher zusätzlich zu den ALG II-Leistungen.

Leistungen nach ALG II

Die Leistungen nach ALG II bestehen zunächst aus den sogenannten Regelleistungen. Hinzukommen können Leistungen aufgrund eines besonderen Mehrbedarfs oder Einmalsonderleistungen sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung. Die Regelleistungen sind seit dem 01.07.2006 für die alten und neuen Bundesländer gleich. Für Unterkunft in einer angemessenen Wohnung und Heizung orientieren sich die Leistungen an den örtlichen unteren Mietpreisen und werden von den Gemeinden individuell festgelegt.

Die Regelleistung beträgt aktuell bei Alleinstehenden, Alleinerziehenden und beim Haushaltsvorstand der Bedarfsgemeinschaft 347 €. Bei volljährigen Partnern des Antragstellers beläuft sie sich auf 312 € und auf 278 € bei sonstigen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft. Hinzu kommen die Leistungen für angemessene Unterkunft und Heizung sowie sonstige Leistungen und Beihilfen für Hilfebedürftige.

Besonderer Mehrbedarf gilt für Alleinerziehende und werdende Mütter: Für ein Kind unter 7 Jahren oder zwei bis drei Kinder unter 16 Jahren erhält ein Alleinerziehender zusätzlich 125 € monatlich, für jedes weitere Kind unter 16 Jahren jeweils 42 €. Für ein bis zwei Kinder im Alter von 16-17 Jahren erhält der Alleinerziehende jeweils 42 €. Schwangere haben Anspruch auf eine monatlich Zusatzleistung von 59 € ab der 13. Schwangerschaftswoche.

Außerdem sind Bezieher von ALG II in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.

Arbeitsvermittlung und Eingliederungshilfen

Der ALG-II-Empfänger schließt in der Regel eine sogenannte Eingliederungsvereinbarung, die alle von ihm benötigten Eingliederungsleistungen aufführt. Zu den Leistungen gehören zum einen die Vermittlung von Arbeit und sonstige Eingliederungshilfen. Hinsichtlich der Arbeit ist dem ALG-II-Bezieher jeder Arbeit zumutbar, er ist verpflichtet sie anzunehmen. Ausnahmen gelten nur, wenn die körperliche, geistige Verfassung des Betroffenen, die Erziehung eines Kindes, die Pflege von Angehörigen oder andere wichtige Gründe der konkreten Arbeit entgegenstehen. Eine Möglichkeit der Arbeitsgelegenheiten sind auch die sogenannten Ein-Euro-Jobs, d.h. Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung.

Als weitere Eingliederungsmaßnahmen kommen für den jeweiligen Bedürftigen u.a. Beratungsleistungen (z.B. Suchtberatung, Schuldnerberatung), Mobilitätsleistungen (Fahrtkosten zu Bewerbungsgesprächen), Ausbildungsmaßnahmen oder Hilfe zur Organisation und Finanzierung von Kinderbetreuung in Betracht. Die Entscheidung über die jeweiligen Eingliederungsleistungen trifft der zuständige persönliche Ansprechpartner.

Sanktionen bei Pflichtverletzungen

Wer ALG II bezieht unterliegt einer Reihe von Pflichten. So muss er etwa grundsätzlich seine Arbeitskraft einsetze, da er ja als erwerbsfähig gilt, und an Bildungsmaßnahmen oder anderen Eingliederungsmaßnahmen teilnehmen. Daneben bestehen besondere Meldepflichten. Bei Verstößen werden für drei Monate (in der Regel) die Leistungen gekürzt.

Bei echten Pflichtverletzungen des ALG II-Empfängers, wird dies durch die sogenannte große Sanktion bestraft: Bei erstmaliger Verletzung werden die Regelleistungen um 30%, bei der zweiten Verletzung um 60 % und bei weiteren um 100 % gekürzt. Bereits beim dritten Verstoß sind die ALG II-Leistungen also völlig gestrichen. Typische Beispiele für Pflichtverletzungen sind die Ablehnung von angebotener Arbeit, die Weigerung an Bildungsmaßnahmen teilzunehmen oder. deren Abbruch.

Unterläuft dem ALG II-Empfänger lediglich ein Meldeversäumnis, wird dies durch die sogenannte kleine Sanktion geahndet: Bei erstmaligem Versäumnis wird die Regelleistung um 10 % gekürzt, bei zweitem Versäumnis um 20 % usw. - bis hin zur Kürzung auf Null.

Große und kleine Sanktionen können auch zusammentreffen, wobei die Leistungen dann um beide Sanktionen gekürzt werden.

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