3.265 Anwälte für Anfechtung | Seite 137

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sehr gut
Anwaltskanzlei / Etude d´avocat Richard Thönnissen, 7, Lauthegaass, 5450 Stadtbredimus, Luxemburg 6709.7388077125 km
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Herr Rechtsanwalt Richard Thönnissen – Ihr kompetenter Anwalt für den Bereich Anfechtung
aus 16 Bewertungen Kompetente und ehrliche Beratung bezüglich eines Streitfalls in Luxemburg, nicht auf schnelles Geld und Streit aus … (05.02.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Anfechtung

Fragen und Antworten

  • Anfechtung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Anfechtung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Anfechtung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Anfechtung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Anfechtung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was sollte man beim Gerichtstermin beachten?
    Erscheinen Sie pünktlich zum Gerichtstermin! Denken Sie auch an wichtige Unterlagen, wie z.B. die gerichtliche Ladung und den Personalausweis, die Sie womöglich wegen Personenkontrolle am Eingang vorzeigen müssen. Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen.
  • Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
    Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen.

Durch Anfechtung kann im Zivilrecht in bestimmten Fällen eine Willenserklärung rückwirkend beseitigt werden. Damit besteht auch ein ggf. auf dieser Erklärung basierender Vertrag nicht mehr. So kann beispielsweise nach Anfechtung der Käufer sein Geld und der Verkäufer seine Ware zurückfordern, unabhängig von Rücktritt oder Widerruf. Voraussetzungen für die wirksame Anfechtung eines Rechtsgeschäftes sind regelmäßig Anfechtungsgrund, Anfechtungsfrist und Anfechtungserklärung.

Anfechtung wegen Irrtum

Anfechtungsgrund kann ein Irrtum sein. Dabei wird zwischen Inhaltsirrtum und Erklärungsirrtum unterschieden. Beim Inhaltsirrtum hat sich der Anfechtende über die Bedeutung seiner Worte oder Taten geirrt, das heißt, seine Erklärung führt zu einer wesentlich anderen Rechtsfolge, als er eigentlich wollte. Wer beispielsweise ein Dutzend Telefone bestellt und glaubt, Dutzend wären 4 (richtig 12) Stück, der irrt sich über den Inhalt seiner Erklärung.

Der Erklärungsirrtum hingegen betrifft Fälle von Verschreiben, Vertippen oder Ähnlichem, beispielsweise wenn ein Onlineshop versehentlich statt 100 Euro nur 10 Euro als Preis angibt. Geht die fehlende Null erst bei der Übertragung durch den Provider oder das Internet verloren, kann ggf. aufgrund fehlerhafter Übermittlung ebenfalls angefochten werden.

Auch wer sich über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Sache oder Person irrt, hat ein Anfechtungsrecht. Verkehrswesentliche Eigenschaft kann beispielsweise das Material sein oder die Echtheit eines Kunstwerks. Der sog. Motivirrtum, also dass der Erklärende sich nur bestimmte Vorstellungen macht, beispielsweise der Käufer einer Geldanlage, der glaubt, seine Aktien würden sicher steigen, berechtigt nicht zur Anfechtung.

Die Anfechtung wegen eines Irrtums muss grundsätzlich unverzüglich erfolgen, ohne dass eine Frist bestünde. Unverzüglich heißt nicht zwingend sofort, aber jedenfalls ohne schuldhaftes Zögern. Richtiger Anfechtungsgegner ist regelmäßig der Erklärungsempfänger, bei einem Vertrag der Vertragspartner. Gegenüber ihm muss die Anfechtung erklärt werden, wobei eine bestimmte Form regelmäßig nicht vorgeschrieben ist.

Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung

Weiterer möglicher Anfechtungsgrund ist die widerrechtliche Drohung. Wer jemanden dadurch zur Abgabe einer Willenserklärung bringt, ist schließlich nicht schutzwürdig. Die zivilrechtliche Anfechtbarkeit ist dabei nicht an das Strafrecht und eine mögliche Straftat, wie beispielsweise Nötigung, Erpressung oder Bedrohung mit einer Köperverletzung, gebunden.

Arglistige Täuschung, also wenn dem Erklärenden falsche Tatsachen vorgespiegelt werden und der so einem Irrtum erliegt, ist ebenfalls ein Anfechtungsgrund. Die arglistige Täuschung kann unabhängig davon strafbar sein, als Betrug zum Beispiel.

Bei einer solchen Täuschung oder Drohung beträgt die Anfechtungsfrist 1 Jahr. Fristbeginn ist die Entdeckung der Täuschung bzw. das Ende der Zwangslage bei Drohung. Spätestens 10 Jahre nach Abgabe der Willenserklärung läuft die Frist aber ab und das Rechtsgeschäft ist endgültig wirksam.

Folgen der Anfechtung

Ist eine Erklärung wirksam angefochten, wird diese rückwirkend beseitigt und gilt dann als niemals abgegeben, sog. Wirkung ex tunc. Folge der Anfechtung ist die Rückabwicklung von einem etwaigen Vertrag. Das heißt beispielsweise bei einem Kaufvertrag, dass die Kaufsache zurückgegeben und der Kaufpreis zurückgezahlt wird.

Für die Anfechtung im Arbeitsrecht gelten aber Besonderheiten. Da bereits geleistete Arbeit nicht wieder zurückgegeben werden kann, darf der Arbeitnehmer seinen Arbeitslohn behalten, soweit er tatsächlich gearbeitet hat, sog. Wirkung ex nunc. Die Anfechtung hat im Arbeitsrecht daher ähnliche Wirkung wie eine außerordentliche Kündigung.

Der Anfechtende ist zwar nicht mehr an seine Erklärung gebunden und muss den etwaigen Vertrag nicht mehr erfüllen. Dafür muss er aber dem Gegner grundsätzlich Schadenersatz leisten. Für die Anfechtung wegen Drohung oder Täuschung gilt das nicht. Der Bedrohte oder Getäuschte muss nicht auch noch Schadenersatz leisten.

Besondere Anfechtungen

Der Begriff Anfechtung wird auch außerhalb des BGB gebraucht. So werden Rechtsbehelfe, Berufung oder Revision gelegentlich auch als Anfechtung eines Urteils oder Bescheids bezeichnet. Im Verwaltungsrecht ist die Anfechtungsklage richtige Klageart, wenn ein Verwaltungsakt beseitigt werden soll. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag kann vergleichbar einem Vertrag im Zivilrecht angefochten werden. Im Schulrecht bzw. Hochschulrecht gibt es zudem die Prüfungsanfechtung und im Erbrecht die Erbschaftsanfechtung.

(ADS)

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