74 Anwälte für Arbeitnehmererfindungsgesetz | Seite 4

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Patentanwalt Dipl.-Ing. Jörg Michael Weidener
VON ROHR Patentanwälte Partnerschaft mbB, Rüttenscheider Str. 62, 45130 Essen 6652.068793799 km
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Profil-Bild Rechtsanwalt Prof. Dr. Gernot Schmitt-Gaedke LL.M. Eur.
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Rechtsanwalt Prof. Dr. Gernot Schmitt-Gaedke LL.M. Eur.
lexTM GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft, Friedensstraße 11, 60311 Frankfurt am Main 6825.7781011204 km
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Arbeitnehmererfindungsgesetz

Fragen und Antworten

  • Arbeitnehmererfindungsgesetz: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Arbeitnehmererfindungsgesetz umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Arbeitnehmererfindungsgesetz und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Arbeitnehmererfindungsgesetz: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Arbeitnehmererfindungsgesetz sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
  • Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
    Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen.

Das Arbeitnehmererfindungsgesetz, kurz: ArbnErfG, ist ein Gesetz, das den Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Fall einer Arbeitnehmererfindung regelt. Eine Arbeitnehmererfindung ist eine gebrauchsmusterfähige oder patentfähige Erfindung, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Dienstpflicht schafft. Das Arbeitnehmererfindungsgesetz ist damit in den Bereichen Gebrauchsmuster und Patent relevant. Die Arbeitnehmererfindung wird auch als Diensterfindung bezeichnet. Sie liegt vor, wenn:

  • Die Erfindung während des Arbeitsverhältnisses gemacht wurde,
  • die Erfindung aus einer Tätigkeit entstanden ist, die dem Arbeitnehmer im Betrieb obliegt oder
  • die Erfindung maßgeblich auf Arbeiten oder Know-how des Betriebes beruht.

Erfinderrecht

Üblicherweise steht bei einer Erfindung das Erfinderrecht ausschließlich dem Erfinder zu. Im Fall einer Diensterfindung erscheint dies oftmals nicht interessengerecht. Deshalb ist zugunsten des Arbeitgebers im Arbeitnehmererfindungsgesetz geregelt, dass ihm unter bestimmten Voraussetzungen das Recht an der Arbeitnehmererfindung zusteht. Als Ausgleich hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Vergütung, zusätzlich zu seinem Lohn.

Verfahren

Bei einer Arbeitnehmererfindung sind nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz bestimmte Verfahren vorgesehen, von der Meldung der Erfindung durch den Arbeitnehmer bis hin zu den Möglichkeiten, die der Arbeitgeber für die Inanspruchnahme hat. Verstößt der Arbeitnehmer beispielsweise gegen eine dieser Pflichten, muss er mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen, bis hin zu einer Kündigung. Darüber hinaus kann dem Arbeitgeber noch ein Anspruch auf Schadenersatz zustehen. Neben dem ArbnErfG sind bei Arbeitnehmererfindungen auch Vorschriften aus dem Patentrecht - insbesondere das PatentG - zu beachten. 

(WEL)

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