3.893 Anwälte für Erbfolge | Seite 163

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Rechtsanwältin Thurid Neumann
Kanzlei Neumann & Neumann, Beyerlestr. 1, 78464 Konstanz 6993.7908959411 km
Interessen statt Ansprüche
Fachanwältin Familienrecht • Erbrecht • Mediation
Online-Rechtsberatung
Frau Rechtsanwältin Thurid Neumann bietet Ihnen anwaltliche Vertretung im Bereich Erbfolge
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Rechtsanwältin und Notarin Janne Seelig
Seelig Triebe, Manhagener Allee 43, 22926 Ahrensburg 6728.2113373125 km
Fachanwältin Erbrecht
Kompetente Rechtsberatung und Vertretung im Bereich Erbfolge bietet Frau Rechtsanwältin und Notarin Janne Seelig
aus 10 Bewertungen Frau Seelig hat uns umfassend und gut verständlich bei unseren Anliegen beraten. Nachfragen hat sie geduldig und … (17.11.2023)
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Rechtsanwalt Jörg Klehm
Klehm & Collegen Rechtsanwälte, Leipziger Str. 40, 01662 Meißen 7057.426861385 km
Erbrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Reiserecht • Baurecht & Architektenrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Jörg Klehm – Ihr kompetenter Anwalt für den Bereich Erbfolge
(03.12.2022) Wir möchten uns bedanken für das kompetente Aragemente. Herr Klehm hat das Problem für uns gelöst.
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Rechtsanwalt Dr. Achim Tiffe
JUEST+OPRECHT Partnerschaft mbB, Goetheallee 6, 22765 Hamburg 6716.6898272544 km
Fachanwalt Bankrecht & Kapitalmarktrecht • Erbrecht • Versicherungsrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Herr Rechtsanwalt Dr. Achim Tiffe bietet Rat und Unterstützung im Bereich Erbfolge
aus 50 Bewertungen Herr Dr. Tiffe hat für mich die Anerkennung als berufsunfähig sowie die Zahlungen aus der … (06.05.2024)
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Rechtsanwältin und Notarin Heike Schmitz
Schmitz und Kollegen, Dr. Hans-Böckler-Str. 10, 47179 Duisburg 6631.4929316916 km
Fachanwältin Erbrecht • Fachanwältin Familienrecht • Fachanwältin Verkehrsrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Rechtsfragen im Bereich Erbfolge beantwortet Frau Rechtsanwältin und Notarin Heike Schmitz

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Erbfolge

Fragen und Antworten

  • Erbfolge: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Erbfolge umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Erbfolge und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Erbfolge: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Erbfolge sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.
  • Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
    Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen.

Die Erbfolge bzw. die Regelung der Erbfolge definiert im Ergebnis die rechtlichen Folgen eines Erbfalles. Die Erbfolge legt im Fall des Todes einer Person also rechtlich fest, wem der Nachlass des oder der Verstorbenen zufällt. Unterschieden wird im deutschen Recht zwischen gesetzlicher Erbfolge und gewillkürter Erbfolge.

Wer erbt zu welchen Teilen?

Bei Erbschaftsfällen ist Streit unter den möglichen Erben keine Seltenheit. Die im Mittelpunkt stehende Frage lautet dabei zweifellos – wer erbt was? Antwort auf diese Frage sollen die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zur Erbfolge geben.

Gesetzliche Erbfolge

Hat der Verstorbene kein Testament hinterlassen oder keinen Erbvertrag geschlossen kommt es zur gesetzlichen Erbfolge nach den Vorschriften des BGB. Bei der gesetzlichen Erbfolge werden die gesetzlichen Erben Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Das heißt, das Vermögen samt vorhandenen Schulden geht als ganzes im Wege der sog. Universalsukzession auf die Erben über. Sind mehrere Erben vorhanden, bilden sie eine Erbengemeinschaft.

Zu den gesetzlichen Erben zählen insbesondere der Ehemann bzw. die Ehefrau des Erblassers, die Abkömmlinge wie Tochter und Sohn sowie Enkel und Urenkel, die Eltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge wie Bruder und Schwester des Erblassers sowie deren Kinder. Je nach Grad der Verwandtschaft mit dem Erblasser wird zwischen Erben der 1. Ordnung – die Kinder und Kindeskinder – bis zu Erben der 5. Ordnung – Ururgroßeltern und deren Abkömmlinge – unterschieden. Erben einer vorhergehenden Ordnung schließen Erben nachfolgender Ordnungen dabei aus. So erben beispielsweise beim Tod der verwitweten Großmutter deren Kinder zu gleichen Teilen. Sollte dabei etwa ein Sohn der Verstorbenen bereits vor ihr verstorben sein, so erben dessen Abkömmlinge, also die jeweiligen Enkel den entsprechenden Anteil ihres Vaters. Würde dieser noch leben, erbte hingegen nur dieser nach der gesetzlichen Erbfolge.

Nach dem Adoptionsrecht sind minderjährig adoptierte Kinder wie leibliche Kinder gesetzlich erbberechtigt. Umgekehrt erben auch deren Adoptiveltern, sofern der oder die Adoptierte keine Abkömmlinge hat. Gegenüber ihren leiblichen Eltern verliert ein minderjähriger Adoptierter dieses Erbrecht jedoch mit der Adoption, weil das Verwandtschaftsverhältnis in diesem Moment erlischt. Für als Erwachsene adoptierte Personen gilt das hingegen nur bei einem Beschluss des Familiengerichts. Ansonsten sind volljährig adoptierte Menschen gegenüber dem Annehmenden und ihren leiblichen Eltern erbberechtigt. Dafür entsteht anders als bei einem minderjährigen Adoptivkind kein Verwandtschaftsverhältnis zu den übrigen Verwandten des Annehmenden.

Ehegatten und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erben aufgrund spezieller Vorschriften nach § 1931 BGB bzw. § 10 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG).
Ist der Erblasser geschieden oder hat er durch Scheidungsantrag die Scheidung eingereicht, um die Ehe zu beenden, verliert der geschiedene Partner sein Erbrecht samt Pflichtteilanspruch. Das gilt jedoch nicht bereits bei einem in Trennung lebenden Ehepaar. Im Gegensatz zur Scheidung behält die getrennt lebende Ehefrau bzw. der Ehemann weiterhin ihren Anspruch auf die Erbschaft. Entsprechendes gilt bei Antrag auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft.

Im Zweifel empfiehlt sich immer eine Überprüfung der Erbfolge durch einen Rechtsanwalt.

Gewillkürte Erbfolge

Die sogenannte gewillkürte Erbfolge liegt vor, wenn der Erblasser eine wirksame Verfügung über sein Erbe getroffen hat. Das Vorhandensein einer solchen sog. Verfügung von Todes wegen schließt nämlich die gesetzliche Erbfolge im jeweils vom Verstorbenen festgelegten Umfang aus.

Dies ist dem Erblasser in verschiedener Weise möglich. Er kann allein per Einzeltestament  oder gemeinsam mit Ehepartner oder Lebenspartner mittels gemeinsamen Testaments andere Personen als die gesetzlichen Erben zu seinen Erben bestimmen oder das Erbe unter diesen anders verteilen. Das sogenannte Berliner Testament sieht beispielsweise vor, dass sich beide Ehepartner oder Lebenspartner gegenseitig zum Alleinerben bestimmen und vorsehen, dass der Nachlass erst mit dem Tod des zuletzt Verstorbenen einem Dritten zufällt.

Bezieht der Erblasser seine Verfügung von Todes wegen nur auf einen Teil des Vermögens, gilt für den Rest der Erbschaft die gesetzliche Erbfolge. Ein Vermächtnis bzw. die Anordnung eines Vermächtnisses hat hingegen keine Auswirkung auf die gesetzliche Erbfolge an sich. Sie gibt nur einen Anspruch gegenüber den Erben auf den vermachten Gegenstand.

Ausschluss von der Erbfolge

Ebenso ist es dem Erblasser möglich, die Enterbung eines einzelnen oder gleich mehrerer Erben zu verfügen. Entgegen der häufig vorherrschenden Meinung bedeutet dies für enterbte Personen, dass sie gar nichts mehr von der Erbschaft erhalten. Denn Enterbten haben trotz der Enterbung weiterhin einen Anspruch auf ihren sogenannten Pflichtteil gegenüber den Erben. Dieser ist als Geldbetrag zu leisten und entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils des Pflichtteilsberechtigten. Zwar kann ein Erblasser auch dieses Pflichtteilsrecht ausschließen. In diesem Fall muss sich der Abkömmling aber als erbunwürdig erweisen. Das gelingt nur bei einer extrem schwerwiegenden Verfehlung, wie beispielsweise die Tötung, ein Tötungsversuch oder ein Betrug zum Nachteil des Erblassers.

Entsprechende Verfügungen lassen sich auch in gegenseitigem Einvernehmen mittels Erbvertrag treffen, der zur Wirksamkeit allerdings der notariellen Beurkundung bedarf.

Durch eine Erbschaftsanfechtung bestimmter Verfügungen in einem Testament kann die darin festgelegte Erbfolge scheitern. Bei einer solchen Anfechtung der Erbschaft ist jedoch stets der wahre Wille des Verstorbenen im Wege der Testamentsauslegung zu ergründen. Dies ist daher nicht in jedem Erbschaftsfall zulässig. Voraussetzung ist, dass der Wortlaut des Testaments nicht eindeutig ermöglicht, den wahren Willen des Erblassers zu bestimmen.

Verzicht auf die Erbfolge

Durch Erbverzicht kann ein Erbe auf seine Erbenstellung mittels notariell beurkundeten Vertrags mit dem Erblasser verzichten. Ein solcher Verzicht auf das Erbe kommt etwa bei vorweggenommener Erbfolge gegen eine Abfindung vor. Der Verzichtende wird dadurch nicht mehr in der Erbfolge berücksichtigt. An seine Stelle treten die von ihm ausgeschlossenen gesetzlichen Erben zudem nur mit ausdrücklicher Vereinbarung. In ähnlicher Weise ist auch ein Pflichtteilsverzicht möglich, mit dem ein Pflichtteilsberechtigter auf seinen Pflichtteil verzichten kann. Der Erbverzicht ist dabei nicht mit der Situation zu verwechseln, in der ein Erbe das Erbe ausschlagen will. Denn diese Erbausschlagung ist erst nach Eintritt des Erbfalls möglich.

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