463 Anwälte für Europäische Marke | Seite 20

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Profil-Bild Patentanwalt Dr. Jochen Reich
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Patentanwalt Dr. Jochen Reich
Patentanwälte Reich-IP, Herrnstr. 15, 80539 München 7119.7863060298 km
Unsere Expertise: Softwarepatente!
Patentrecht • Markenrecht • Gewerblicher Rechtsschutz • Internationales Wirtschaftsrecht • Internationales Recht • IT-Recht • Urheberrecht & Medienrecht
Online-Rechtsberatung
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Europäische Marke hilft Ihnen Herr Patentanwalt Dr. Jochen Reich
aus 17 Bewertungen Besonders gute Kenntnisse im Bereich Softwarepatente! (05.10.2023)
Profil-Bild Rechtsanwältin JUDr. Anna Daňková LL.M.
JUDr. Anna Daňková, LL.M., Vinohradská 17, Prag 12000, Tschechien 7179.5783607569 km
Gewerblicher Rechtsschutz • Urheberrecht & Medienrecht • Zivilrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Familienrecht • Markenrecht
Online-Rechtsberatung
Frau Rechtsanwältin JUDr. Anna Daňková LL.M. ist Ihr Ansprechpartner für Europäische Marke
Profil-Bild Rechtsanwältin Verena Dusik
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Rechtsanwältin Verena Dusik
Rechtsanwälte Dusik & See Gbr, Humboldtstraße 7, 90443 Nürnberg 7012.0301096772 km
Arbeitsrecht • Erbrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Markenrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Rechtliche Fragen im Bereich Europäische Marke beantwortet Frau Rechtsanwältin Verena Dusik
aus 17 Bewertungen Wurde umgehend von Frau RA Dusik zurück gerufen und sie nahm sich viel Zeit um alles zu erörtern. Sie nennt die Dinge … (06.09.2022)
Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs
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Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs
Dr. Wachs Rechtsanwälte, Rothenbaumchaussee 17, 20148 Hamburg 6718.9748548239 km
Wettbewerbsrecht • Markenrecht • Urheberrecht & Medienrecht
Bei rechtlichen Fragestellungen im Bereich Europäische Marke steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs gerne zur Verfügung
aus 195 Bewertungen Dr. Wachs hat uns sehr geholfen, die Kosten blieben letztlich moderat. Vielen Dank! (18.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Henning Hillers
Rechtsanwalt Dr. Henning Hillers
Dr. Hillers, Dr. Streit, Dr. Behrends, Scheideweg 161, 26127 Oldenburg (Oldenburg) 6635.2541699155 km
Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz • Fachanwalt Urheberrecht & Medienrecht • Wettbewerbsrecht • IT-Recht • Markenrecht • Designrecht
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Europäische Marke steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Henning Hillers gerne zur Verfügung
aus 5 Bewertungen Freundlicher Kontakt sowie eine schnelle und kompetente Abwicklung. Eine klare Empfehlung meinerseits. (12.12.2022)
Profil-Bild Rechtsanwalt Oliver Stigler
Rechtsanwalt Oliver Stigler
KGH Anwaltskanzlei, Gustav-Schickedanz-Str. 15, 90762 Fürth 7005.2728547287 km
Fachanwalt Familienrecht • Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz • IT-Recht • Markenrecht • Wirtschaftsrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Unterhaltsrecht
Herr Rechtsanwalt Oliver Stigler hilft Ihnen anwaltlich kompetent im Bereich Europäische Marke
(08.07.2019) Sehr gute Arbeit, schnelle Entscheidung, ruft auch persönlich zurück
Profil-Bild Rechtsanwalt Kristian Kreuter
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Rechtsanwalt Kristian Kreuter
Kanzlei Kreuter, Zuckerbergstraße 25, 54290 Trier 6716.9271492542 km
Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Strafrecht • IT-Recht • Markenrecht • Zivilrecht • Urheberrecht & Medienrecht • Gewerblicher Rechtsschutz
Herr Rechtsanwalt Kristian Kreuter ist Ihr juristischer Beistand für rechtliche Belange im Bereich Europäische Marke
aus 252 Bewertungen Gute Kommunikation, Fachliche Kompetenz. Erstklassige Rechtsberatung. Die Kanzlei Kreuter kann ich nur weiter Empfehlen. (14.06.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Europäische Marke

Fragen und Antworten

  • Europäische Marke: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Europäische Marke umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Europäische Marke und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Europäische Marke: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Europäische Marke sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.

Die Europäische Marke schützt nicht nur national – wie die Deutsche Marke – vor der Nachahmung der eigenen Produktbezeichnung, sondern wirkt auf dem gesamten Gebiet der Europäischen Union. Grundlage ist eine EU-Verordnung, die sog. Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV).

Die Europäische Marke und ihre Anmeldung

Form und Inhalt des Antrags

Um eine Europäische Marke erwerben zu können, muss man zunächst einen Antrag auf Eintragung der Marke in das Markenregister bei der zuständigen Behörde stellen. Das ist das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante, Spanien. In Deutschland kann man den Antrag aber z. B. auch beim Deutschen Patent- und Markenamt stellen, das ihn an das Harmonisierungsamt weiterleitet. Die Markenanmeldung sollte man in seiner Landessprache verfassen, da zukünftig in dieser sog. „ersten Sprache“ kommuniziert wird. Daneben muss man sich noch für eine „zweite Sprache“ entscheiden, die immer dann verwendet wird, wenn es wegen der Europäischen Marke zu einem Verfahren kommen sollte. Man kann hierbei zwischen Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch und Italienisch wählen. Die weiteren Voraussetzungen für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke stimmen grundsätzlich mit denen für eine Deutsche Marke überein, die im Markengesetz nachzulesen sind. So kann man im Markenrecht z. B. auch bei der Europäischen Marke zwischen verschiedenen Markenarten wie etwa der Bildmarke oder der Wortmarke wählen, die man dann in der Anmeldung so genau wie möglich beschreiben muss. Ferner ist eine Antragstellung über das Internet zulässig. Wer eine Europäische Marke beantragt, muss ferner – wie auch in Deutschland – eine oder mehrere Waren- bzw. Dienstleistungsklassen angeben. Damit wird mitgeteilt, wofür man die Europäische Marke nutzen möchte, z. B. Telekommunikation.

Markenrecherche durch Harmonisierungsamt

Während aber der Anmelder einer Deutschen Marke selbst recherchieren muss, ob die Marke bereits existiert, übernimmt diese Aufgabe bzgl. der Europäischen Marke gemäß Artikel 39 GMV das Harmonisierungsamt. Sofern keine Eintragungshindernisse bestehen, wird die Europäische Marke veröffentlicht.

Zu beachten ist hierbei: Auch ein Formmangel kann unter Umständen dazu führen, dass die zuständige Behörde einen ablehnenden Bescheid erlässt. Sollte ferner in auch nur einem Mitgliedsstaat ein Eintragungshindernis bestehen, wird der Antrag insgesamt abgelehnt – eine Beschränkung des Geltungsbereichs der Marke ist nicht möglich. So wird etwa ein Ablehnungsbescheid erlassen, wenn die Europäische Marke in einem Mitgliedsstaat bereits existiert, sie also keine Unterscheidungskraft zu anderen Marken besitzt. Sind für das Harmonisierungsamt keine absoluten Eintragungshindernisse erkennbar, so wird die Europäische Marke jedoch in das europäische Markenregister aufgenommen.

Widerspruch gegen die Markeneintragung

Nach der Veröffentlichung können Inhaber von älteren Marken innerhalb von drei Monaten Widerspruch einlegen. Bei Fristversäumnis kann der Inhaber einer älteren Marke unter Umständen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Erhebt niemand einen Widerspruch und hat man die Eintragungsgebühren an die Behörde gezahlt, wird die Europäische Marke ins Markenregister eingetragen; dem Inhaber der Gemeinschaftsmarke steht nun das alleinige Nutzungsrecht daran zu. Das bedeutet, er kann z. B. gegenüber einem unberechtigten Nutzer der Gemeinschaftsmarke eine Abmahnung aussprechen und neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung Schadenersatz bzw. Nutzungsentschädigung verlangen sowie gegen ihn eine Klage, sog. Unterlassungsklage, vor Gericht einreichen. Ferner kann der Markeninhaber den Zoll damit beauftragen, den Transport von Kopien über die Landesgrenzen mittels Beschlagnahme und evtl. Zerstörung der Fälschung zu verhindern.

Daneben kann der Markeninhaber einem Dritten mittels Vertrag, sog. Lizenzvertrag, gewisse (Mit)Nutzungsrechte an der Gemeinschaftsmarke einräumen.

Schutzdauer

Die Schutzdauer für eine Europäische Marke beträgt zehn Jahre und kann regelmäßig verlängert werden, vgl. Artikel 46, 47 der Gemeinschaftsmarkenverordnung. Allerdings verfällt die Europäische Marke unter anderem, wenn sie nicht innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Eintragung genutzt wurde. Dabei muss sie nicht in jedem Mitgliedsstaat benutzt werden; es kann sogar genügen, wenn sie in nur einem Mitgliedsstaat verwendet wird.

Welche Vorteile hat eine Europäische Marke?

Die Europäische Marke bietet sich besonders für Unternehmer an, die ihre Waren oder Dienstleistungen europaweit anbieten. Je nach Einzelfall sollte man sich bereits bei Firmengründung überlegen, ob sich ein Markenschutz innerhalb der EU anbietet – sodass man sich unter Umständen eine Europäische Marke in das europäische Markenregister eintragen lassen sollte.

Schließlich kann man seine Rechte als Markeninhaber einer Europäischen Marke in ganz Europa durchsetzen, also z. B. bei Produktpiraterie gegen den Rechteverletzer vorgehen. Das könnte man nicht, wenn man „nur“ Inhaber einer Deutschen Marke wäre. Zwar bestehen die Deutsche und die Europäische Marke gleichberechtigt nebeneinander. Wer aber eine Europäische Marke ins Register eintragen lässt, genießt den Markenschutz automatisch auch in Deutschland. Wer sich zuerst eine Deutsche Marke eintragen lässt, kann den sog. Grundsatz der Priorität nutzen. Danach gilt: Der Anmeldungstag der nationalen Marke ist auch der maßgebliche Anmeldetag für die Europäische Marke, sofern die Anmeldung innerhalb von sechs Monaten nach Anmeldung der nationalen Marke erfolgt.

Übrigens: Der Geltungsbereich der Gemeinschaftsmarke wächst automatisch mit, wenn weitere Staaten der EU beitreten; eine spezielle Anmeldung der Marke in diesen Ländern ist somit nicht nötig.

(VOI)

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