71 Anwälte für Honorarvereinbarung
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Wer kämpft, kann verlieren, wer nicht kämpf, hat schon verloren. (angeblich Bertolt Brecht)
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Honorarvereinbarung
Fragen und Antworten
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Honorarvereinbarung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Honorarvereinbarung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Honorarvereinbarung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Honorarvereinbarung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Honorarvereinbarung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Was sollte man beim Gerichtstermin beachten?
Erscheinen Sie pünktlich zum Gerichtstermin! Denken Sie auch an wichtige Unterlagen, wie z.B. die gerichtliche Ladung und den Personalausweis, die Sie womöglich wegen Personenkontrolle am Eingang vorzeigen müssen. Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen. -
Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.
Die Honorarvereinbarung wird im Gesetz als Vergütungsvereinbarung bezeichnet. Solche Vereinbarungen schließen Rechtsanwälte mit ihren Mandanten häufig dann ab, wenn die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für den konkreten Fall nicht angemessen erscheinen. Manche Kanzleien setzen auch grundsätzlich auf diese Vergütungsvariante. In einer Honorarvereinbarung kann beispielsweise ein fester Stundensatz oder auch ein Festpreis abgemacht sein. Möglich ist aber auch eine schlichte Erhöhung der gesetzlichen Gebühren.
Form der Honorarvereinbarung
Eine Honorarvereinbarung muss in Textform erfolgen und als Vergütungsvereinbarung oder vergleichbar eindeutig bezeichnet sein. Sie darf nicht zusammen mit anderen Vereinbarungen vermengt werden. Insbesondere darf eine Honorarvereinbarung nicht in der Vollmacht enthalten sein. Zudem hat der Rechtsanwalt eine Aufklärungspflicht dahin gehend, dass auch bei höherer Honorarvereinbarung mit dem eigenen Mandanten eine Kostenerstattung des Gegners regelmäßig nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren erfolgen kann.
Mindestens das gesetzliche Honorar
Zu beachten ist das Gebührenunterschreitungsverbot aus § 49b Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Honorarvereinbarungen unterhalb der gesetzlichen Kosten sind nur zulässig, soweit sie das RVG explizit erlaubt. Das ist in außergerichtlichen Angelegenheiten regelmäßig der Fall. Aber auch hier ist das Verhältnis zwischen Vergütung des Anwaltes und seiner Leistung sowie der etwaigen Anwaltshaftung zu wahren.
Vereinbarung eines Erfolgshonorars
In Einzelfällen sind inzwischen auch Erfolgshonorare zulässig, wenn der Mandant anderenfalls von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. In derartigen Honorarvereinbarungen müssen Gründe und Bedingungen genannt werden. Außerdem hat die Erfolgshonorarvereinbarung keinen Einfluss auf die vom Mandanten zu zahlenden Gerichtskosten oder Verwaltungskosten.
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