75 Anwälte für Jagdrecht | Seite 2
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Rechtstipps von Anwälten für Jagdrecht
Fragen und Antworten
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Jagdrecht: Wann brauche ich einen Anwalt?
Da das Fachgebiet Jagdrecht viele verschiedene Einzelbereiche regelt, ist eine Beratung durch einen Rechtsanwalt oftmals der sicherste Weg, sinnvolle und wirksame Entscheidungen zu treffen. Insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht, sollten Sie nicht voreilig und unvorbereitet handeln, sondern sich rechtzeitig an einen erfahrenen Anwalt im Bereich Jagdrecht wenden. Er informiert Sie, welche Rechte und Pflichten Sie haben, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten und ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen. Außerdem lohnt sich der Gang zum Anwalt auch dann, wenn Sie Dokumente auf Fehler überprüfen oder neue rechtssicher erstellen wollen. Wichtig zu wissen: In vielen Rechtsfällen herrscht sogar Anwaltszwang vor Gericht und Sie müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. -
Was macht einen guten Anwalt für Jagdrecht aus?
Ein wichtiger Anhaltspunkt ist, dass der Anwalt Mandate im Bereich Jagdrecht übernimmt. Über seine Schwerpunkte können Sie sich ganz einfach auf seinem persönlichen Profil informieren. Auch eine Spezialisierung im jeweiligen Rechtsgebiet kann vom Vorteil sein, vor allem wenn es sich um besonders komplexe und vielschichtige Rechtsfälle handelt. Ein weiteres Kriterium, ob ein Anwalt im Bereich Jagdrecht gut ist, können außerdem die positiven Bewertungen seiner bisherigen Mandanten sein. Lesen Sie einfach auf seiner Bewertungsseite, was andere über ihn schreiben und machen Sie sich somit ein erstes Bild. -
Jagdrecht: Wie kann ein Anwalt helfen?
Streitigkeiten im Bereich Jagdrecht sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente, übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei und hält alle wichtigen Fristen ein, wenn es darum geht, einen Widerspruch gegen eine Entscheidung fristgerecht einzulegen. In jeder Situation informiert er Sie umfassend über Ihre Rechte und Pflichten und vertritt Sie durchsetzungsstark sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich. -
Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.
Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.

Das Jagdrecht steht nach § 3 I Bundesjagdgesetz (BJagdG) dem Eigentümer des jeweiligen Grundstücks zu, ist also untrennbar mit dem Eigentum daran verbunden. Das bedeutet, dass etwa eine Veräußerung oder Schenkung des Jagdrechts nicht möglich ist. Laut § 1 BJagdG darf der Eigentümer innerhalb seiner Grundstücksgrenzen Wild hegen, jagen und sich aneignen. Vom Jagdrecht zu unterscheiden ist das Jagdausübungsrecht, wonach der Grundbesitzer das Jagdrecht nur ausüben darf, wenn seine land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbare Grundfläche mindestens 75 Hektar beträgt - sog. Eigenjagdbezirk. Ist das Grundstück zu klein, gehört es aber einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk an, so steht nicht dem Eigentümer das Jagdausübungsrecht zu, sondern der sog. Jagdgenossenschaft, für die dann eine Zwangsmitgliedschaft besteht.
Übrigens: Nach § 11 BJagdG ist die sog. Jagdpacht möglich. Zwar darf nicht das Jagdrecht selbst verpachtet werden, die Pacht des Jagdausübungsrechts ist aber zulässig. Doch nicht jeder darf Jagdpächter werden: Voraussetzung ist vielmehr, dass er selbst Jäger ist sowie seit mindestens drei Jahren einen gültigen Jagdschein besitzt. Schließlich darf niemand ohne einen Jagdschein jagen. Und diesen erhält man nur nach erfolgreichem Abschluss der Jägerprüfung. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass ein Waffenbesitz ohne eine sog. Waffenbesitzkarte bzw. einen Waffenbesitzschein nicht zulässig ist, vgl. §§ 10, 13 Waffengesetz.
Das Jagdrecht bestimmt, dass jeder Jäger in seinem Jagdbezirk ferner für eine ausgewogene Mischung an Wildtieren sorgen oder auch die Lebensgrundlagen für die Tiere sichern muss, indem er etwa die landschaftlichen Verhältnisse - z. B. den Baumbestand - erhält. Ferner ist ein Wildschaden zu verhindern. Kommt es dennoch dazu, muss nach § 29 BJagdG grundsätzlich die Jagdgenossenschaft Schadenersatz leisten. Wurde jedoch mit einem Jäger ein Pachtvertrag geschlossen, muss dieser je nach Vereinbarung den Wildschadenersatz übernehmen.
Wer ohne ein Jagdrecht bzw. ohne Jagdausübungsrecht Wild erlegt, begeht Wilderei nach § 292 StGB (Strafgesetzbuch). Wird man von der Polizei erwischt, muss man daher mit einem Strafverfahren und einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe rechnen. Übrigens erfüllt man auch dann den Straftatbestand der Wilderei, wenn man nach einem Wildunfall das Tier mitnimmt, anstatt es zum Tierarzt zu bringen oder den Jagdausübungsberechtigten zu informieren. Fährt man dagegen weiter und lässt das Tier schwer verletzt auf der Straße liegen, macht man sich unter Umständen nach dem Tierschutzgesetz strafbar.
Das Jagdrecht ist überwiegend im BJagdG geregelt. Daneben haben die einzelnen Bundesländer eigene Jagdgesetze, in denen die Regeln zur Jagdausübung genauer festgelegt wurden. So finden sich darin etwa Bestimmungen zur Schonzeit, Wildseucheneindämmung, Hegepflicht oder zum Jagdschutz. Vollzogen werden die Gesetze von der zuständigen Behörde, der sog. Jagdbehörde. Auch das Europarecht ist im Jagdrecht zu berücksichtigen, vgl. z. B. die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie.
(VOI)
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