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Rechtsanwältin Susanne Gutjahr
Anwaltskanzkei Gutjahr, Schaezlerstr. 13 1/2, 86150 Augsburg 7062.6632318644 km
Verkehrsrecht • Strafrecht • Insolvenzrecht & Sanierungsrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Opferhilfe
Frau Rechtsanwältin Susanne Gutjahr ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsfragen rund um Kontopfändung
aus 38 Bewertungen Als sie von meiner Schuldenproblematik erfuhr, kam diese Frau mir zu Hilfe, übernahm alles von Grund auf und in den … (14.04.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Kontopfändung

Fragen und Antworten

  • Kontopfändung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Kontopfändung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Kontopfändung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Kontopfändung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Kontopfändung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
    Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.

Die Kontopfändung ist die häufigste Art der Zwangsvollstreckung in Deutschland. Die Kontopfändung gehört zum Zwangsvollstreckungsrecht und ist in den §§ 828 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) im Kapitel „Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte“ abschließend geregelt. Unter Kontopfändung versteht man im Allgemeinen die Pfändung des Auszahlungsanspruchs des Kunden gegen seine Bank aus seinem Girokonto. Der Kontopfändung unterliegt der Saldo des Kontos. Gegenstand einer Kontopfändung können neben Girokonten auch andere Bankkonten, wie z. B. Sparguthaben oder Termineinlagen, sein. Bei der Kontopfändung werden das Guthaben bzw. die Ersparnisse des Schuldners gepfändet und dem Gläubiger überwiesen (§ 835 ZPO). Adressat der Kontopfändung ist die Bank bzw. Sparkasse des Schuldners.

Voraussetzungen der Kontopfändung

Eine Kontopfändung kann nur dann erfolgen, wenn ein vollstreckbarer Titel, z. B. ein Vollstreckungsbescheid, zugunsten des Gläubigers vorliegt. Einen solchen Titel kann der Gläubiger beim zuständigen Amtsgericht am Wohnort des Schuldners, dem sog. Vollstreckungsgericht, beantragen. Aufgrund dieses Vollstreckungstitels erlässt das Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) nach § 829 ZPO. Dieser wird durch den zuständigen Gerichtsvollzieher zunächst der Bank als Drittschuldnerin und anschließend dem Schuldner selbst zugestellt. Durch diese Zustellung wird die Kontopfändung rechtswirksam.

Daneben können auch Vollstreckungsbehörden, wie beispielsweise das Finanzamt, eine behördliche Pfändungs- und Einziehungsverfügung nach §§ 281, 282, 309, 314, 315 Abgabenordnung (AO) auf Grundlage eines Leistungsbescheides, z. B. eines Steuerbescheides, erlassen. In diesem Fall erfolgt die Zustellung entweder mit Zustellungsurkunde durch die Post oder einen Vollziehungsbeamten. In diesem Fall wird die Kontopfändung durch Zustellung der Einziehungsverfügung an die Bank gem. § 309 Abs. 2 AO rechtswirksam. Über die Zustellung muss die Bank den Schuldner nach § 309 Abs. 2 Satz 3 AO informieren.

Auskunftspflicht der Bank

Die Bank kann entweder durch Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses oder durch Zustellung der Einziehungsverfügung zur Abgabe der sog. Drittschuldnererklärung gem. § 840 ZPO innerhalb von zwei Wochen verpflichtet werden. Dazu erteilt die Bank dem Gläubiger folgende Auskünfte:

  • ob sie die Forderung des Gläubigers als begründet anerkennt und zu leisten bereit ist
  • ob und in welcher Höhe noch andere Forderungen vorliegen
  • ob bereits Pfändungen durch andere Gläubiger bestehen
  • ob innerhalb von 12 Monaten bereits gepfändet bzw. Unpfändbarkeit festgestellt wurde und
  • ob es sich bei dem Konto um ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) gem. § 850k Abs. 7 ZPO handelt.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Auskünfte zur Höhe des Kontostands unter Berufung auf das Bankgeheimnis nicht zulässig sind und auch nicht vom Vollstreckungstitel gem. §§ 851 Abs. 1 ZPO, 613 Satz 2 BGB gedeckt sind.

Pfändungsschutz

Um zu verhindern, dass der Kontoinhaber aufgrund einer Kontopfändung nicht mehr in der Lage ist seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und schlimmstenfalls ohne jegliche finanzielle Mittel zurückbleibt, sind auch bei der Kontopfändung Verbote und Beschränkungen der Pfändung nach §§ 850 bis 852 ZPO und aus anderen Gesetzen zu beachten.

Arbeitseinkommen

Bis zu einem bestimmten Betrag unterliegt das Arbeitseinkommen des Schuldners zur Sicherung des Existenzminimums einem Pfändungsschutz gem. § 850c ZPO. Dieser Pfändungsschutz geht aber mit Überweisung der Bezüge auf ein Konto unter. Mit der Kontogutschrift entsteht ein neuer Auszahlungsanspruch gem. §§ 675 ff. BGB. Hierfür gilt meist der Pfändungsschutz nach § 850k ZPO. Es ist jedoch zu beachten, dass § 850k ZPO gerade nicht im Rechtsverhältnis zwischen Bank und Kunden wirkt und somit nach § 850k Abs. 1 ZPO auch keine gesetzliche Unpfändbarkeit von Arbeitseinkommen gilt. Pfändungsschutz bzw. die Auszahlung des Einkommens bis zur Höhe des pfändungsfreien Betrages vom gepfändeten Konto kann der Schuldner nur durch Beantragung eines sog. Freigabebeschlusses des Vollstreckungsgerichts oder der Vollstreckungsbehörde nach § 850k Abs. 4 ZPO erreichen. Dieser kann auch gleich über mehrere Monate ausgestellt werden. Allerdings stellt der gerichtliche Freigabebeschluss nur eine Übergangslösung dar. Das Konto bleibt gesperrt, Überweisungen wie Mietzahlungen sind wegen der Pfändung nicht mehr möglich. Echten Pfändungsschutz bietet in diesem Fall nur das sog. Pfändungsschutzkonto (P-Konto).

Sozialleistungen

Sozialleistungen waren bis zum 31.12.2011 unpfändbar. Aufgrund der neuen Gesetzeslage seit 01.01.2012 kommt § 850k ZPO auch für Sozialleistungen zur Anwendung. Pfändungsschutz für Sozialleistungen, z. B.: Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe nach SGB II (Hartz IV), Erziehungsgeld,  Mutterschaftsgeld, Renten, Wohngeld und Kindergeld, kommt in diesen Fällen nur dann in Betracht, wenn sich das Geld auf einem sog. Pfändungsschutzkonto (P-Konto) befindet.

Gebühren und Folgen einer Pfändung

Trotz des damit verbundenen hohen Arbeitsaufwandes dürfen Kreditinstitute keine Gebühren für Kontopfändungen erheben, da sie gerade keine besondere Dienstleistung erbringen, sondern nur eine gesetzliche Pflicht erfüllen. Eine Kontopfändung führt innerhalb der Bank oftmals dazu, dass dem Schuldner Dispositionskredite oder Kreditkarten gekündigt werden, eine Kündigung des Kontos aufgrund einer Kontopfändung ist hingegen nicht erlaubt.

Aufhebung der Kontopfändung

Die Kontopfändung bzw. Kontosperrung wird immer dann aufgehoben, wenn:

  • der Gläubiger gegenüber der Bank die Kontopfändung für erledigt erklärt
  • die Forderung durch den Kunden vollständig über das gepfändete Konto beglichen wurde
  • die Bank die Forderung über das gepfändete Konto vollständig beglichen hat oder
  • die Kontopfändung durch das Vollstreckungsgericht oder die Vollstreckungsbehörde aufgehoben worden ist.

(WEI)

 

 

 

 

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