395 Anwälte für Lizenzvertrag | Seite 2
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Lizenzvertrag
Fragen und Antworten
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Lizenzvertrag: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Lizenzvertrag sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Lizenzvertrag: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Lizenzvertrag umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Lizenzvertrag und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Was kostet ein Anwalt?
Die Höhe der Gebühren, die Ihr Anwalt für die Beratung und Vertretung verlangen darf, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Grundlage der Gebühren ist dabei in den meisten Fällen der Streitwert des Verfahrens, auch Gegenstandswert genannt. Abhängig davon, ob Ihr Anwalt Sie gerichtlich oder außergerichtlich vertritt, können ebenfalls unterschiedliche Gebühren fällig werden.
Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich mit Ihrem Anwalt auf eine pauschale Vergütung (wie etwa einen Stundenlohn oder einen Pauschalbetrag) zu einigen. Diese darf jedoch nur in außergerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Anwaltsgebühren unterschreiten. Vorsicht: War das Honorar höher als die gesetzlichen Kosten und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, bei dem die Gegenseite verliert, muss diese nur die gesetzlichen Kosten übernehmen, der jeweilige Mandant den Rest. -
Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.
Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.
Ein Lizenzvertrag regelt, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines Schutzrechts dem Lizenznehmer ein Nutzungsrecht an z. B. dem betreffenden Urheberrecht, Patent, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster oder der Marke einräumt, sog. Lizenz.
Der Lizenzvertrag ist weder im BGB - Bürgerliches Gesetzbuch - noch einem anderen Gesetz ausdrücklich geregelt. Da einschlägige Paragrafen fehlen, wird in der Regel auf die Bestimmungen im Allgemeinen Vertragsrecht zurückgegriffen. Es gibt aber einige spezielle Vorschriften, die einen Lizenzvertrag voraussetzen, z. B. im UrhG - Urhebergesetz -, und die vorrangig Anwendung finden. Grundsätzlich gilt aber: Der Vertrag kann ohne Einhaltung einer Form geschlossen werden. Wer den Vertrag also nur mündlich abschließt, riskiert keinen Formmangel und damit die Nichtigkeit des Lizenzvertrages. Auch der Inhalt der Vereinbarung kann grundsätzlich frei zwischen den Parteien bestimmt werden. Wird allerdings ein Formularvertrag geschlossen, liegen AGB (allgemeine Geschäftsbedingungen) vor, die wiederum der AGB-Kontrolle der §§ 305 ff. BGB unterliegen. Im Lizenzvertrag sollten unter anderem Angaben zum Lizenzgegenstand, zur Laufzeit des Vertrags, zum Entgelt und eventuell auch zu einer Vertragsstrafe gemacht werden.
Wurde der Lizenzvertrag abgeschlossen, muss der Lizenzgeber - das ist der Inhaber der Schutzrechte, wie z. B. der Urheber oder Erfinder - zunächst das Nutzungsrecht einräumen. Bei der Lizenzierung ist jedoch zwischen der einfachen Lizenz und der ausschließlichen Lizenz zu unterscheiden. Die einfache Lizenz kommt in Betracht, wenn das Nutzungsrecht mehreren Lizenznehmern eingeräumt und auch nur eine eingeschränkte Nutzungsbefugnis erlaubt werden soll, z. B. darf der Lizenzgegenstand nur vermarktet werden. Bei einer ausschließlichen Lizenz dagegen erhält der Lizenznehmer die alleinige Nutzungserlaubnis. Er kann z. B. bei einer Urheberrechtsverletzung selbst Klage gegen den Rechtsverletzer einreichen oder eine Abmahnung aussprechen und eventuell eine Nutzungsentschädigung bzw. Schadenersatz verlangen. Eine weitere Pflicht des Lizenzgebers aus dem Lizenzvertrag ist, dass er das Schutzrecht aufrechterhalten muss, indem er z. B. die hierfür erforderlichen Kosten übernimmt oder bei der Erteilung einer einfachen Lizenz rechtliche Schritte gegen den Rechtsverletzer unternimmt. Dagegen ist der Lizenznehmer nach dem Lizenzvertrag verpflichtet, das vereinbarte Entgelt zu zahlen und die Lizenz vertragsgemäß bzw. im angemessenen Umfang zu nutzen.
Übrigens: Umfasst der betreffende Vertrag nicht nur die Einräumung des Nutzungsrechts, sondern enthält er des Weiteren diverse Vertriebsmethoden bzw. „Know-how" und/oder Elemente aus z. B. einem Kaufvertrag, Mietvertrag, Werkvertrag oder der Pacht, so könnte es sich um Franchising handeln.
(VOI)
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