1.129 Anwälte für Mahnverfahren | Seite 48

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Rechtsanwältin Beatrice Wahlenmaier-Lang
TREWIUS Rechtsanwälte, Ulmer Str. 127, 73054 Eislingen/Fils 6970.439628514 km
Erbrecht • Insolvenzrecht & Sanierungsrecht • Zwangsvollstreckungsrecht
Juristische Fragen im Bereich Mahnverfahren beantwortet Frau Rechtsanwältin Beatrice Wahlenmaier-Lang
(19.03.2023) Der Termin bei Frau Wahlenmaier-Lang kam sehr schnell zustande. Der Ersttermin war sehr umfangreich und voller …

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Mahnverfahren

Fragen und Antworten

  • Mahnverfahren: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Mahnverfahren sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Mahnverfahren: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Mahnverfahren umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Mahnverfahren und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
  • Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
    Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.

Das Mahnverfahren ist ein gerichtliches Verfahren, das der Forderungsbeitreibung dient. Als förmliches, gerichtliches Verfahren - geregelt in §§ 688 ff. ZPO - muss es gegen das außergerichtliche Mahnwesen abgegrenzt werden, das von Rechtsanwälten oder Inkasso-Unternehmen betrieben wird. Das Mahnverfahren wird bei zentralen Mahngerichten des Bundeslandes durchgeführt, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Lediglich in Nordrhein-Westfalen existieren zwei zentrale Mahngerichte (Hagen, Euskirchen).

Im Mahnverfahren werden mit einem formellen Antrag (Formblatt) Geldforderungen geltend gemacht, ohne dass Klage erhoben wird. Der Vollstreckungsbescheid am Ende des Mahnverfahrens ist ein sog. vollstreckbarer Titel nach ZPO, der als Grundlage für eine Zwangsvollstreckung (Gerichtsvollzieher etc.) dienen kann (§ 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Beweismittel sind dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheids  nicht beizufügen. Die für den Antrag zu entrichtenden Gebühren sind relativ gering, der formelle Aufwand ebenfalls.

Ob die Forderung rechtlich wirklich besteht, wird im Mahnverfahren zunächst nicht geprüft. Geprüft wird lediglich die formelle Richtigkeit des Antrags und die Frage, ob das Mahnverfahren bei der Art der geltend gemachten Forderung zulässig ist. Nach dieser Prüfung erlässt das Gericht den Mahnbescheid, gegen den der Widerspruch möglich ist. Wurde nach Ablauf der Widerspruchsfrist bereits ein Vollstreckungsbescheid erlassen, ist der Widerspruch hiergegen als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid zu sehen. Bei einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid wird aus dem Mahnverfahren ein streitiges Verfahren vor dem örtlich und sachlich zuständigen Gericht, an dessen Ende ein gerichtlicher Vergleich oder ein Urteil steht. Wird Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid erhoben, wird das Verfahren von Amts wegen an das Prozessgericht abgegeben.

Besondere Bedeutung hat der Antrag auf Erlass des Mahnbescheides vor allem bei Forderungen, bei denen die Verjährung droht, da bereits der Antrag die Verjährung einer Forderung verhindern kann.

(LOE)

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