3.436 Anwälte für Mietvertrag | Seite 144

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Rechtsanwältin Dr. Anne-Christine Paul
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"Hart in der Sache, freundlich im Ton, sicher in sich."
Fachanwältin Sozialrecht • Fachanwältin Strafrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Arzthaftungsrecht • Opferhilfe • Sozialversicherungsrecht • Schwerbehindertenrecht
Frau Rechtsanwältin Dr. Anne-Christine Paul vertritt Sie anwaltlich kompetent im Bereich Mietvertrag
aus 33 Bewertungen Vielen Dank für professionelle hilfe (08.05.2024)
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aus 6 Bewertungen Vielen Dank für die kompetente und ehrliche Beratung! (14.12.2022)
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aus 29 Bewertungen Jana Botz und ihr Team haben uns bereits in zwei Fällen im Bereich Verkehrsrecht vertreten. Vor etwa einem Jahr war es … (25.02.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Mietvertrag

Fragen und Antworten

  • Mietvertrag: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Mietvertrag sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Mietvertrag: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Mietvertrag umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Mietvertrag und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.
  • Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
    Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.

Mietvertrag - Wohnraummietvertrag

Ein Mietvertrag ist ein Vertrag, der die Anmietung bzw. Vermietung von Sachen und Räumen zum Gegenstand hat. Der Wohnraummietvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, der durch Einigung der Vertragsparteien zustande kommt. In dem Vertrag verpflichtet sich der Vermieter dem Mieter den Wohnraum zu überlassen. Im Gegenzug ist der Mieter zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet. Was Vertragsinhalt ist, ergibt sich aus dem schriftlichen Vertrag oder aus dem Besprochenen. Sind keine bestimmten Vereinbarungen getroffen oder nicht geregelt, gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Mietverträge der §§ 535 - 580a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Wie in den übrigen Bereichen des Zivilrechts gilt auch im Mietrecht der Grundsatz der Vertragsautonomie, wonach die inhaltliche Vertragsgestaltung grundsätzlich den Vertragsparteien überlassen ist. Mieträume, Mietflächen sind ebenso wesentliche Vertragsbestandteile wie die Festlegung des Mietzinses (Bruttomiete, Nettokaltmiete, Teilinklusivmiete etc.). Ein Mietvertrag kann grundsätzlich formfrei geschlossen werden. Mietverträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr müssen allerdings schriftlich vereinbart werden. Hintergrund: Hierdurch soll ein potenzieller Haus- oder Wohnungserwerber wegen des Grundsatzes „Veräußerung bricht nicht Miete" (§ 566 BGB) über die mit dem Erwerb verbundenen Verpflichtungen aufgeklärt werden.

Für die Wirksamkeit des Mietvertrages ist es nach Ansicht des Bundesgerichtshofes jedoch nicht erforderlich, dass die einzelnen Seiten fest miteinander verbunden sind. Es genügt, wenn sich der Zusammenhang aus der grafischen Gestaltung ergibt. (Az.: XII ZR 234/95)

Soziales Mietrecht"

Unter der Prämisse „Soziales Mietrecht" gelten für Mietverhältnisse über Wohnräume besondere Schutzvorschriften zugunsten des Mieters, die letztlich auf Art. 14 Abs 1 Grundgesetz zurückzuführen sind. Nach der Rechtsprechung des BVerfG wird dem Mieter verfassungsrechtlich ein an das Eigentum angenäherter Schutz gewährt, der sich insbesondere in Hinblick auf die Kündigung von Wohnraum auswirkt, indem das Interesse des Mieters größeres Gewicht erhält (BVerfG, v. 26.05.1993, Az.: 1 BvR 208/93). Darüber hinaus ist die Vertragsautonomie zum Schutz des Mieters in einigen Fällen eingeschränkt. So kann sich z.B. der Vermieter nicht mit einer „Freizeichnungsklausel" von Mängelhaftung und Fahrlässigkeit befreien.

Rechte und Pflichten des Mieters

Das wichtigste Recht des Mieters stellt die Gebrauchsüberlassung, also die Nutzung der Wohnung dar. Im Einzelfall richtet sie sich nach den Vereinbarungen im Mietvertrag und nach den konkreten örtlichen Gegebenheiten. Generell ist dem Mieter jede zulässige Nutzung der Wohnung gestattet. Unklarheiten über die Gebrauchsüberlassung ergeben sich insbesondere, wenn der Inhalt des Mietvertrages unklar ist oder er keine Vereinbarungen dazu enthält. Die Gerichte bestimmen dann anhand des Einzelfalls, welchen Nutzungszweck die Vertragsparteien nach der Verkehrssitte vorausgesetzt und gewollt haben. Beispiel Gartennutzung: Bei Vermietung eines Einfamilienhauses wird sie auch ohne ausdrückliche Vereinbarung für zulässig erachten, bei einem Mehrfamilienhaus hingegen muss sie vereinbart sein oder sich aus den Umständen ergeben.

Hauptpflicht des Mieters ist die Zahlung des Mietzinses (§§ 535 Abs.2, 270 Abs. 1 BGB). Da es sich um eine sog. Schickschuld handelt, erfüllt der Mieter diese Verpflichtung rechtzeitig, wenn er das Geld zum Zeitpunkt der Fälligkeit absendet, also beispielsweise den Überweisungsauftrag zum Fälligkeitsdatum erteilt. Der Mieter ist zur Vorleistung verpflichtet (§ 556b Abs. 1 BGB), die Fälligkeit der Miete kann wiederum im Mietvertrag vereinbart werden, etwa zum 15. des laufenden Monats. Grundsätzlich gilt die Mietzahlungspflicht des Mieters bis zum Ende des Mietverhältnisses.

Weiter hat der Mieter auch Nebenpflichten zu erfüllen, beispielsweise die Duldungspflicht von Modernisierungsmaßnahmen (§ 554 Abs. 2 BGB), allgemeine Sorgfaltspflicht hinsichtlich des überlassenen Wohnraums, Schadensminderungspflicht (§ 536c BGB).

Rechte und Pflichten des Vermieters

Der Vermieter hat einen Anspruch auf die Miete, also den im Mietvertrag vereinbaren Betrag für Wohnungsnutzung und Nebenkosten. Die Höhe der Miete ist grundsätzlich frei vereinbar, allerdings greifen auch hier Schutzvorschriften zugunsten des Mieters, wodurch insbesondere Mietwucher verhindert werden soll.

Der Vermieter verfügt außerdem über einige Sicherungsrechte, z.B. der Anspruch auf Mietkaution oder das Vermieterpfandrecht.

Hauptpflicht des Vermieters ist es, dem Mieter die Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch zu überlassen und sie während der Mietzeit zu erhalten (Instandhaltungspflicht, § 535 Abs. 2 BGB). Für die Beurteilung, in welchem Zustand die Mietwohnung Instand gehalten werden muss, ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses entscheidend. Dementsprechend hat der Mieter grundsätzlich keinen Anspruch auf Modernisierung der Wohnung, z.B. Installation eines besseren Wärme- und Schallschutzes. Aber der Vermieter ist zur Abhilfe verpflichtet bei Sachmängeln (z.B. schlechte Isolierung, Feuchtigkeitsschäden), Umweltmängeln (z.B. Trinkwasserrohre aus Blei), Störungen durch Immissionen (z.B. Trittschalldämpfung), Rechtsmängeln (z.B. bei Doppelvermietung) und beim Fehlen zugesicherte Eigenschaften (z.B. bei Abweichung von der mietvertraglich vereinbarten Wohnfläche). Kommt der Vermieter dieser Pflicht nicht nach, kann der Mieter gegen ihn Gewährleistungsansprüche geltend machen, und zum Beispiel Mietminderung verlangen.

Sonderfall: Scheinvertrag

Wird ein Mietvertrag nur zum Schein eingegangen und sind sich Vermieter und Mieter darüber einig, die vertraglichen Rechtsfolgen nicht eintreten zu lassen, ist ein solcher Scheinvertrag nichtig und hat keine Rechtsfolgen. Ein verdeckter Mietvertrag liegt vor, wenn hinter dem Scheinvertrag ein Mietvertrag mit anderem, gewollten Inhalt steckt. Der zum Schein geschlossene Vertrag ist zwar auch in diesem Fall nichtig. Der verdeckte, also eigentlich gewollte Vertrag kann jedoch wirksam sein, wenn die entsprechenden Willenserklärungen und Formvorschriften eingehalten worden sind.

Für den Wohnraummietvertrag gelten andere gesetzliche Regeln als für einen Gewerbemietvertrag. Denn im Bereich des Wohnraummietvertrages bestehen zahlreiche Schutzvorschriften zugunsten des Mieters, die bei der Vermietung von Gewerberäumen und dem Gewerbemietvertrag nicht gelten. Die Abgrenzung zwischen beiden Vertragsformen ist bei so genannten Mischverhältnissen schwierig, also wenn sowohl Wohnräume als auch Geschäftsräume vermietet werden. Die Rechtsprechung stellt hierbei auf die konkrete Nutzung im Einzelfall ab. Erst wenn sich danach immer noch keine klare rechtliche Zuordnung möglich ist, stellen die Gerichte auf den Vertragszweck als entscheidendes Kriterium ab.

Der Leasingvertrag ist eine spezielle Form des Mietvertrages, wobei der Leasinggeber gegenüber dem Leasingnehmer zeitlich befristet das Nutzungsrecht an einer Sache einräumt und dafür als Gegenleistung ein Entgelt erhält, den sog.Leasingzins, der in Ratenzahlung geleistet wird (Leasingrate).

Weitere Informationen zum Thema Wohnraummietvertrag, beispielsweise zu seiner Änderung, Befristung, Kündigung, den Fall der Untervermietung, Mietkaution oder sonstigen Vereinbarungen, geben Ihnen umfassend und vertrauensvoll unsere Experten im persönlichen Gespräch, telefonisch oder in der Onlineberatung.

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