180 Anwälte für Mitgliedschaft | Seite 4
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Mitgliedschaft
Fragen und Antworten
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Mitgliedschaft: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Mitgliedschaft umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Mitgliedschaft und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Mitgliedschaft: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Mitgliedschaft sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Was sollte man beim Gerichtstermin beachten?
Erscheinen Sie pünktlich zum Gerichtstermin! Denken Sie auch an wichtige Unterlagen, wie z.B. die gerichtliche Ladung und den Personalausweis, die Sie womöglich wegen Personenkontrolle am Eingang vorzeigen müssen. Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen. -
Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.
Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.
Als Mitgliedschaft wird die Zugehörigkeit zu einer Vereinigung bezeichnet. Eine Mitgliedschaft kann etwa bei einem Verein – z. B. einem Förderverein –, einer Partei, einem Klub, einer Versicherung oder einer Genossenschaft eingegangen werden. Der folgende Text beschreibt die Mitgliedschaft in einem Verein.
Die Mitgliedschaft in einem Verein
Erstellung einer Satzung
Zunächst einmal ist im Vereinsrecht zu berücksichtigen, dass die Bestimmungen über eine Mitgliedschaft stets in der Satzung des Vereins festgehalten werden müssen. So sollte darin z. B. geregelt werden, ob ein Mitgliedsbeitrag fällig wird und ob er nur einmal oder in regelmäßigen Abständen gezahlt werden soll sowie die Mitgliedsart. Welche Arten der Mitgliedschaft in die Satzung aufgenommen werden können, regelt das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nicht – somit können die Vereine selbst entscheiden, wie die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder ausgestaltet sein sollen. So gibt es z. B. neben dem ordentlichen und aktiven Mitglied auch ein Fördermitglied, das lediglich den Mitgliedsbeitrag zahlt, aber kein Rede- und Stimmrecht besitzt oder das Ehrenmitglied, das ein Stimmrecht besitzt, jedoch keinen Mitgliedsbeitrag zahlen muss.
Da Änderungen der Satzung stets im Vereinsregister eingetragen werden müssen, sollte die Beitragshöhe aber nicht in der Satzung, sondern in eine eigene Vereinsordnung niedergeschrieben werden. Der Verein kann in der Satzung ferner bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Mitglieder aufgenommen und ausgeschlossen werden bzw. wann sie selbst wieder austreten können. Auch eine Vereinsstrafe, die das Fehlverhalten bzw. die Pflichtverletzung – z. B. Beleidigung eines anderen Mitglieds oder Sachbeschädigung – der Vereinsmitglieder sanktionieren soll, kann in der Satzung festgelegt werden.
Rechte und Pflichten bei der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein beginnt damit, dass der Beitrittswillige und der Verein einen Vertrag schließen. Der umschreibt die Rechte und Pflichten jedes Vereinsmitglieds; ferner erklärt der Beitrittswillige, dass er die Regeln des Vereins einhalten wird. So müssen Sportler bei Beginn der Mitgliedschaft in einem Sportverein eine Zustimmung gegen Doping unterschreiben – ein Verstoß gegen das Dopingverbot kann zum Ausschluss aus dem Verein führen.
Da eine Mitgliedschaft somit nicht lediglich vorteilhaft ist, haben bei fehlender Geschäftsfähigkeit des Beitrittswilligen dessen gesetzliche Vertreter dem Vertragsschluss zuzustimmen. Als Mitglied ist man unter anderem dazu berechtigt, die Anlagen des Vereins zu nutzen, also etwa bei einem Sportverein dessen Turnhallen, bzw. sonstige Leistungen in Anspruch zu nehmen, z. B. eine Beratung im Mietrecht bei einem Mieterverein in Bezug auf eine vom Vermieter eingereichte Räumungsklage oder wenn der Mieter eine Mietminderung plant, weil er einen Mangel an der Mietsache entdeckt hat. Ferner hat man in der Vereinsversammlung bzw. Mitgliederversammlung grundsätzlich ein Stimmrecht. Die Ladung zur Versammlung muss samt der geplanten Tagesordnung rechtzeitig an die Mitglieder verschickt werden, damit die sich ausreichend auf die Mitgliederversammlung vorbereiten können. Dagegen verpflichtet man sich unter anderem dazu, die fälligen Beiträge zu zahlen oder bestimmte Ämter zu übernehmen, also z. B. als Kassenwart die Vereinskasse gewissenhaft zu führen.
Bei der Haftung der Mitglieder gilt eine Art Haftungsbeschränkung: Die Mitglieder trifft grundsätzlich nur die Pflicht, regelmäßig ihre Beiträge zu zahlen. Steckt der Verein etwa in finanziellen Schwierigkeiten, haftet dieser selbst und geht im schlimmsten Fall in Insolvenz. Anderes kann aber unter Umständen gelten, wenn die Satzung ausdrücklich ein einmaliges finanzielles „Sonderopfer“ der Mitglieder vorsieht. Das einzelne Mitglied kann ferner selbst haften, wenn es ohne Vollmacht für den Verein tätig wird und dabei z. B. einen Sachschaden, Vermögensschaden oder Personenschaden verursacht.
Teilweise ist bei der Mitgliedschaft in einem Verein der Schutz durch eine Versicherung mitenthalten. Wenn man z. B. viel Sport treibt, ist die Wahrscheinlichkeit einer Körperverletzung recht groß. Mitglieder eines Sportvereins genießen daher zumeist den Schutz einer sog. Sportversicherung. Die besteht in der Regel aus einer Haftpflicht, einer Rechtsschutzversicherung und einer Unfallversicherung. Dennoch lohnt sich ein Blick in die Versicherungsbedingungen, weil bestimmte Risiken gar nicht versichert sind. Es bietet sich daher oft eine Zusatzversicherung an, um im Falle einer Sportverletzung ausreichend geschützt zu sein. Achtung: Nicht-Mitglieder oder Tagesmitglieder sind nicht von der Sportversicherung geschützt. Passiert ihnen auf dem Vereinsgelände ein Unfall, wird die Versicherung nicht leisten. Der Verein sollte die betroffenen Personen rechtzeitig darauf hinweisen und sich deren Kenntnisnahme schriftlich bestätigen lassen.
Das Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft bei einem Verein kann durch den eigenen Austritt beendet werden, aber auch durch z. B. den Ausschluss oder natürlich die Vereinsauflösung. In der Satzung kann beispielsweise festgelegt werden, dass der Austrittswillige eine schriftliche Austrittserklärung vorlegen muss oder dass ein Austritt vor dem Ablauf von höchsten zwei Jahren nicht erfolgen darf. Die Mitgliedschaft endet ferner mit dem Tod des Mitglieds – sie fällt damit nicht in die Erbschaft, ist also nicht vererbbar.
Der Austritt aus einem Verein oder einer sonstigen Organisation darf grundsätzlich nicht vollständig verboten werden. Denn das Grundrecht in Art. 9 GG – Grundgesetz –, sog Koalitionsfreiheit bzw. Vereinigungsfreiheit, schützt nicht nur das Recht, Vereinigungen beizutreten, sondern auch das Recht, ihnen fernzubleiben.
Die Zwangsmitgliedschaft
Wie bereits erläutert, ist eine Mitgliedschaft grundsätzlich freiwillig. In bestimmten Bereichen gibt es jedoch die sog. Zwangsmitgliedschaft. So ist etwa ein Handwerker verpflichtet, eine Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer einzugehen. Gewerbetreibende müssen Mitglieder bei der IHK – Industrie- und Handelskammer – werden. Hierbei gibt es aber – z. B. im Rahmen der Existenzgründung oder bei Kleinunternehmen – gewisse Freistellungsmöglichkeiten. Ferner müssen die meisten Freiberufler Mitglieder bei bestimmten Kammern werden, z. B. bei der Rechtsanwaltskammer.
Diese Einrichtungen nehmen teilweise staatliche Funktionen war, indem sie z. B. die berufliche Ausbildung überwachen, die Vereidigung Sachverständiger übernehmen oder die jeweils zuständige Behörde unterstützen, beispielsweise mit Gutachten bzw. durch die Übernahme von Aufsichtspflichten im Umweltrecht.
(VOI)
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