175 Anwälte für Öffentliches Recht | Seite 6
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Rechtstipps von Anwälten für Öffentliches Recht
Fragen und Antworten
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Öffentliches Recht: Wie kann ein Anwalt helfen?
Streitigkeiten im Bereich Öffentliches Recht sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente, übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei und hält alle wichtigen Fristen ein, wenn es darum geht, einen Widerspruch gegen eine Entscheidung fristgerecht einzulegen. In jeder Situation informiert er Sie umfassend über Ihre Rechte und Pflichten und vertritt Sie durchsetzungsstark sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich. -
Öffentliches Recht: Wann brauche ich einen Anwalt?
Da das Fachgebiet Öffentliches Recht viele verschiedene Einzelbereiche regelt, ist eine Beratung durch einen Rechtsanwalt oftmals der sicherste Weg, sinnvolle und wirksame Entscheidungen zu treffen. Insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht, sollten Sie nicht voreilig und unvorbereitet handeln, sondern sich rechtzeitig an einen erfahrenen Anwalt im Bereich Öffentliches Recht wenden. Er informiert Sie, welche Rechte und Pflichten Sie haben, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten und ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen. Außerdem lohnt sich der Gang zum Anwalt auch dann, wenn Sie Dokumente auf Fehler überprüfen oder neue rechtssicher erstellen wollen. Wichtig zu wissen: In vielen Rechtsfällen herrscht sogar Anwaltszwang vor Gericht und Sie müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. -
Was macht einen guten Anwalt für Öffentliches Recht aus?
Ein wichtiger Anhaltspunkt ist, dass der Anwalt Mandate im Bereich Öffentliches Recht übernimmt. Über seine Schwerpunkte können Sie sich ganz einfach auf seinem persönlichen Profil informieren. Auch eine Spezialisierung im jeweiligen Rechtsgebiet kann vom Vorteil sein, vor allem wenn es sich um besonders komplexe und vielschichtige Rechtsfälle handelt. Ein weiteres Kriterium, ob ein Anwalt im Bereich Öffentliches Recht gut ist, können außerdem die positiven Bewertungen seiner bisherigen Mandanten sein. Lesen Sie einfach auf seiner Bewertungsseite, was andere über ihn schreiben und machen Sie sich somit ein erstes Bild. -
Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.
In Deutschland wird das Recht im Allgemeinen in zwei Rechtsbereiche unterteilt:
- öffentliches Recht
- Zivilrecht/Privatrecht
Das öffentliche Recht umfasst alle Rechtsgebiete, die das Verhältnis des Bürgers zum Staat betreffen, sowie das Verhältnis der Staats- und Verwaltungsorgane untereinander als auch das Recht der Staaten zueinander. Folgende sechs Bereiche des öffentlichen Rechts lassen sich unterscheiden:
- das Völkerrecht: Dazu gehören z.B. das Recht der völkerrechtlichen Verträge, die Menschenrechte, das humanitäre Völkerrecht, Völkerstrafrecht, Welthandelsrecht oder das Recht der Internationalen Organisationen (z.B. Vereinte Nationen, EU, OSZE)
- das Supranationale (staatenübergreifende) Recht wie z.B. das Europarecht
- das nationale öffentliche Recht, das neben dem Staatsorganisationsrecht und dem Verfassungsrecht auch das Verwaltungsrecht beinhaltet
- das Sozialrecht
- das Steuerrecht
- das Strafrecht
Grundsätzlich gilt, dass der Staat und seine Organe als Träger der Hoheitsgewalt gegenüber dem Bürger auftreten. Ein Kennzeichen des öffentlichen Rechts kann daher das Überordnungsverhältnis des Staates gegenüber dem Bürger in der jeweiligen Angelegenheit sein. Allerdings ist nicht jede Handlung des Staates öffentliche-rechtlicher Natur: Wird der Staat gleichberechtigt neben dem Bürger tätig, ist sein Handeln vielmehr dem Privatrecht zuzuordnen (fiskalisches Handeln), z.B. wenn eine Behörde einen Kaufvertrag über Büromaterial schließt oder eine Handwerksfirma mit Raparaturarbeiten beauftragt.
Abgrenzung zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht
Allerdings ist die Abgrenzung der öffentlichen Rechts zum Privatrecht nicht immer eindeutig, sie wird von Zivil- und Verwaltungsgerichten aber inzwischen nach der sogenannten Subjektstheorie vorgenommen:
Danach ist das öffentliche Recht ein Sonderrecht, das sich ausschließlich an den Staat oder einen anderen Hoheitsträger wendet und ihn einseitig berechtigt oder verpflichtet. Privatrecht liegt hingegen vor, wenn jedermann in gleicher Weise durch die Regelung berechtigt oder verpflichtet ist.
Praktische Bedeutung hat die Abgrenzung: Für die Bestimmung des Rechtsweges, d.h. ob die Verwaltungsgericht oder die ordentlichen Gerichte für einen Rechtsstreit zuständig sind. Ferner wirkt sich die Unterscheidung bei den Grundrechten aus, denn sie gelten nur im Verhältnis von Bürger zu Staat. Weitere Unterschiede bestehen in der Art und Weise der Vollstreckung sowie den Fragen zur Staatshaftung.
Verwaltungsrecht
Das Verwaltungsrecht ist (gefolgt vom Strafrecht) der Teil des öffentlichen Rechts, mit dem der Bürger am meisten in der Praxis in Berührung kommt. Das Verwaltungsrecht regelt die Befugnisse der staatlichen Verwaltung bei der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben.
Allgemeines Verwaltungsrecht
Grundsätzlich wird zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Verwaltungsrecht unterschieden. Zum allgemeinen Verwaltungsrecht gehören die Normen, die für alle Bereiche der öffentlichen Verwaltung gelten. Hierzu zählen insbesondere die Vorschriften zur Verwaltungsorganisation, zum Verwaltungsverfahren (wie sind Verwaltungsentscheidungen zu treffen), zu den Handlungs- und Verfahrensformen der Verwaltung (Verwaltungsakt, Realakt, Satzung, Rechtsverordnung, öffentlich-rechtlicher Vertrag) und zur Verwaltungsvollstreckung (Durchsetzung verwaltungsrechtlicher Entscheidungen). Das allgemeine Verwaltungsrecht für Bundesbehörden richtet sich nach Bundesgesezte, wie dem (Bundes-) Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) oder dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwZVG). Für Landesbehörden gelten hingegen die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, die jedoch weitgehend mit den Bundesgesetzen gleichlaufen, sofern sie überhaupt existieren (Berlin VwVfG, BayVwVfG, HvwVfG für Hessen usw.). Für das gerichtliche Verfahren jedoch gilt ausschließlich die Verwaltungsgerichtsordnung des Bundes (VwGO).
Besonderes Verwaltungsrecht
Zum besonderen Verwaltungsrecht zählen die Vorschriften, die für die einzelnen Spezialbereiche der Verwaltung gelten, beispielsweise:
- das Gewerberecht (GewO)
- Handwerksrecht (HandwO)
- Versammlungsrecht (VersammlG – VersO)
- das Schulrecht und Hochschulrecht
- das Wehrdienstrecht
- das Prüfungsrecht
- das öffentliche Baurecht (Bauordnungsrecht der Länder und Städtebaurecht nach Baugesetzbuch – BauGB)
- das Beamtenrecht
- das Kommunalrecht
- das Polizeirecht und Ordnungsrecht
- das Straßen- und Wegerecht
- das Umweltrecht (mit Immissionsrecht - BImSchG, Wasserrecht, Abfallrecht, Wasserrecht u.a.)
- das Kartellrecht (v.a. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen – GWB)
- das Telekommunikationsrecht (Telekommunikationsgesetz – TKG)
Der Verwaltungsrechtsweg
Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist eröffnet, wenn es sich um eine Streitigkeit auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts handelt, die nicht verfassungsrechtlicher Art ist und für die keine andere Gerichtszuweisung ersichtlich ist. Dieser Rechtsweg steht jedem offen, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wurde, sei es durch Tun oder Unterlassen der Verwaltung. Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist es, den Bürgerinnen und Bürgern Rechtsschutz gegenüber Maßnahmen der öffentlichen Verwaltung zu gewähren.
Kläger im Verwaltungsprozess ist in aller Regel ein Bürger. Beklagter ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt (Bund, Land, Gemeinde, Universität, Rundfunkanstalt). Es gibt drei Klagearten (Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage, Feststellungsklage), von denen die häufigste die Anfechtungsklage ist. Mit der Anfechtungsklage möchte der Kläger erreichen, dass das Gericht einen belastenden Verwaltungsakt aufhebt, z.B. den Einberufungsbescheid, Zahlungsbescheid der GEZ oder die baurechtliche Abbruchverfügung. Mit der Verpflichtungsklage hingegen möchte der Kläger keinen Verwaltungsakt beseitigen, sonden die beklagte Behörde zum Erlass eines ihn begünstigenden Verwaltungsakts veranlassen, z.B. Erteilung einer Baugenehmigung, einer Gewerbeerlaubnis, einer Aufenthaltsgenehmigung. Die Feststellungsklage als seltenstes Verfahren lässt das Gericht über das Bestehen eines Rechtsverhältnisses oder über die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes entscheiden.
Vorrangigkeit des Verwaltungsverfahrens
In jedem Fall muss vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Llage, das Verwaltungsverfahren bereits abgeschlossen sein. Der Bürger muss also vor Klageerhebung zunächst versuchen, im Verwaltungsverfahren sein Recht zu bekommen. Dazu dient etwa das Widerspruchsverfahren: Auf den Widerspruch des Betroffenen hin wird der Verwaltungsakt im behördlichen Verfahren, d.h. von der zuständigen Widerspruchsbehörde überprüft.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit setzt sich aus folgendem Instanzenzug zusammen: Verwaltungsgericht (VG), Oberwaltungsgericht (OVG; in einigen Bundesländern Verwaltungsgerichtshof genannt), Bundesverwaltungsgericht (BVerwG).
Das Verwaltungsgericht entscheidet eine Klage meist auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. Gegen dieses Urteil können die Rechtsmittel der Berufung, Revision und Beschwerde eingelegt werden.
Bis zur Entscheidung der Klage kann der Kläger in vielen Fällen durch vorläufigen Rechtsschutz einen einstweiligen Schutz seiner Rechte erreichen.
(WEI)
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